Das Rathaus der Stadt Aachen in der Dämmerung. Ansicht vom Katschhof. 

Wahlen

Wahlen sind der Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft. Sie bieten den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, durch die Wahl politischer Vertreter*innen auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene aktiv an der Gestaltung ihrer Gesellschaft teilzunehmen. Diese Teilnahme an demokratischen Wahlen ist ein Privileg – eine Chance, die jede*r Wahlberechtigte nutzen kann.

In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht: Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten, dürfen Sie an der jeweiligen Wahl teilnehmen, müssen dies aber nicht. Die Teilnahme unterliegt allein Ihrer freien Entscheidung.

Grundsatz jeder demokratischen Wahl ist, dass die Abgeordneten in „allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ (Artikel 38 Abs.1 Grundgesetz) gewählt werden. Doch was heißt das?

Allgemein: Jede*r Wahlberechtigte darf an der Wahl teilnehmen.

Unmittelbar: Jede*r Wahlberechtigte übt das Wahlrecht selbst aus; es darf keine Stimme im Namen einer anderen Person abgegeben werden.

Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, welche Person oder Partei er/sie wählen möchte.

Gleich: Jede abgegebene Stimme zählt gleich viel.

Geheim: Die Stimmabgabe erfolgt so, dass man dabei unbeobachtet ist und man selbst im Wahllokal auch nicht durch Worte oder Gesten bekannt gibt, wen man gerade wählt oder gewählt hat. 






Europawahl

Die Europawahl findet alle 5 Jahre statt. Sie ist die größte demokratische Wahl der Welt: über 700 Vertreter*innen der Mitgliedsstaaten werden gewählt, um die Interessen von ca. 450 Millionen Europäerinnen und Europäern zu vertreten. Entsprechend der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes werden Vertreter*innen in das Europaparlament gewählt; für Deutschland waren dies zuletzt 96 Abgeordnete.

Das Europaparlament schafft Gesetzesgrundlagen, die das Zusammenleben aller Menschen innerhalb Europas und im Zusammenspiel mit dem Rest der Welt regeln.

  • Wer ist wahlberechtigt?

    Alle EU-Bürger*innen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sind wahlberechtigt. Man kann entweder in dem EU-Land wählen, in dem man wohnt oder im Herkunftsland. Sie erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung von der Gemeinde, in der Sie gemeldet sind.

    In Deutschland ist wahlberechtigt, wer

    • das 16. Lebensjahr vollendet hat (für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein);
    • über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt;
    • in Deutschland wohnhaft ist und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält;
    • sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
  • Wer kann auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden?

    Halten Sie sich gewöhnlich in einem anderen EU-Staat auf (z. B. Grenzpendler), möchten aber in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, so müssen Sie einen Antrag auf Aufnahme in das örtliche Wählerverzeichnis stellen. Dies ist bei der Gemeinde möglich, wo Sie zuletzt in Deutschland gewohnt haben. Deutsche, die nie in Deutschland gelebt haben, wenden sich bitte an das Bezirksamt Mitte von Berlin, 13341 Berlin.

    Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tag des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“ Deutschland - Wie wähle ich?

    Unionsbürger*innen, die in Deutschland wohnen, können ebenfalls auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihres Wohnortes aufgenommen werden. Dies ist für die erste Teilnahme an einer Europawahl nötig; danach sind Sie automatisch im Wählerverzeichnis eingetragen.

    Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis zum 21. Tag vor der jeweiligen Europawahl beim Wahlamt der Stadt Aachen, Blücherplatz 43, eingegangen sein!

  • Wie wird gewählt?

    Die Durchführung der Wahl ist jedem Land selbst überlassen, aber es gibt einige gemeinsame Grundsätze, die angewendet werden müssen.

    • Die Wahl muss innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen von Donnerstag bis Sonntag stattfinden.
    • Die Anzahl der Abgeordneten einer politischen Partei im Europäischen Parlament ist proportional zur Anzahl der Stimmen, die sie erhält.
    • EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen EU-Land wohnen, können dort wählen und sich zur Wahl stellen.
    • Jede Bürgerin und jeder Bürger darf nur einmal wählen!

    In Deutschland findet die Europawahl grundsätzlich an einem Sonntag statt. Es besteht die Möglichkeit, zwischen 8:00 und 18:00 in einem Urnenwahllokal zu wählen, oder vorab per Briefwahl die Stimme abzugeben.

  • Wie viele Stimmen hat jede*r Wahlberechtigte?

    Bei der Europawahl hat jede*r Wähler*in eine Stimme. Gewählt wird aus einer recht großen Anzahl von Listen, die sich – von Land zu Land unterschiedlich – zur Wahl stellen. Für Deutschland gibt es einen Stimmzettel, der an alle Wahlberechtigten ausgegeben wird.

    Die Vergabe der Abgeordnetensitze erfolgt im Verhältnis zum prozentualen Ergebnis der jeweiligen Partei bzw. Liste.

    Alle gewählten Abgeordneten bilden schließlich im Europaparlament Fraktionen, also Zusammenschlüsse mehrerer europäischer Parteien, die dieselben Ideale verfolgen.

  • Welche Fristen gelten?

    • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl
    • Mindestaufenthalt in Europa: 3 Monate vor der Wahl
    • Mindestaufenthalt in Deutschland nach dem 14 Lebensjahr: 3 Monate – dies darf maximal 25 Jahre her sein oder nachweisbare persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit durch die politischen Verhältnisse in Deutschland müssen geltend gemacht werden können




Bundestagswahl

Bundestagswahlen finden in der Regel alle 4 Jahre statt. Gewählt werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Vertreter*innen der Bevölkerung. Wichtigste Aufgabe des Bundestages ist, Gesetze zu erlassen, die für ganz Deutschland gelten.

  • Wer ist wahlberechtigt?

    Wählen darf jede*r, die/der am Wahltag Deutsche*r im Sinne des Grundgesetzes ist. (§116 Abs.1 GG)

    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

    Außerdem muss man seit mindestens 3 Monaten vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sein.

  • Wer kann auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden?

    1. Eine nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist möglich für Deutsche ohne festen Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Aachen aufhalten und nirgendwo anders mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dies ist möglich bis zum 21. Tag vor der Wahl.
    2. Deutsche Staatsbürger*innen, die im Ausland leben, jedoch einen unmittelbaren Bezug zu und Einfluss durch die politischen Verhältnisse in Deutschland haben, können ebenfalls auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

    Wenden Sie sich bitte hierfür an die Gemeinde, in der Sie zuletzt in Deutschland gemeldet waren.

    Letzter Tag für einen solchen Antrag ist der 21. Tag vor der Wahl.

    Aktuell gibt es 2 verschiedene Arten von Anträgen für Auslandsdeutsche:

    Anlage 2 Personen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und deren Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. 

    In diesem Fall ist es möglich, dass der persönlich und handschriftlich unterzeichnete Antrag auch per Telefax, E-Mail oder auf sonstige dokumentierbare elektronische Art übermittelt werden kann.

    Bundestagswahl 2025: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Wahlscheinantrag (frühere Wohnung/früherer gewöhnlicher Aufenthalt)

    Anlage 2.a Personen, die aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. 

    In diesem Fall ist es nach wie vor erforderlich, den persönlich und handschriftlich unterzeichneten Antrag im Original bei der Gemeinde einzureichen. Telefax oder E-Mail reichen nicht aus!

    Bundestagswahl 2025: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Wahlscheinantrag (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)

    Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist für Auslandsdeutsche gleichzeitig auch der Antrag auf Briefwahl; ein gesonderter Antrag entfällt.

    Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl muss bis zum 21. Tag vor der Wahl beim Wahlamt der Stadt Aachen, Blücherplatz 43, eingegangen sein!

  • Umzug unmittelbar vor der Wahl – wo bin ich wahlberechtigt?

    Generell gilt: Man ist da wahlberechtigt, wo man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

    --- Umzug bis zum 42. Tag vor der Wahl

    Wer bis zum 42. Tag vor der Wahl (an diesem Tag wird das jeweilige Wählerverzeichnis erstellt) innerhalb Deutschlands umzieht oder aus dem Ausland zuzieht, wird automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen, erhält in der Regel eine Wahlbenachrichtigung und darf an der Wahl teilnehmen. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Wenn Sie bereits umgezogen, aber noch nicht umgemeldet sind, nehmen Sie an Ihrem alten Wohnsitz an der Wahl teil.

    --- Umzug zwischen dem 42. und 21. Tag vor der Wahl und Rückkehr aus dem Ausland

    Melden Sie Ihre Hauptwohnung zwischen der Erstellung des Wählerverzeichnisses und dem 21. Tag vor der Bundestagswahl um, so werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes aufgenommen. Dies geschieht normalerweise automatisch. Wenn Sie jedoch sicher gehen möchten, an der Wahl teilnehmen zu können, haben Sie die Möglichkeit, beim Wahlamt der Stadt Aachen, Blücherplatz 43 persönlich, telefonisch (0241 432 1600) oder per Mail (wahlen@mail.aachen.de) nachzufragen, ob eine Eintragung bereits erfolgt ist und wo sich Ihr Wahllokal befindet.

    Personen, die in diesem Zeitraum aus dem Ausland nach Deutschland zurückziehen, müssen einen gesonderten Antrag stellen: Bundestagswahl 2025: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

    Frist für diesen Antrag ist der 21. Tag vor der Wahl!

    --- Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl

    Personen, die Ihre Hauptwohnung nach dem 21. Tag vor der Wahl ummelden, bleiben im „alten“ Wahlbezirk wahlberechtigt.

  • Wie viele Stimmen hat jede*r Wahlberechtigte?

    Bei einer Bundestagswahl hat jede*r Wahlberechtigte 2 Stimmen.

    Mit der Erststimme (linke Spalte) werden die Direktkandidaten der Wahlkreise gewählt.

    Mit der Zweitstimmen (rechte Spalte) wählen Sie die Landesliste einer Partei.

    Erst- und Zweitstimme müssen nicht identisch sein. Sie dürfen in jeder Spalte ein Kreuzchen setzen, müssen dies jedoch nicht.

    Die Möglichkeit, sich bei der Stimmabgabe zu enthalten, gibt es nicht. Nehmen Sie nicht an der Wahl teil, verringert sich die allgemeine Wahlbeteiligung. Geben Sie einen leeren Stimmzettel ab (kein Kreuzchen oder nur Erst- bzw. Zweitstimme), so wird Ihre Stimme als ungültig gewertet (komplett oder jeweils die Spalte, wo sich kein Kreuzchen befindet).




Landtagswahl NRW

Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus 16 Bundesländern. Jedes Bundesland hat ein eigenes Parlament, das in NRW Landtag genannt wird. Die Landtagswahl in NRW findet in der Regel alle 5 Jahre statt.

  • Wer ist wahlberechtigt?

    In NRW gibt es etwa 13 Millionen Wahlberechtige, die in insgesamt 128 Wahlkreisen wohnen.

    Die Wahlkreise der Stadt Aachen sind für die Landtagswahl: Aachen I und Aachen II.

    Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger*innen ab 16 Jahren, die mindestens 16 Tage vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Aachen haben.

    Wer später nach Aachen zuzieht, ist für die Landtagswahl nicht in Aachen wahlberechtigt. Sollte der „alte“ Wahlbezirk in NRW liegen, so sind Sie dort wahlberechtigt, sofern Sie innerhalb von NRW umziehen.

    Ziehen Sie nach dem 16. Tag vor der Wahl aus Aachen weg, so bleiben sie hier wahlberechtigt, sofern Sie in NRW wohnen bleiben.

    Wichtig ist hier nicht der Tag des tatsächlichen Umzugs, sondern der Tag, an dem der Hauptwohnsitz in Aachen angemeldet wurde.

    Wichtig bei Zuzug nach Aachen oder Wegzug in eine andere Gemeinde innerhalb von NRW:

    Es ist ein Antrag auf Aufnahme in das örtliche Wählerverzeichnis zu stellen! Sie werden nicht automatisch aufgenommen! (§10 Landeswahlordnung NRW)

  • Wer kann sonst noch auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden?

    Wohnungslose Personen ab 16 Jahren mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich gewöhnlich in Aachen aufhalten, können auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Die entsprechenden Fristen werden öffentlich bekanntgegeben.

    Wichtig:  Sie dürfen in keiner anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein!

  • Wie viele Stimmen hat jede*r Wahlberechtigte?

    Wie bei der Bundestagswahl hat jede*r Wahlberechtigte 2 Stimmen.

    • Die Erststimme ist für einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete direkt aus Ihrem Wahlkreis (Direktmandat) 
    • Die Zweitstimme ist für die Landesliste einer Partei




Kommunalwahlen 

  • Wer ist wahlberechtigt?       

    Es gibt etwa 186.000 Wahlberechtige in insgesamt 162 städtischen Stimmbezirken.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen oder EU-Bürger*innen ab 16 Jahren, die mindestens 16 Tage vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Aachen haben.

    Wer später nach Aachen zuzieht oder von hier wegzieht, ist für die Kommunalwahl in Aachen nicht wahlberechtigt.

    Wichtig ist hier nicht der Tag des tatsächlichen Umzugs, sondern der Tag, an dem der Hauptwohnsitz in Aachen angemeldet wurde.

    • Besonderheit: Wahlberechtigung bei Umzug innerhalb der Städteregion Aachen

    Wer nach dem 16. Tag vor der Wahl von einer Gemeinde der Städteregion Aachen in die Stadt Aachen umzieht, ist hier nur noch für die Wahlen zum/zur Städteregionsrat/-rätin und zum Städteregionstag wahlberechtigt. An den übrigen Wahlen in der Stadt Aachen kann diese Person dann nicht teilnehmen.

  • Wer kann auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden?

    EU- Bürger*innen ohne Meldepflicht, sowie wohnungslose Personen, die sich gewöhnlich in Aachen aufhalten, können auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Die entsprechenden Fristen werden öffentlich bekanntgegeben.

  • Was bzw. wer wird gewählt?

    Kommunalwahlen in NRW finden alle 5 Jahre statt.

    In Aachen gibt es 5 Stimmzettel, auf denen jeweils eine Stimme abgegeben werden darf.

    Bei den Kommunalwahlen in der Stadt Aachen werden folgende Organe und Positionen neu besetzt:

    • Oberbürgermeister*in der Stadt Aachen

    Der bzw. die Oberbürgermeister*in repräsentiert die Stadt und leitet die Verwaltung.

    Die Wähler*innen haben eine Stimme, mit der Sie eine Kandidatin/ einen Kandidaten wählen.

    Eine Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin wird nötig, wenn am Wahltag kein*e Bewerber*in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Die beiden Kandidat*innen, die die besten Ergebnisse erzielen, treffen bei der Stichwahl nochmals aufeinander.

    • Stadtrat der Stadt Aachen

    Der Rat ist die zentrale Vertretung aller aachener Bürger*innen und trifft die wesentlichen Entscheidungen über alle für ganz Aachen wichtigen Belange.

    Die Wähler*innen haben eine Stimme, mit der sie ihre Direktkandidat*innen in den jeweiligen Wahlbezirken und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien wählen können.

    • Bezirksvertretungen (Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/Wahlheim, Laurensberg und Richterich)

    Die Bezirksvertretungen entscheiden in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgeht. Sie müssen dabei dennoch die Belange der gesamten Stadt berücksichtigen und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien entscheiden.

    Die gewählten Bezirksvertretungen wählen aus ihrer Mitte die Bezirksbürgermeister*innen.

    Die Wähler*innen haben eine Stimme, mit der sie eine Partei oder Liste in den jeweiligen Stadtbezirken wählen.

    • Städteregionsrat/-rätin und Städteregionstag

    Die StädteRegion Aachen ist ein Gemeindeverband und besteht aus den Städten Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg und Würselen sowie den Gemeinden Simmerath und Roetgen. Die StädteRegion ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.

    Die Stadt Aachen nimmt eine rechtliche Sonderstellung ein und behält ihren Status als kreisfreie Stadt. Einige Aufgaben zum Beispiel aus den Bereichen Jugend, Schule und das Gesundheitswesen hat sie auf die StädteRegion übertragen.

    Städteregionstag:
    Die Wähler*innen haben eine Stimme, mit der sie die/den Direktkandidat*in in ihren Wahlbezirken sowie die Reservelisten der Parteien wählen.

    Städteregionsrat/Städteregionsrätin:
    Die Wähler*innen haben eine Stimme, mit der sie den/die Städteregionsrat/-rätin wählen. Eine Stichwahl für das Amt des/der Städteregionsrates/-rätin wird nötig, wenn am Wahltag kein*e Bewerber*in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Die beiden Kandidat*innen, die die besten Ergebnisse erzielen, treffen bei der Stichwahl nochmals aufeinander

  • Briefwahl zur Stichwahl – gleiche oder unterschiedliche Versandadresse?

    Bei Kommunalwahlen kann es zu Stichwahlen kommen, falls keiner der Kandidaten für das Amt des/der Oberbürgermeister*in oder der/des Städteregionsrätin/-rates beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit von über 50% der abgegebenen Stimmen erhält.

    Wer für den ersten Wahltag Briefwahl beantragt und keine weiteren Angaben gemacht hat, erhält für die Stichwahl automatisch auch Briefwahlunterlagen an dieselbe Adresse; man braucht also keinen neuen Antrag stellen.

    Möchten Sie die Briefwahlunterlagen zu beiden Wahlterminen an unterschiedliche Adressen erhalten, so ist dies im Briefwahlantrag zur Hauptwahl zu vermerken.

    Auch ein Antrag auf Briefwahl nur für die Haupt- oder Stichwahl ist möglich, wenn Sie an dem anderen Termin persönlich in „Ihr“ Wahllokal vor Ort gehen möchten.

Weitere Wahlen und Abstimmungen

  • Wahlen zum Ausschuss für Chancengleichheit und Integration – ehemals Integrationsratswahl

    Parallel zu den Kommunalwahlen werden die Mitglieder des Ausschusses für Chancengleichheit und Integration gewählt. Der Ausschuss vertritt die Interessen von Mitbürger*innen mit internationalem Hintergrund in Aachen. Er kann sich mit allen Angelegenheiten der Kommune befassen, Anregungen oder Stellungnahmen dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem anderen Ausschuss vorlegen.

    Ausführliche Informationen finden Sie hier: Integrationsrat Aachen | Stadt Aachen

    • Wer ist wahlberechtigt und wie wird gewählt?

    Es gibt in Aachen etwa 65.000 Wahlberechtigte.

    Wahlberechtigt sind alle, die mindestens 16 Jahre alt sind und die mindestens 16 Tage vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Aachen haben UND eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten haben. Außerdem wahlberechtigt sind Personen, deren Eltern zunächst keine deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben.

    Jede*r Wahlberechtigte hat 1 Stimme.

  • Seniorenratswahl

    Alle 5 Jahre wird in Aachen der Senior*innenrat gewählt. Alle Bürger*innen der Stadt Aachen ab 60 Jahren haben die Möglichkeit, an dieser Wahl teilzunehmen. Näheres zu den Aufgaben, Angeboten und der Zusammensetzung des Senior*innenrates finden Sie hier: Senior*innenrat Stadt Aachen | Stadt Aachen

    Die Wahl zum Senior*innenrat findet als reine Briefwahl statt. Sie müssen keinen besonderen Antrag stellen. Die Unterlagen werden Ihnen automatisch zugesandt.

  • (Rats-)Bürgerentscheid 

    Ein Bürgerentscheid ist die direkteste Form der Mitbestimmung auf kommunaler Ebene. Es handelt sich jedoch nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung, bei der Sie eine Frage ausschließlich mit JA oder NEIN beantworten können.

    Ein (Rats-)Bürgerentscheid richtet sich nach den Regeln einer Kommunalwahl. Dies bedeutet für Aachen, dass jede*r mit deutscher oder einer anderen EU- Staatsbürgerschaft, die/der in Aachen gemeldet ist oder sich hier gewöhnlich aufhält, ab einem Mindestalter von 16 Jahren an der Abstimmung teilnehmen kann.

    Findet ein Bürgerentscheid nicht am selben Tag statt wie eine reguläre Wahl, so kann die Abstimmung als reine Briefabstimmung erfolgen. Es gibt dann keine „normalen“ Wahllokale, die Briefabstimmungsunterlagen werden automatisch zugesandt.

    • Wie kommt es zu einem Bürgerentscheid?

    Ein Bürgerentscheid kann auf 2 Wegen zustande kommen:

    1. Der Rat der Stadt möchte die Bürger über eine bestimmte Sachlage abstimmen lassen, um eine möglichst große Zustimmung zu erhalten. Dies ist dann ein Ratsbürgerentscheid, wie er z. B. zur Beteiligung an einer möglichen Olympiabewerbung der Stadt Aachen am 19. April 2026 stattgefunden hat.

    2. Vom Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid 

    • Was ist ein Bürgerbegehren?

    Mit einem Bürgerbegehren stellen Bürger*innen einer Kommune den Antrag, in Form eines Bürgerentscheids anstelle des Rates über eine Angelegenheit zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass der Rat auch tatsächlich für die Entscheidung in der entsprechenden Angelegenheit zuständig ist.

    Einige kommunalpolitische Entscheidungen sind jedoch grundsätzlich dem Rat vorbehalten, z. B. die Haushaltssatzung, kommunale Abgaben, Planfeststellungsverfahren und die Aufhebung von Bauleitplanverfahren. Zu diesen Angelegenheiten ist also kein Bürgerbegehren möglich.

    • Wer darf ein Bürgerbegehren durchführen?

    Alle Personen, die für die Kommunalwahlen in Aachen wahlberechtigt sind, können in Aachen ein Bürgerbegehren durchführen. Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Aachen wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    • Was ist zu beachten, wenn ein Bürgerbegehren durchgeführt werden soll?

    In einem ersten Schritt muss die Stadtverwaltung schriftlich darüber informiert werden, dass die Absicht besteht, ein Bürgerbegehren durchzuführen. Diese Mitteilung muss die Namen von bis zu drei vertretungsberechtigten Bürger*innen enthalten sowie eine Frage zu der Angelegenheit, über die entschieden werden soll. Die Frage muss mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können, eindeutig bestimmt sein und begründet werden.

    Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit. Mit Erhalt der Kostenschätzung der Verwaltung können die Vertretungsberechtigten Unterschriftenlisten erstellen. Jede Unterschriftenliste muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, die zugehörige Begründung, die Vertretungsberechtigten und die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten. 

    In Aachen müssen rund 7700 gültige Unterschriften eindeutig identifizierbarer Personen vorliegen, damit das Bürgerbegehren eingereicht werden kann. Alle Personen, die unterschrieben haben, müssen abstimmungsberechtigt, also für die Teilnahme an den Kommunalwahlen in Aachen zugelassen sein.

    • Tritt für Maßnahmen, auf die sich das Bürgerbegehren bezieht, eine Sperrwirkung ein?

    Eine Sperrwirkung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abschließend durch den Rat festgestellt worden ist. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) formuliert die Sperrwirkung in Absatz 6 wie folgt: „Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).“

    • Was ist ein Antrag auf Vorprüfung?

    Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens können eine vorzeitige Prüfung der Zulässigkeit des gewünschten Bürgerbegehrens beantragen. Diese frühzeitige Feststellung über die Zulässigkeit erfolgt durch den Rat.

    Ein Antrag auf Vorprüfung muss sich in Form und Inhalt des Anliegens an den gleichen Voraussetzungen orientieren wie das Bürgerbegehren selbst. Der Unterschied besteht allein darin, dass die Sammlung der Unterschriften zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Lediglich 25 Bürger*innen müssen – zusätzlich zu den Vertretungsberechtigten – das Anliegen unterzeichnet haben, damit der Rat innerhalb von acht Wochen die Zulässigkeit des Begehrens prüft und gegebenenfalls feststellt.

    • Was passiert, wenn der Rat das Bürgerbegehren ablehnt?

    Der Rat der Stadt befasst sich nach der Prüfung der eingereichten Unterschriften in seiner nächsten Sitzung mit dem Inhalt eines Begehrens. Lehnt der Rat das Bürgerbegehren mehrheitlich ab, kommt es innerhalb von drei Monaten zum Bürgerentscheid.

    An der Abstimmung können alle zur Kommunalwahl zugelassenen Bürger*innen der Stadt teilnehmen. Bei der Abstimmung können sie die Fragestellung des Bürgerbegehrens nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürger*innen beträgt. Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der Bürgerentscheid ungültig.
     

    • Wo bekommt man Informationen über die Inhalte des Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids?

    Kommt es zu einem Bürgerentscheid, hat die Stadt grundsätzlich alle Abstimmungsberechtigten umfassend zu informieren. Die Stadt Aachen hat hierzu die Regelung getroffen, dass alle Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung über den Tag der Abstimmung den Zugang zu einem sogenannten "Abstimmungsheft" erhalten. Dieses wird auf der Internetseite der Stadt Aachen veröffentlicht und liegt zusätzlich in den Bezirksämtern und beim Bürgerservice aus.

    Im Abstimmungsheft finden sich neben Informationen über den Ablauf der Abstimmung auch die Auffassungen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zum Begehren, gegebenenfalls die Auffassung beziehungsweise Sondervoten einzelner Ratsmitglieder, die Haltung der Verwaltung zum Bürgerbegehren und auch die grundlegende Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.

  • Volksentscheid

    Ein Volksentscheid ist, genauso wie ein Bürgerentscheid, eine Form direkter Demokratie.  Anders als ein Bürgerentscheid findet ein Volksentscheid jedoch auf Landesebene statt. Hier entscheiden die wahlberechtigten Bürger*innen eines Bundeslandes über einen Gesetzesvorschlag und nicht der Landtag.

    Vom Volksbegehren zum Volksentscheid

    Bevor es zu einem Volksentscheid kommen kann, ist ein Volksbegehren nötig.

    Damit ein Volksbegehren (VB) zugelassen werden kann, sind bestimmte formelle Voraussetzungen notwendig: Wird ein neues Gesetzt angestrebt (z. B. ein Böllerverbot), so muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzesentwurf vorliegen, sowie eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für den Antrag. In NRW liegt die Hürde hierfür bei 8 % der Stimmberechtigten, also rund 1 Million Unterschriften.

    Werden ausreichend Unterschriften gesammelt, so muss sich der Landtag mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen. Stimmt der Landtag zu, mündet der Vorschlag in ein entsprechendes Gesetz – ein Volksentscheid ist nicht mehr nötig.

    Lehnt der Landtag den Vorschlag ab, so kommt es zu einem Volksentscheid. Hier stimmen dann alle Abstimmungsberechtigten darüber ab, ob aus dem Vorschlag der Interessensgruppe ein landesweit gültiges Gesetz werden soll. An diese Entscheidung ist der Landtag gebunden.

    Ein VB ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein VB nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem VB nicht erstrebt werden.

    Genauere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Innenministeriums des Landes NRW: Wie die eigenen Anliegen in die Politik bringen? | IM

Briefwahl – wie geht das?

In den Wochen vor einer Wahl haben alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen und somit ihre Stimme ordnungsgemäß abzugeben, auch wenn am Wahltag nicht die Möglichkeit besteht, in ein Wahllokal vor Ort zu gehen. 

Eine besondere Begründung für die Teilnahme per Briefwahl muss nicht vorliegen oder nachgewiesen werden.

  • 5 einfache Wege, die Briefwahlunterlagen zu beantragen

    1. Am einfachsten und schnellsten funktioniert ein Online-Antrag, welchen Sie auf www.aachen.de unter dem Suchbegriff „Briefwahl“ finden. Der Online-Antrag funktioniert jeweils 6 Wochen vor der Wahl bis einschließlich dem Mittwoch vor einer Wahl.
    2. Alternativ warten Sie auf Ihre Wahlbenachrichtigung, scannen den dort abgebildeten QR-Code und tragen Ihre Daten auf der sich öffnenden Website ein. Auch dies funktioniert bis zum Mittwoch vor der Wahl.
    3. Sie kommen während der Öffnungszeiten zum Wahlamt Aachen Mitte (Blücherplatz 43) oder gehen zu einem der Bezirksämter, um dort mit Ihrer Wahlbenachrichtigung (im Notfall reicht auch ein Personalausweis) vor Ort Briefwahl zu beantragen und die Unterlagen entweder mitzunehmen oder direkt in einer Wahlkabine Ihre Stimme abzugeben.
    4. Außerhalb der Öffnungszeiten werfen Sie den vollständig ausgefüllten Briefwahlantrag in einen der entsprechenden Briefkästen. Eine Zusendung Ihres Briefwahlantrages per Post ist auch möglich; hier übernehmen Sie jedoch die entstehenden Portokosten. In der letzten Woche vor der Wahl ist es aufgrund der mitunter nicht vorhersehbaren Postlaufzeiten jedoch ratsam, während der Öffnungszeiten persönlich den Antrag abzugeben.
    5. Sollte keiner dieser Möglichkeiten funktionieren, können Sie uns eine Mail mit der Bitte um Zusendung der Briefwahlunterlagen an wahlen@mail.aachen.de schicken. Folgende Angaben sind werden benötigt: Art/Tag der Wahl, Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse.
  • Sie können Ihre Unterlagen nicht persönlich abholen? - Vollmacht

    Für den Fall, dass Sie jemanden beauftragen möchten, Ihre Briefwahlunterlagen abzuholen, benötigt diese Person eine Vollmacht. Nutzen Sie hierzu möglichst den Vordruck auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

    Bitte beachten Sie: Es ist nicht möglich, für mehr als 4 Personen Briefwahlunterlagen abzuholen. Die jeweilige Vollmacht wird bei uns im System hinterlegt – „Versuche“ an mehreren Tagen hintereinander für eine Großfamilie die Unterlagen zu erhalten, funktionieren also nicht.

  • Abweichende Adresse für den Versand 

    Sollten Sie sich während der Zeit vor einer Wahl nicht an ihrer Meldeadresse befinden, besteht die Möglichkeit, bei jeder Form des Briefwahlantrages eine abweichende Versandadresse einzutragen.

    Berücksichtigen Sie hierbei in jedem Fall die möglicherweise verlängerten Postlaufzeiten, die beim Versand und Rückversand zu ausländischen Adressen entstehen können.

  • Rücksendung der Briefwahlunterlagen

    Nutzen Sie bitte unbedingt den amtlichen Umschlag für die Rücksendung.

    Sollte der amtliche Umschlag ein Sichtfenster haben, so legen Sie bitte den unterschriebenen Wahlschein so ein, dass die Adresse des Wahlamtes, Blücherplatz 43 UND der Briefwahlbezirk (90xx) im Sichtfenster deutlich lesbar ist.

    Innerhalb Deutschlands müssen die Briefwahlunterlagen nicht mit einer Briefmarke versehen werden. Senden Sie die Unterlagen aus dem Ausland zu, so muss Ihr Wahlbrief ausreichend frankiert sein!

    Achten Sie bitte darauf, dass es u. U. zu längeren Postlaufzeiten kommen kann. Senden Sie die Unterlagen so früh wie möglich zurück oder geben diese im Wahlamt am Blücherplatz bzw. einem der Bezirksämter ab.

    Spätestens am Wahltag müssen Ihre Briefwahlunterlagen am Blücherplatz abgegeben werden oder ankommen.

  • Briefwahlunterlagen nicht erhalten?

    Manchmal kommt es vor, dass Sie Briefwahlunterlagen trotz rechtzeitiger Beantragung nicht erhalten.

    Wenn Sie glaubhaft versichern können, dass die Briefwahlunterlagen bei Ihnen nicht angekommen sind, haben Sie die Möglichkeit, Ersatzunterlagen zu erhalten. Dies geht ausschließlich bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr.  Danach ist eine erneute Erteilung eines Wahlscheins nicht mehr möglich. Im Wählerverzeichnis ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dass ein Wahlvorgang im Wahllokal am Wahlsonntag nicht möglich ist.

  • Briefwahl beantragt und trotzdem ins Wahllokal?

    Wenn Sie Briefwahl beantragt haben, sollten Sie davon im Normalfall auch Gebrauch machen.

    Es besteht zwar dennoch die Möglichkeit, sonntags ins Wahllokal zu gehen, hierzu müssen Sie aber unbedingt die Ihnen zugesandten Briefwahlunterlagen mitnehmen – mindestens jedoch den Wahlschein, auf dem die entsprechende Wahlscheinnummer sowie Ihre persönlichen Daten verzeichnet sind. Dies ist nötig, da Sie sonst wegen des erteilten Wahlscheines vom Wahlgang ausgeschlossen sind: im Wählerverzeichnis vor Ort ist dann nämlich ein Sperrvermerk eingetragen.

FAQ

  • Wann sind die Wahllokale geöffnet?

    Am Wahltag von 8:00 bis 18:00.

  • Was muss ich zum Wählen im Wahllokal mitbringen?

    Am Einfachsten ist es, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vorlegen können. Haben Sie diese nicht zur Hand, reicht auch ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).

  • Keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Und nun?

    Jede*r Wahlberechtigte erhält in der Regel spätestens 3 Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit Angaben zum Stimmbezirk und dem dazu gehörigen Wahllokal.

    Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, weil diese auf dem Postweg verloren gegangen ist, so können Sie dennoch an der Wahl teilnehmen. Kennen Sie Ihr „Stamm-Wahllokal“, so gehen Sie am Wahltag einfach dort hin; mitnehmen müssen Sie lediglich Ihren Personalausweis oder Reisepass. Sind Sie seit der letzten Wahl umgezogen und wissen nicht, wo Sie sich einfinden können, um Ihre Stimme abzugeben, so erhalten Sie die entsprechenden Daten beim Wahlamt der Stadt Aachen unter: 0241- 432 1600 oder wahlen@mail.aachen.de

  • Nicht im Wählerverzeichnis? Was ist zu tun?

    Fällt beim Antrag auf Briefwahl auf, dass Sie (noch) nicht im Wählerverzeichnis stehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich eingetragen werden. Ein schriftlicher Antrag innerhalb der Frist ist erforderlich.

    Schauen Sie zunächst bei den Erläuterungen zu den einzelnen Wahlen, ob und bis wann eine nachträgliche Eintragung möglich ist.

    Sind Sie vor Ort im Wahllokal und haben sich innerhalb der letzten Wochen nach Aachen oder innerhalb Aachens umgemeldet, so lohnt ein Blick ans Ende des vorliegenden Wählerverzeichnisses. Fragen Sie gerne bei den Wahlhelfer*innen nach. Im Zweifel können diese auch das Wahlamt unter 0241 – 432 1600 kontaktieren und nachfragen, ob und wo Sie wählen können.

  • Umzug kurz vor der Wahl – wo kann ich wählen?

    Grundsätzlich bleibt Ihr Wahlrecht bestehen, wenn Sie innerhalb von Aachen oder von außerhalb nach Aachen umgezogen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Genauere Informationen erhalten Sie beim Team Wahlen. Lesen sie hierzu gerne vorab die Informationen zu den einzelnen Wahlen.

  • Plötzlich krank am Wahlwochenende?

    Nur in Ausnahmefällen, wenn jemand zum Beispiel plötzlich erkrankt, kann der Antrag auf Briefwahl auch noch bis zum Wahlsonntag spätestens 15 Uhr gestellt werden. Hierfür ist zwingend ein Attest (z. B. vom Krankenhaus) sowie eine Vollmacht für die Person notwendig, die die Briefwahlunterlagen für Sie abholt.

  • Stimmzettel mit besonderer Kennzeichnung - Statistikstimmbezirke

    Sicher haben Sie sich schon einmal gefragt, woher die Daten kommen, die Wähler*innen in Statistiken nach Altersgruppe und / oder Geschlecht unterteilt erfassen. Um diese Statistiken erstellen zu können gibt es in ausgewählten Wahllokalen bzw. Stimmbezirken spezielle Stimmzettel, die mit einem Buchstaben, dem Merkmal „männlich“, „weiblich“, „ohne Angaben“ oder „divers“ gekennzeichnet sind und verschiedene Jahrgänge umfassen. Dabei steht z. B. „M“ für Frauen der Jahrgänge 1942 und früher und „G“ für Männer der Jahrgänge 1960-69. Die Zuordnung der Buchstaben zu den Altersgruppen erfolgt bei jeder Wahl neu. Wer genau welche Partei oder Person gewählt hat ist mit der Kennzeichnung nicht nachvollziehbar.

    Ist „Ihr“ Wahllokal bzw. Stimmbezirk zu Statistikzwecken ausgewählt, werden Sie vor Erhalt des Stimmzettels nach Ihrem Geburtsjahr gefragt. Sollten Sie diese Angaben nicht machen wollen, können Sie leider an der Wahl nicht teilnehmen, da keine neutralen Stimmzettel vor Ort vorliegen.

  • Stimmzettel mit Löchern oder fehlender Ecke 

    Stimmzettel sind je nach Wahl mit einer Lochung oder einer abgeschnittenen Ecke gekennzeichnet, damit blinde und sehbehinderte Menschen selbständig an der Wahl teilnehmen können. Die Kennzeichnungen dienen dazu, eine Schablone in Blindenschrift anlegen zu können.

  • Sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte

    Beim Blinden- und Sehbehindertenverein der Städteregion Aachen können Schablonen für die jeweilige Wahl bestellt werden. Der Stimmzettel wird in der Schablone fixiert und kann dann in Blindenschrift abgelesen werden.

    Grundsätzlich dürfen Hilfspersonen bei der Stimmabgabe im Urnenwahllokal unterstützen, solange der/die Wahlberechtigte in der Lage ist, den Willen klar zu äußern.

    Zudem gibt es üblicherweise eine Telefonhotline, bei der Ihnen die jeweiligen Stimmzettel vorgelesen werden.

    Weitere  Informationen erhalten Sie hier.

  • Wahl online durchführen oder im Namen einer anderen Person ins Wahllokal?

    Die Möglichkeit eines Online-Votings gibt es nicht.

    Jede Wahl in Deutschland muss persönlich durchgeführt werden. Als Stellvertreter für jemand anderen wählen ist ebenfalls nicht möglich. Sollten Sie dies dennoch tun, so machen Sie sich strafbar.

Übersicht der Wahllokale

Sehen Sie hier, wo genau sich „Ihr“ Wahllokal befindet und ob Sie barrierefrei Ihre Stimme abgeben können. Sollte das Wahllokal nicht barrierefrei sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben.



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Grafischer Aufruf mit gelbem Hintergrund Wahlhelfer*in zu werden

Schauen sie hier, um sich über die Aufgaben als Wahlhelfer*in und mögliche Einsatzorte zu informieren. Eine Registrierung als Wahlhelfer*in ist jederzeit möglich. Sobald die Planungen für eine Wahl oder Abstimmung anstehen, werden Sie gezielt angeschrieben. 

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