Steuervorteile nutzen:
Die Denkmal-AfA für Eigentümer

Als Eigentümer eines Baudenkmals oder einer im Geltungsbereich eines Denkmalbereichs liegenden baulichen Anlage tragen Sie zum Erhalt des Aachener Stadtbildes bei. Der Gesetzgeber unterstützt dieses Engagement durch gezielte steuerliche Anreize: Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 7i, 10f und 11b EStG) können Sie Modernisierungsmaßnahmen und Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend machen.

  • Für Selbstnutzer (§ 10f EStG): Wenn Sie das Denkmal selbst bewohnen, können Sie 90 % der Kosten über 10 Jahre verteilen (10 Jahre lang je 9 %).
  • Für Vermieter (§ 7i EstG - Herstellungskosten): Sie können 100 % der anerkannten Sanierungskosten über 12 Jahre abschreiben (8 Jahre lang je 9 %, 4 Jahre lang je 7 %).
  • Für Vermieter (§ 11b EstG - Erhaltungsaufwand): Sie können 100 % der anerkannten Sanierungskosten über 2-5 Jahre abschreiben.


Um die Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung durch die Untere Denkmalbehörde. Folgenden Voraussetzungen sind dabei zu beachten:

  • Die Maßnahmen wurden vor Beginn der Ausführung mit der Denkmalpflege abgestimmt. Nachträglich genehmigte, bereits durchgeführte oder abweichend ausgeführte Maßnahmen sind steuerlich nicht förderfähig.
  • Die Maßnahmen müssen zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich und denkmalverträglich ausgeführt worden sein.

 

Der Bescheid, der gem. §§ 7i, 10f und 11b EStG ausgestellt wird, bestätigt, dass die bescheinigten Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde (UDB) abgestimmt wurden und im Sinne des DSchG NRW zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung erforderlich waren.
Die steuerliche Zuordnung der Rechnungen zu Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand obliegt ausschließlich dem zuständigen Finanzamt


Was muss eingereicht werden?
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, reichen Sie nach Abschluss aller Maßnahmen folgende Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde ein:

  1. Antragsformular
  2. Anlage 5 – Tabelle, in die alle Rechnungen nach Gewerken sortiert und nummeriert eingetragen werden.
  3. Originalrechnungen – nummeriert und in der gleichen Reihenfolge wie in Anlage 5

 

Hinweise zu den Anlagen 6 und 9:

  • Sofern es sich um eine Sanierung rund um ein Bauträger- oder Investor-Objekt handelt, ist auch die Anlage 6 auszufüllen. Da in Bauträgerverträgen Marketingkosten, Vertriebsprovisionen, Bauträgergewinne und Grunderwerbsteuer mit den Baukosten vermischt sind, muss hier zwingend Anlage 6 genutzt werden, um diese Aufschläge herauszurechnen.
  • Sofern es sich bei der Sanierung um Teileigentum handelt ist zur Ermittlung der Eigentumsanteile die Anlage 9 auszufüllen.

 

FB 61-200 / Denkmalpflege und Stadtarchäologie

z.Hd. Frank Heyer
Lagerhausstr. 20
D-52064 Aachen

Bei kleineren Maßnahmen mit bis zu 5 Rechnungen kann der Antrag digital erfolgen.

Die originalen Rechnungsbelege erhält der/die Eigentümer*in nach Bearbeitung zurück. Die Auflistung der Rechnungen (Anlage 5) wird Bestandteil der Bescheinigung.

 

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  • Bildschirmlupe

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