Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1026 - Münsterstraße / Lufter Weg -
Kurzinfo
- Projekt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1026 - Münsterstraße / Lufter Weg -
- Lage: Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich zwischen Münsterstraße und Lufter Weg
- Größe: 0,56 ha
- Geplante Nutzung: Wohnen und Gewerbe
- Projektphase: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Aktuell
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 18.05.2026 bis 19.06.2026. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: Foyer des Bezirksamtes Aachen-Kornelimünster/Walheim.
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, mittwochs zusätzlich von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Anhörung: 28.05.2026, ab 18:00 Uhr, Aula des Inda-Gymnasiums, Gangolfsweg 52, 52076 Aachen
Karte
Verfahrensstand
Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen.
Beratungstermin: PLA: 26.03.2026
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 18.05.2026 - 19.06.2026 (Ausstellung der Planung) und 28.05.2026 (Anhörungstermin)
Erläuterungen zur Planung
Das Ziel der Planung besteht in der bedarfsgerechten Weiterentwicklung der bereits am Standort vorhandenen Produktions- und Wohnnutzungen. Dies soll durch die Erweiterung der gewerblichen Flächen und insbesondere der zusätzlichen Wohnflächen realisiert werden.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.