Kurzinfo
- Projekt: Bebauungsplan nach § 13a BauGB - Mariabrunnstraße / Weberstraße -
- Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Mariabrunnstraße, Hohenstaufenallee, Weberstraße und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
- Größe: 0,9 ha
- Geplante Nutzung: Wohnen mit Kindertagesstätte
- Projektphase: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Aktuell
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 06.07.2026 bis 07.08.2026. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20.
Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 15:00 Uhr.
Die öffentliche Anhörung der Bürger*innen (Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung) findet am Mittwoch, den 08.07.2026 von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr im Foyer des Verwaltungsgebäudes Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, statt
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Verfahrensstand
Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen.
Beratungstermin: PLA: 07.05.2026
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 06.07.2026 - 07.08.2026 (Ausstellung der Planung) und 08.07.2026 (Anhörungstermin)
Erläuterungen zur Planung
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern schaffen. Daneben soll auch eine Kindertagesstätte entstehen. Das Parken wird in einer Tiefgarage untergebracht. Das Gebiet soll weitgehend autofrei sein.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.