BP Nr. 1027 Bebauungsplan - Sportpark Soers / Hubert-Wienen-Straße -
Kurzinfo
- Projekt: Bebauungsplan - Sportpark Soers / Hubert-Wienen-Straße -
- Lage: Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Eulersweg und Hubert-Wienen-Straße
- Größe: 6,6 ha
- Geplante Nutzung: Multifunktionssporthalle, Parkrauminfrastruktur („Mobility Hub“), Reitsporthalle, Para- und Jugendstadion, Aufenthaltsflächen, Sportflächen
- Projektphase: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Aktuell
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 02.03.2026 bis 27.03.2026.
Ort: Foyer des Bezirksamtes Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12.
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, mittwochs zusätzlich von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Anhörung: 17.03.2026 18:00 - 20:00 Uhr
Ort: Aula der Alkuin-Schule, Alkuinstraße 40
Karte
Verfahrensstand
Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 22.01.2026
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 02.03.2026 - 27.03.2026 (Ausstellung der Planung) und 17.03.2026 (Anhörungstermin)
Erläuterungen zur Planung
Die Stadt Aachen hat im Jahr 2022 beschlossen, einen städtebaulichen Masterplan zur Weiterentwicklung des Sportparks Soers aufzustellen. Hierfür wurde im Februar 2023 das Büro Karres en Brands (Hilversum, Niederlande) beauftragt. Die Mobilitäts- und Lärmthemen wurden vom Büro PGT Umwelt und Verkehr (Hannover) bearbeitet. Der Abschlussbericht wurde dem Planungsausschuss der Stadt Aachen im März 2024 vorgelegt. Das übergeordnete Ziel des Masterplans ist die Schaffung eines „Sportparks für alle“, da erkannt wurde, dass der Sportpark derzeit seine Möglichkeiten in Bezug auf die Deckung der Bedarfe von Aktivitätsflächen und Verweilmöglichkeiten für die gesamtstädtische Bevölkerung nicht ausschöpfen kann. Weiterhin sollen aber auch die bereits im Sportpark vorhandenen Vereine gestärkt und neue Flächen für Vereine geschaffen werden. Es wird beabsichtigt, Spitzensport und Breitensport jeweils in herausragender Weise zu fördern. Um eine hohe Aufenthaltsqualität innerhalb des Sportparks zu schaffen, sollen die motorisierten Verkehre weitgehend aus dem Gebiet herausgehalten werden.
Der Bebauungsplan wird für den Bereich des ehemaligen Polizeipräsidiums sowie den südlich angrenzenden Flächen, der sogenannten „Lupe Nord“, aufgestellt. Hier sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer Multifunktionssporthalle, Parkrauminfrastruktur („Mobility Hub“), einer Reitsporthalle, eines Para- und Jugendstadions sowie den zugehörigen Erschließungs- und Freiflächen zum Aufenthalt sowie für Freizeitsportnutzungen geschaffen werden.
Als Grundlage für den Bebauungsplan wurde das städtebauliche Konzept aus dem Masterplan fortgeschrieben. Im Masterplan sah die Planung eine Überbauung des sogenannten „Hockeywegs“ (derzeitiger Verbindungsweg von der Hubert-Wienen-Straße zu den westlich gelegenen Sportflächen) mit der geplanten Reithalle vor. Inzwischen wurde die Planung dahingehend geändert, dass die Lage der Reithalle mit dem Para- und Jugendstadion getauscht wurde. Nach dem Abriss der bestehenden Albert-Vahle-Halle soll die neue Reithalle nun an ähnlicher Stelle errichtet werden.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.