Spielhallenkonzept

Der Rat der Stadt Aachen hat am 14. September 2016 ein Konzept zur Steuerung von Spielhallen beschlossen (Link Konzept). Danach sind  im Stadtgebiet Aachen Spielhallen in sogenannten Wohn-, Misch- und Kerngebieten unzulässig. Spielhallen sind nur in der Aachener Innenstadt zulässig, und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (siehe Abbildung). Dort befindet sich künftig eine „Konzentrationsfläche“.

Zulässiger Bereich für Spielhallen in der Aachener Innenstadt

Dieser Beschluss aktualisiert den seit 1988 bestehenden Ratsbeschluss und berücksichtigt die aktuelle gesetzliche Entwicklung, insbesondere das für das Land NRW geltende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag.

Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher schon notwendigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach glücksspielrechtlichen Bestimmungen bedürfen. Diese Erlaubnis ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von Abstandsflächen von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, aber auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund (insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind verboten.

Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestabstände sind jedoch zulässig, soweit ein von der Stadt beschlossenes Konzept vorgibt, dass Spielhallen nur in einem bestimmten Gebiet angesiedelt werden können. Eine solche „Konzentrationsfläche“ – in Teilbereichen der Peterstraße - hat der Rat mit Beschluss vom 14. September 2016 verabschiedet.

Manche bereits länger vorhandene Spielhallen genießen häufig Bestandsschutz. Die Stadt Aachen wird eine planungsrechtliche Überprüfung der bestehenden Spielhallen vornehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen.

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