Kullenhofstraße / Neuenhofer Weg - Bebauungsplan Nr. 977

Kurzinfo

  • Projekt: Bebauungsplan Nr. 977 - Kullenhofstraße / Neuenhofer Weg - 
  • Lage: Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Kullenhofstraße, Zufahrt Studierendenwerk, Neuenhofer Weg und Hans-Böckler-Allee
  • Größe: ca. 2,4 ha
  • Geplante Nutzung: Kliniknutzung einschließlich Verwaltung und klinikbezogenes Wohnen
  • Aktuelle Projektphase: Öffentliche Auslegung

Karte

Verfahrensstand

Der Planungsausschuss hat die Durchführung der erneuten Veröffentlichung im Internet und der zusätzlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 29.08.2024 

Veröffentlichung im Internet und zusätzliche öffentliche Auslegung: 23.09.2024 - 25.10.2024 über das zentrale Internetportal des Landes NRW unter beteiligung.aachen.de und beteiligung.nrw.de

Erläuterungen zur Planung

Durch den Bebauungsplan soll den Veränderungsbedarfen der Uniklinik für klinische sowie nicht-klinische Nutzungen (Verwaltung, Wohnen) Rechnung getragen werden. Die bestehende Bebauung soll schrittweise durch Neubauten ersetzt bzw. ergänzt werden. 

Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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