Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik -

Kurzinfo

  • Projekt: Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik -
  • Lage: Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Kullenhofstraße, Steinbergweg und Pariser Ring
  • Größe: 3,55 ha
  • Geplante Nutzung: Klinik
  • Projektphase: Veröffentlichung im Internet

Aktuell

Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 09.03.2026 bis 10.04.2026. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20.
Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 15:00 Uhr.

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Verfahrensstand

Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen.
Beratungstermin: PLA: 22.01.2026
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 09.03.2026 - 10.04.2026 (Ausstellung der Planung)

Erläuterungen zur Planung

Ziel ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1000 N. Nach Aufgabe der unterirdischen Klinikerweiterung sollen zeitnah die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Erweiterungsbaus (OP-Säle) nach § 34 BauGB geschaffen werden.

Hinweise bei öffentlicher Auslegung:

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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