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Inhalt



Gestaltungssatzung "Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle"

Gestaltungssatzung "Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle" vom 14.06.2012

Aufgrund § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauONRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.071994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 23.05.2012 diese Satzung beschlossen.

 

§ 1

Ziel der Satzung

Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für Ortsbild prägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen, das zugleich ausreichend Spielräume zulässt für die individuelle Gestaltung.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr.937- Schloss-Rahe-Straße / Rahemühle -.

(2) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung  Anlage zur Gestaltungssatzung (Geltungsbereich)

§ 3

Inhalt der Satzung

(1) Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb der als Allgemeine Wohngebiete (WA und WA1) festgesetzten Teile des Bebauungsplans.

§ 4

Wohngebäude

(1) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig.

(2) Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden.

§ 5

Nebengebäude und Nebenanlagen

(1) Die Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.

(2) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialien gewählt werden. Gründächer sind zulässig.

(3) Das Anbringen von Anlagen zur Gewinnung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie sind als Dach- oder Wandoberfläche grundsätzlich zulässig. Aufgeständerte Anlagen sind der Dachneigung anzupassen. Sie dürfen maximal 0,50 m über der Dachoberkante aufgeständert sein. Maßgeblich ist die Höhe der Dachoberkante dort, wo die Anlagen angebracht werden.

(4) Müllbehälterstandorte sind im Bereich der Einfamilienhausbebauung mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen.

§ 6

Haus- und Vorgärten

(1) An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und -wände sowie Holzelementezäune sind nicht zulässig.

(2) Für Befestigungen  in den Außenanlagen und Freiflächen sind bituminöse Decken nicht zulässig.

(3) Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.

(4) Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(5) Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig.

(6) Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1: 3. Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis auf 1 : 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen Baugrundstück angelegt werden kann.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von § 4 Abs. 1- 2,  § 5 Abs. 1-4 und

§ 6 Abs. 1-6 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau NRW.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 14.06.2012

 

M a r c e l   P h i l i p p

Oberbürgermeister

 

 

Herausgegeben am 26.06.2012