Altstadtquartier Büchel

Quartiersentwicklung


Hand in Hand mit der städtischen Entwicklungsgesellschaft Aachen GmbH und Co. KG entwickelt die Stadt Aachen das Altstadtquartier Büchel.
Die gesamtheitliche Entwicklung des Quartiers wird durch im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Verfahren flankiert. Ein wichtiger Teil ist dabei die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB.

Zur Gesamtmaßnahme

Foto einer Infoveranstaltung


Sanierungsverfahren im Altstadtquartier Büchel

Am 22.04.2026 hat der Rat der Stadt Aachen eine Sanierungssatzung nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Altstadtquartier Büchel“ beschlossen.
Ein Sanierungsverfahren ist zeitlich und räumlich begrenzt und soll sicherstellen, dass sogenannte „städtebauliche Missstände“ (u.a.  funktionale, bauliche, gestalterische und klimatische Defizite) in Zusammenarbeit Privater und der öffentlichen Hand behoben werden. Die Satzung ist zunächst bis zum 31.12.2040 befristet.
Es handelt sich um ein Sanierungsverfahren im „Vollverfahren“ (auch „umfassendes Verfahren“ oder „Regelverfahren“). Für Grundstückseigentümer*innen gibt es folgende Dinge zu berücksichtigen:

  • Im Altstadtquartier Büchel werden unter anderem private Bauvorhaben und liegenschaftliche Vorgänge unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Dies bedeutet, dass z.B. für Bauanträge, Abbrüche, Grundstücksbe­lastungen, Grundstücksverkäufe und ähnliche Vorgänge eine gesonderte sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist § 144 BauGB.
  • Für das gesamte Gebiet gilt zusätzlich, dass die Erhöhung der Bodenwerte privater Grundstücke, die ursächlich auf die Sanierungsmaßnahme mit ihren öffentlichen Investitions- und Ordnungsmaßnahmen zurückzuführen ist, zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme herangezogen wird. Im Regelfall erfolgt dies nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme. Rechtsgrundlage sind §§ 152-156a BauGB.
  • Eigentümer*innen von Gebäuden und sonstige Betroffene sind verpflichtetet der Gemeinde die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Sanierung erforderlich sind. Rechtsgrundlage ist § 138 BauGB.
  • Bei Grundstücksverkäufen obliegt der Gemeinde ein Vorkaufsrecht, das für jeden Verkaufsfall zunächst geprüft werden muss. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 24 BauGB. Darüber hinaus gilt für Verkäufe, dass diese nur zum sanierungsunbeeinflussten Bodenwert erfolgen können, um Bodenspekulationen in dem Sanierungsgebiet vorzubeugen. Für Verkäufe erfolgt daher eine Preisprüfung auf Grundlage des § 153 Abs. 2 BauGB.


Das Sanierungsgebiet ist wie folgt abgegrenzt:

Grafische Eingrenzung des Sanierungsgebietes Büchel

Sanierungsverfahren 2022 bis 2025


Das Altstadtquartier Büchel war bereits seit vielen Jahren Teil des Sanierungsgebiets „Innenstadt“. Am 08.06.2022 hatte der Rat der Stadt Aachen für das Teilgebiet „Altstadtquartier Büchel“ bereits weitergehende sanierungsrechtliche Instrumente beschlossen. Im April 2024 wurde die 1. Änderungssatzung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Innenstadt“ für das Teilgebiet „Altstadtquartier Büchel“ vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster für unwirksam erklärt. Im Frühjahr 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Entscheidung.


Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch

Um die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für das Gebiet erneut zu prüfen, führte die Stadt Aachen von Ende 2024 bis Anfang 2026 vorbereitende Untersuchungen (VU) nach § 141 Baugesetzbuch durch. Den entsprechenden Einleitungsbeschluss hatte der Planungsausschuss am 20.06.2024 gefasst.

Im Rahmen der VU wurden umfassende Beteiligungen und eine detaillierte Bestandsaufnahme des Quartiers durchgeführt. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen wurden sogenannte „städtebauliche Missstände“ abgeleitet und ein Sanierungskonzept.
Im Ergebnis spricht der Abschlussbericht die Empfehlung aus, im Altstadtquartier Büchel eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Vollverfahren, also unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften, durchzuführen. Hierzu wurde der Erlass einer Sanierungssatzung am 22.04.2026 durch den städtischen Rat beschlossen. Alle Ergebnisse der VU finden Sie im Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen (s. Downloads) mit dem dazugehörigen ersten Anlagenband.

  • Welche Ziele sollen mit dem Sanierungsverfahren erreicht werden?

    Nachdem das Parkhaus 2022 abgerissen und Erfahrungen durch die temporäre Flächengestaltung „ZwischenZeit“ gesammelt wurden, soll nun das städtebauliche Konzept „Altstadtquartier Büchel“ schrittweise fortentwickelt und umgesetzt werden. Dabei entsteht eine neue öffentliche Grünfläche, der Stadtraum wird aufgewertet und Gebäude werden entwickelt. Darüber hinaus soll ein innenstadttypischer Nutzungsmix gefördert und vorhandene Nutzungskonflikte bewältigt werden.

    Auch private Investitionen werden durch das Sanierungsverfahren gestärkt. In Zusammenarbeit privater Akteur*innen und der öffentlichen Hand wird somit beabsichtigt, bauliche, gestalterische und klimatische Defizite zu beheben.

    Die detaillierten Sanierungsziele finden Sie im Abschnitt 6.1 des Abschlussberichts.

  • Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Sanierungsziele zu erreichen?

    Um die Sanierungsziele zu erreichen, wurde im Rahmen des Sanierungskonzeptes ein umfangreiches Handlungsprogramm erarbeitet.
    Die Maßnahmen erstrecken sich dabei auf folgende Handlungsfelder:

    • Städtebau, Gebäude und Grundstücke
    • Nutzungen
    • Öffentliche Räume
    • Mobilität
    • Umwelt, Klimaschutz und Klimaanpassung


    Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen aus dem geplanten integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) „Altstadtquartier Büchel mit Umfeld Haus der Neugier“ (Vorlage FB61/0050/WP19).

    Alle Maßnahmen mit ihren konkreten Projektbeschreibungen finden Sie im Abschnitt 6.2 des Abschlussberichts, die dazugehörige Maßnahmen-Steckbriefe im öffentlichen Anlagenband.

    Grafische Übersicht der Maßnahmen im Sarnierungsgebiet Büchel
  • Worum handelt es sich bei der Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Vollverfahren und warum ist dies notwendig?

    Der Gesetzgeber geht in einem Sanierungsgebiet grundsätzlich von der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach den §§ 152-156a BauGB aus, wenn und soweit sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind, weshalb das umfassende Verfahren/Vollverfahren auch als „Regelverfahren“ bezeichnet wird.

    Gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften jedoch auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Die Frage der möglichen Anwendung dieses „vereinfachten Verfahrens“ ist keine Ermessensentscheidung.

    Im Rahmen der VU wurde geprüft, ob sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind. Die Prüfung hat ergeben, dass überwiegend mit Bodenwertsteigerungen und in Teilbereichen mit nicht unerheblichen Bodenwertsteigerungen zu rechnen sei.
    Wenn – wie im vorliegenden Fall – sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind, ist die Prüfung der Anwendung des Regelverfahrens hinsichtlich folgender Kriterien von Bedeutung:  

    • Beabsichtigter bzw. notwendiger Erwerb von Grundstücken zum sanierungsunbeeinflussten Grundstückswert durch die Stadt
    • Einfluss auf Bodenpreise und Verhinderung von Spekulationen
    • Heranziehung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen zur Finanzierung (Ausgleichsbeträge)


    Die Relevanz dieser Kriterien kann für die in Rede stehende Sanierungsmaßnahme grundsätzlich bejaht werden. Damit ist die Sanierungsmaßnahme zur Sicherstellung der Durchführbarkeit im Vollverfahren durchzuführen.

    Aus diesem Grunde finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a und die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte nach den §§ 144/145 automatisch Anwendung.

  • Welche Auswirkungen hat das Sanierungsverfahren für mich als Eigentümer*in konkret?

    Genehmigungspflichten

    Da im Altstadtquartier Büchel das Vollverfahren zur Anwendung kommt, bestehen nach § 144 BauGB für Vorhaben und grundstücksbezogene Rechtsvorgänge Genehmigungspflichten. Dies soll sicherstellen, dass im Sanierungsgebiet nichts geschieht, was ein Erreichen der Sanierungsziele gefährdet oder unmöglich macht.

    Genehmigungspflichtig sind u.a.:

    • Vorhaben und sonstige Maßnahmen nach § 14 BauGB (Bau- und Umbaumaßnahmen)
    • Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäude und Gebäudeteils (schuldrechtliche Vertragsverhältnisse wie Miet- und Pachtverträge)
    • Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts einschließlich der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verträge
    • Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts
    • Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
    • Grundstücksteilungen


    Immobilienverkäufe unterliegen dabei der sogenannten Preisprüfung nach § 153 Abs. 2 BauGB. Liegt ein vereinbarter Kaufpreis bei einer Veräußerung oder ein vereinbarter Gegenwert eines Erbbaurechtes erkennbar über dem sanierungsunbeeinflussten Wert, stellt dies eine wesentliche Erschwerung der Sanierung dar. Die Gemeinde hat in diesem Fall die sanierungsrechtliche Genehmigung entsprechender Verträge zu versagen. Auch die Stadt Aachen selbst ist gemäß § 153 Abs. 3 BauGB beim Erwerb von Grundstücken an diese Kaufpreisbegrenzung gebunden.

    Ausgleichsbeträge

    Darüber hinaus werden in Sanierungsgebieten im umfassenden Verfahren Ausgleichsbeträge (§§ 152 - 156a) zur Beteiligung der Eigentümer*innen an der Sanierung erhoben.

    Zu berücksichtigen ist, dass im Regelverfahren die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nur dann erfolgt, wenn sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen tatsächlich eingetreten sind. Davon abzugrenzen sind Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt.

    Grundlage hierfür ist die grundstücksbezogene Gegenüberstellung der sogenannten Anfangssind- und Endwerte am Ende des Sanierungsverfahrens. Es ist vorgesehen, diese Bodenwerte vom Gutachterausschuss der Städteregion Aachen erheben zu lassen.

    Darüber hinaus gibt es für Sie als Eigentümer*in die Möglichkeit, bei der Sanierung Ihrer Gebäude Modernisierungsvereinbarungen abzuschließen, um steuerliche Vorteile geltend zu machen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.

  • Wie kann ich mich als Eigentümer*in im Altstadtquartier einbringen und unterstützt werden?

    Modernisierungsvereinbarungen

    Eigentümer*innen haben in Sanierungsgebieten die Möglichkeit, Modernisierungsvereinbarungen mit der Stadt zu schließen, um Sanierungen, Modernisierungen oder Instandsetzungen an Ihrer Immobilie steuerlich geltend zu machen. Hierzu gelten einige Voraussetzungen, über die Sie sich hier informieren können.

    Zu den Modernisierungbescheinigungen

    Beratung und Förderung

    Gerne können Sie jederzeit die Möglichkeit einer Initialberatung zur Sanierung und Modernisierung von Wohngebäuden bei dem Verein altbau plus e.V. wahrnehmen. Regelmäßig werden hier auch interessante Vorträge zu Themen wie Förderprogrammen oder verschiedenen Sanierungsthemen angeboten.

    Informieren Sie sich gerne über die Webseite von altbau plus e.V.

    Beratung Wohnraumförderung

    Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Wohnraum mit langfristigen preiswerten und teilweise zinslosen Darlehen. Auf Antrag werden darüber hinaus Tilgungsnachlässe auf die gewährten Darlehen gewährt.
    Im Gegenzug werden hierdurch Mietpreis- und Belegungsbindungen erzeugt, die insbesondere den Personengruppen zu Gute kommen, die bei der Wohnraumversorgung benachteiligt und aufgrund ihrer Einkommenssituation auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind.

    Falls Sie sich für eine Wohnraumförderung Ihrer Immobilie interessieren, finden Sie hier weitere Informationen.

  • Welche weiteren Planungen gibt es zum Altstadtquartier Büchel?

    Bauleitplanung
    Wesentliches Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung von Quartieren ist die Bauleitplanung. Als Teil des allgemeinen Städtebaurechts kommt der Bauleitplanung die Aufgabe zu, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken auf Grundlage des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

    Für das Altstadtquartier Büchel wird aktuell der Bebauungsplan 999S vorbereitet, um planungsrechtliche Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung des südlichen Altstadtquartiers zu schaffen.

    Städtebau und Freiraumplanung

    Das Altstadtquartier Büchel soll zu einem lebendigen und zukunftsgerichteten Ort im Zentrum Aachens werden. Im Mittelpunkt steht eine Freifläche, die zwischen Büchel und Antoniusstraße entwickelt werden soll. Die Freiraumplanung wurde im Sommer 2024 von der Politik beschlossen, die ersten Bauarbeiten beginnen ab Sommer 2026.

    Teil des Städtebaus am Büchel ist auch die hochbauliche Entwicklung. Hierzu werden die Grundstücke der SEGA nicht an den Meistbietenden, sondern an die Stadtmacher*innen mit dem besten Konzept vergeben.
    Erster Schritt dieser Hochbauentwicklung ist der „Baustein Wissen“, in dem durch die Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien IEG ein „Zentrum Energie und Klimatechnologie in Aachen“ entstehen soll, das Raum für Forschung, Ausstellungen und gesellschaftlichen Diskurs bieten wird.

    Als weitere Schritte folgen die Entwicklung des Baufelds „RedHouse+“ und „Ausblick“, auf denen eine innenstadttypische Mischung aus Gewerbe und neuem Wohnraum entstehen soll.

    Zum Planungsverfahren

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