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Inhalt



Der Wahlsonntag

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Wahlberechtigte sollten die Wahlbenachrichtigung in den Wahlraum mitnehmen sowie den Personalausweis oder Reisepass bereithalten. Nach Betreten des Wahlraumes zeigt man die Wahlbenachrichtigung vor, wenn dies der Wahlvorstand verlangt, und erhält einen Stimmzettel. Nur in der Wahlkabine darf gewählt werden. Der Stimmzettel muss vor dem Verlassen der Wahlkabine so gefaltet sein, dass nicht erkennbar ist, wie man gewählt hat. Der Wahlvorstand prüft zunächst, ob die Wählerin bzw. der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und ob eventuell ein Zurückweisungsgrund vorliegt. Ist alles in Ordnung, gibt er die Wahlurne frei, sodass der Stimmzettel eingeworfen werden kann. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Wahlbenachrichtigung kann der Wahlvorstand einbehalten.

Wo ist mein Wahlraum?
Die Adresse Ihres Wahlraums finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Ferner können Sie diese vor dem Wahltag bei FB 01/Wahlen erfragen.

Ist mein Wahlraum barrierefrei erreichbar?
Einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist, enthält die Wahlbenachrichtigung.

Sollte Ihr Wahlraum nicht barrierefrei zugänglich sein und wird ein barrierefreier Zugang benötigt, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie entweder an der Briefwahl teilnehmen oder einen beliebigen anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis aufsuchen.

Im Wahlraum
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich, dass alle Personen Zutritt zum Wahlraum haben, um entweder dort zu wählen oder um zu beobachten, ob die Wahlhandlung den wahlrechtlichen Bestimmungen gemäß abläuft.

Muss ich im Wahlraum meinen Personalausweis vorlegen?
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Wahlvorstand kann verlangen, dass Sie sich ausweisen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen.

Muss ich zur Stimmabgabe die Wahlkabine nutzen?
Sie müssen sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben. Außerdem müssen Sie in der Wahlkabine Ihren Stimmzettel so falten, dass Ihre Wahlentscheidung nicht erkennbar ist. Nur so kann das Wahlverfahren ordnungsgemäß ablaufen und das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

Darf ich mit meiner Partnerin bzw. meinen Partner die Wahlkabine aufsuchen?
Es darf sich nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten. Denn durch eine gleichzeitige Stimmabgabe mehrerer Personen würde das Wahlgeheimnis verletzt.

Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und/oder falten können. Diese Personen können sich von einer anderen Person helfen lassen.

Darf ich mein Kind mit in die Wahlkabine nehmen?
Gegen die Mitnahme von Kleinstkindern, bestehen keine Bedenken. Maßgeblich ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt ist.

Dürfen beim Wählen Selfies oder Videoaufzeichnungen gemacht werden?
In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Niemand soll nachvollziehen können, welche Person für welche Wahlvorschläge gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis ist verletzt, sobald der ausgefüllte und in die Urne geworfene Stimmzettel einer Person zugeordnet werden kann. Das Verbot schützt außerdem die Freiheit der Wahl. Andere Wähler sollen vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.

Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben und nimmt sie die eigene oder eine fremde Stimmabgabe auf, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen.

Ist es ausreichend, wenn nur ein Bleistift in der Wahlkabine liegt?
In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen. Dies können Bleistifte, Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und dergleichen sein. Man kann auch einen eigenen Stift verwenden.

Auch wenn ein nicht dokumentenechter Bleistift benutzt wird, begründet dies keinen Wahlfehler. Eine nachträgliche Manipulation des Stimmzettels ist ausgeschlossen, weil die Stimmauszählung öffentlich ist und die Mitglieder der Wahlvorstände sich außerdem gegenseitig kontrollieren.

Der Stimmzettel
Kann ich mich bei der Wahl enthalten?

Eine wahlberechtigte Person enthält sich der Stimme, indem sie nicht an der Wahl teilnimmt. Sie wird dann nicht bei der Wahlbeteiligung erfasst. Eine Stimmenthaltung durch das Ankreuzen eines Feldes „Stimmenthaltung“ auf dem Stimmzettel gibt es hingegen nicht.

Geht man zur Wahl und nimmt keine oder nur eine Eintragung auf dem Stimmzettel vor, so werden die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig gewertet. Die Stimmabgabe wird in diesem Fall bei Ermittlung der Wahlbeteiligung erfasst.

Warum sind Stimmzettel in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten?
Aussparungen am Stimmzettel (z. B. ein Loch oder eine abgeschnittene Ecke) in der rechten oberen Ecke helfen blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen dabei, eine Stimmzettelschablone anzulegen. Sie ist ein Hilfsmittel, mit dem sie den wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können.

Wieso stehen auf einigen Stimmzetteln Angaben zu Altersgruppe und Geschlecht?
Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen. Diese Stimmzettel werden in Wahlbezirken ausgegeben, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird. Mit ihr wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses erhoben, wie Männer und Frauen in festgelegten Altersgruppen gewählt haben. Für die Organisation und Ergebniszusammenstellung der repräsentativen Wahlstatistik sind die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt zuständig.

Oberster Grundsatz aller demokratischen Wahlen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Bei der repräsentativen Wahlstatistik hat der Gesetzgeber hierzu mehrere Maßnahmen erlassen, um die Verletzung des Wahlgeheimnisses auszuschließen.

1. Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wähler berücksichtigt werden.

2. Es dürfen nicht zu viele und zu kleine Geburtsjahresgruppen gebildet werden. Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal 10 Geburtsjahresgruppen zulässig, dabei müssen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sein. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal 6 Geburtsjahresgruppen zulässig, die jeweils mindestens 7 Geburtsjahrgänge umfassen müssen.

Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass die zu untersuchenden Bevölkerungsgruppen so groß sind, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Wahlberechtigte und Wählerinnen und Wähler möglich sind. Darüber hinaus bestehen einige verwaltungstechnische Regelungen:

3. Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Gemeinden bzw. den Statistischen Ämtern der Länder. Nach der bloßen Stimmenauszählung ohne statistische Auswertung werden die Wahlunterlagen von den Wahlvorständen verpackt und versiegelt und den statistischen Stellen zur weiteren Auswertung übersandt.

4. Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.

Wann ist eine Stimme ungültig?
Ungültig sind Stimmen bei der Bundestagswahl, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, für einen anderen Wahlkreis gültig ist, den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Im dritten Fall ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Im vierten und fünften Fall können nur eine oder beide Stimmen ungültig sein. Dies hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben wurde oder wenn dieser leer war. Dasselbe gilt, wenn der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Umschlägen abweicht oder er einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Wonach richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel?
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (Erststimme) richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien (Zweitstimme) richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.