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Inhalt



Betretungsrecht

Stilllegungsflächen: Dürfen sie betreten werden?

Ja, Stilllegungsflächen dürfen betreten werden. Es gibt kein gesetzliches Betretungsverbot.

Aber Vorsicht! Die Gefahrenlage in diesen Beständen ist deutlich höher als in bewirtschafteten Flächen. In Stilllegungsflächen dürfen keine forstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, der Wald wird komplett sich selbst überlassen, kranke und abgestorbene Bäume werden nicht entnommen und fallen einfach irgendwann um oder in sich zusammen, auch wenn sie auf den ersten Blick noch ganz vital aussehen. In diesen Flächen muss man, abgesehen von den normalen waldtypischen Gefahren mit deutlich höheren Gefahren rechnen.

   

Hunde: Wo dürfen sie im Wald frei laufen?

Hunde dürfen in Nordrhein-Westfalen nur auf den Waldwegen, im Einflussbereich der Hundeführerin oder des Hundeführers frei laufen, beim Verlassen der Waldwege müssen sie angeleint sein. In ausgewiesenen Naturschutzgebieten herrscht generelle Anleinpflicht auch auf Wegen!

Achtung: In Belgien und Niederlanden gelten andere Gesetze! 

2. Abschnitt des Landesforstgesetzes (LFoG) §2, Abs. 3

 

Radfahren: Wo darf ich im Wald Rad fahren?

Ausschließlich auf Forststraßen und festen Waldwegen. Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wege. Verboten ist das Fahren auf Reitwegen und Trampelpfaden wie wild angelegten Wege oder Mountainbikestrecken.

2. Abschnitt LFoG §2, Abs. 2

 

Wald betreten: Was ist erlaubt, was verboten?

Das Betreten der Waldflächen abseits von Wegen ist in Deutschland generell gestattet. Ein absolutes Betretungsverbot herrscht hingegen:

  • bei Forstkulturen (Pflanzung junger Waldbäume)
  • bei Dickungen (bis etwa sechs bis acht Meter Höhe, die Pflanzen berühren sich)
  • bei Saatbeeten und Pflanzgärten
  • bei ordnungsgemäß gesperrt gekennzeichneten Flächen und Wegen (Flatterband, Schilder)
  • bei forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen
  • bei ausgeschilderte Reitwegen
  • überall dort, wo Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird. Das Betretungsverbot gilt in dieser Zeit sowohl auf Wegen als auch in den Waldflächen
  • wenn der Wald mit behördlicher Genehmigung gesperrt wurde

1. Abschnitt LFoG §3, Abs. 1

  

Reitgebotsschilder: Wer darf diese Wege benutzen, wer nicht?    

Reitwege sind durch blaue Schilder mit weißem Reiter gekennzeichnet: Dieser Weg darf ausschließlich von Reitern, vom Forstbetrieb und vom Rettungsdienst genutzt werden. Fußgänger und Radfahrer dürfen diese Wege nicht nutzen. Auf manchen Wegen gibt es ein s.g. Reitbankett, hier laufen Wanderweg und Reitweg parallel. Reiter dürfen im Aachener Wald nur auf ausgewiesenen Reitwegen reiten. Eine entsprechende Reitwegekarte ist im Gemeindeforstamt Aachen gratis erhältlich oder unter folgendem Link: Reitwegekarte

LG NRW § 50

  

Nach dem Sturm: Wann ist der Wald wieder frei gegeben? 

Es gibt keine gesetzlichen Betretungsverbote der Waldflächen und -wege während oder kurz nach starken Stürmen oder Schneefällen. Sie betreten auch in diesen Zeiten den Wald auf eigene Gefahr, nur dass die Gefahren in diesen Zeiten deutlich höher sind. Weder Förster noch das Forstamt können den Wald "freigeben" und damit die Verantwortung übernehmen oder eine Garantie für einen unversehrten Besuch im Wald geben. Im Extremfall kann die Untere Forstbehörde eine Waldsperrung anordnen und diese Anordnung wieder aufheben. Das kommt jedoch ausgesprochen selten vor.  

   

Darf ich den Wald nachts betreten?     

Ja, in Deutschland darf man den Wald nachts betreten, solange man die Waldgesellschaft nicht stört (keine Partys, Musik, Motorengeräusche etc.). Wenn möglich sollte man die Aktivität auf die Tageszeit begrenzen, damit wildlebende und nachtaktive Tiere ohne Beunruhigung ihrer natürlichen Lebensweise folgen können.

Achtung: In anderen Ländern gelten andere Gesetze. In Belgien und in den Niederlanden ist das Betreten des Waldes nachts verboten!

LFoG § 2 Abs. 3

 

Gesperrte Waldwege: Wann darf ich sie wieder betreten?

Sobald das Sperr- oder Flatterband oder entsprechende Sperrschilder vom zuständigen Forstpersonal entfernt oder bei Sperrung durch vor Ort persönlich arbeitendes Fachpersonal die Wege oder Flächen wieder freigegeben wurden.    

LFoG § 3 Abs. b, c)

    

Forststraßen und –wege: Wer darf im Wald mit motorisierten Fahrzeugen fahren?

Ausschließlich Jagd- und Forstbetrieb, Rettungsdienst und Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung des Gemeindeforstamtes haben. Für alle anderen motorisierten Fahrzeuge ist das Fahren im Wald verboten.      

§ 2 Abs. 2 LFoG

   

Parken auf Forstwegen und vor Schranken: Was ist erlaubt, was nicht?

Weder vor Schranken noch vor Pollern ist das Parken auf Forststraßen und - wegen erlaubt. Zufahrten zum Wald müssen stets und in ihrer ganzen Breite für den Forstbetrieb (z.B. Langholztransporter) und Rettungsfahrzeuge frei zugänglich sein.            

  

Wohnwagen, Zelte: Was ist erlaubt, was nicht?    

Das Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist nicht erlaubt!        

2. Abschnitt LFoG §3, Abs. 1