Stellplatzsatzung
Die Aachener Stellplatzsatzung dient der Regelung von Stellplätzen auf privaten Flächen. Sie enthält Vorgaben zur Anzahl und Bemessung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze sowie zu Qualitätsanforderungen und Reduktionsmöglichkeiten.
Ein Stellplatznachweis ist Bestandteil eines jeden Bauantrags. Folglich betrifft die Stellplatzsatzung jede/n, der auf dem Stadtgebiet eine Anlage neu errichten, umnutzen oder erweitern möchte. Grundsätzlich sind Festsetzungen für den ruhenden Verkehr auf privaten Flächen auch in der Stellplatzverordnung des Landes verankert. Der Vorteil einer kommunalen Stellplatzsatzung liegt in der Individualisierung der Vorgaben und Möglichkeiten. Insbesondere wird durch die Satzung auch die Schaffung zusätzlicher Mobilitätsangebote für Bürger*innen unterstützt.
Die aktuelle Satzung in der Version vom 23.06.2025 finden Sie hier, oder unten im Download-Bereich.

Wichtige Inhalte der Stellplatzsatzung
Berechnung der Stellplatzzahl
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Nutzung des Gebäudes und kann nach der Anlage 1 der Stellplatzsatzung errechnet werden. Dabei steht ein Stellplatzberechnungstool zur Verfügung, welches zur Berechnung der Stellplätze und zur Erstellung des Stellplatznachweises für den Bauantrag genutzt werden kann. Das Tool steht in Kürze online zur Verfügung und kann zwischenzeitlich beim Fachbereich Mobilität und Verkehr angefragt werden.
Gebietszoneneinteilung
Die Stadt Aachen wird in der Stellplatzsatzung in drei Zonen eingeteilt. Kriterium für die Einteilung eines Grundstückes in eine Zone ist die so genannte ÖPNV-Lagegunst, sprich wie gut ein Vorhaben durch den ÖPNV erschlossen ist. Demnach wird bei einer sehr guten Erschließung durch den ÖPNV davon ausgegangen, dass mehr Personen auf diesen zurückgreifen und sich eine geringere PKW-Dichte ergibt. Eine sehr gute ÖPNV-Anbindung (Zone I, Reduktion um 50%) liegt innerhalb des Allenrings vor, eine gute ÖPNV-Anbindung (Zone II, Reduktion um 25%) ergibt sich aus einer fußläufigen Erreichbarkeit (400m Fußweg) einer ÖPNV-Haltestelle mit einer Taktung von mind. 4 Bussen pro Richtung und Stunde an werktagen außerhalb der Ferien.
Aussetzung der Stellplatzpflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen mittels Bereitstellung alternativer Mobilitätsangebote ausgesetzt werden. Diese müssen für mindestens zehn Jahre vorgehalten werden. Man kann sich hierbei aus dem Maßnahmenkatalog der Anlage 4 bedienen oder auch durch ein qualifiziertes Planungs-/Ingenieursbüro ein Mobilitätskonzept für das eigene Vorhaben ausarbeiten lassen, das Analysen und Maßnahmen individuell für den Standort und das Vorhaben enthält.
Stellplatzablösung
Ist die Herstellung der erforderlichen Stellplätze nicht möglich, kann gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf die Herstellung verzichtet werden. Die Höhe des Ablösebetrags richtet sich nach der Nutzungsart und der Gebietszone, in der sich das Bauvorhaben befindet. Die Ablösebeträge für Pkw-Stellplätze variieren je nach Gebietszone und Nutzungsart. Für Fahrradstellplätze gelten ebenfalls unterschiedliche Ablösebeträge je nach Gebietszone.
Mögliche Mobilitätsmanagement-Maßnahmen in Bauvorhaben
In der untenstehenden interaktiven Grafik sind vordefinierte Mobilitätsmanagementmaßnahmen gemäß Anlage 4 visuell anhand eines fiktiven Zukunftsquartiers dargestellt und mit Hinweisen hinterlegt.
Nutzungsänderung und Erweiterung von Anlagen
Auf die Herstellung von Stellplätzen und Abstellplätzen infolge von Änderungen von Bestandsanlagen kann in bestimmten Fällen verzichtet werden. Ziel solcher Bagatellgrenzen ist es, Nachverdichtungen oder Umnutzungen zu erleichtern. Beträgt der Mehrbedarf notwendiger Stellplätze weniger als vier, sind keine notwendigen Stellplätze für den Mehrbedarf herzustellen. Ausgenommen von dieser Regelung werden sonstige Vergnügungsstätten (Anlage 1 Ziffer 6.5 der Stellplatzsatzung). Die Bagatellgrenze gilt nicht für Fahrradabstellplätze.
Evaluierung und Fortschreibung
Die Stellplatzsatzung der Stadt Aachen wird laufend evaluiert und nach Bedarf überarbeitet, um an die Entwicklungen des Mobilitätsverhaltens der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Aachen angepasst zu sein. Grundlage für die Evaluierung stellt das reglmäßige Monitoring dar, welches im Rahmen der neuen Satzung gemäß Anlage 4 und Anlage 5 der Satzung verpflichtend (bei Anlage 4 nach 1 und nach 5 Jahren, bei Anlage 5 jährlich) anfällt.
Beratung
Zur Unterstützung bei der Berechnung der herzustellenden Stellplätze und Fahrradabstellplätze sowie gegebenenfalls der Ablösesumme kann auf das Stellplatzberechnungstool zurückgegriffen werden. Des Weiteren sind im Leitfaden für Bauherrinnen und Bauherren detaillierte Erläuterungen zum Satzungstext und Prozessschritte bei der Planung und Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen enthalten. Wer noch Anregungen für mögliche Maßnahmen sucht, wird hier ebenfalls fündig.
Bei jeglichen Fragen rund um die Stellplatzsatzung und deren Anwendung stehen die Kolleginnen und Kollegen der verschiedenen Fachbereiche gerne zur Verfügung. Darüber hinaus existiert das Angebot, Bauherrinnen und Bauherren und deren beauftragte Dienstleister bei der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes bis zur Antragsreife zu begleiten.
Bei Fragen zu Ablöseverträgen
FB 60
Frau Birgit Stollwerk
Stellv. Fachbereichsleitung, Abteilungsleitung
Tel: 0241/432-60100
Bei Fragen zu Mobilitätsmaßnahmen oder Mobilitätskonzepten
FB 68
Frau Sarah Prinz
Sachbearbeitung, Mobilitätskonzepte in Bauvorhaben
Tel: 0241/432-68329
Sprechzeiten Bauservice Mo/Mi 8.30 bis 12.00 Uhr