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Inhalt



Bauen von A bis Z (M-P)

A-D  E-H  I-L  M-P  Q-T  U-Z

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, in wie weit ein Grundstück für Bebauungen ausgenutzt werden darf. Neben der Gebäudehöhe und der Anzahl der Geschosse sind auch die Grundflächenzahl (Verhältnis der von Gebäuden, Stellplätzen und Zufahrten beanspruchten Fläche zur Grundstücksgröße) und die Geschossflächenzahl (Verhältnis der Summen der einzelenen Geschosse zur Grundstücksgröße) maßgeblich.

Nachbar*in

Nachbar*nnen sind Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte umliegender Grundstücke. Mieter*innen sind keine Nachbar*innen im Sinne des öffentlichen Baurechts. Bei der Errichtung genehmigungsfreier Wohngebäude, Garagen oder Stellplätze muss der*die Bauherr*in die Nachbar*innen vor Baubeginn über das Vorhaben informieren.

Nachbarschutz

Bei der Prüfung von Bauanträgen werden nachbarliche Belange berücksichtigt. Dies sind im Wesentlichen die Einhaltung der Grenzabstände (Abstandflächen), die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung und die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes.

Nachbarzustimmung

Sie kann bei bestimmten Konstellationen zur Genehmigung eines Vorhabens von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden (z. B. zur Zulassung von Abweichungen und Befreiungen).

Nebenanlagen

Nebenanlagen sind solche Anlagen, die einem Wohngebäude dienend zu- oder untergeordnet sind z.B. Zugänge und Zufahrten, Kinderspielflächen, Einfriedungen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf dem Grundstück, Abfallbehälterstandplätze, Abstellplätze für Fahrräder.

Nebengebäude

Nebengebäude sind  Nebenanlagen, die in Form von Gebäuden errichtet werden, z. B. Geräte- und Abstellschuppen, überdachte Freisitze und Schwimmhallen.

Nutzungsänderung

ist die Änderung der Art der bauaufsichtlich genehmigten Benutzung, an die öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind.Die Nutzungsänderung bedarf in der Regel einer Genehmigung der Bauaufsicht.

Ordnungsbehördliches Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörde ist als so genannte Sonderordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr im Bezug auf bauliche Anlagen zuständig. Beim Vorliegen baurechtswidriger Zustände hat sie diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung des jeweiligen Mangels erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Dazu kann sie Maßnahmen gegenüber den verantwortlichen Personen (Ordnungspflichtigen) anordnen, die geeignet sind, den Misstand zu beheben oder Bußgelder verhängen.

Parkplätze / Stellplätze

Flächen, die außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegen und zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 qm bedürfen keiner Baugenehmigung.

Planungsrechtliche Auskunft

s. Bauservice

PV-Anlagen

Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie hier

28.11.2023