Pressemitteilungen

Feuerwerksverbot in Aachen

Zum Schutz der historischen Gebäude ist in diesem Jahr zu Silvester in Aachens Innenstadt Feuerwerk erneut verboten. Bereits im November hat die Stadt eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerk erlassen. Dieses Verbot bezieht sich auf das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die eine Höhe von über einem Meter erreichen können, auf und innerhalb des Grabenrings sowie den Theaterplatz.

Das Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2024 0 Uhr bis zum 1. Januar 2025 24 Uhr. Nicht Mitführen darf man Feuerwerkskörper in dem genannten Bereich ab dem 31. Dezember 2024 18 Uhr bis zum 1. Januar 2025 24 Uhr. Die Allgemeinverfügung ist nachzulesen unter aachen.de/ohnefeuerwerk.

Der Verstoß gegen das Verbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß Paragraph 23 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für alle Bereiche außerhalb des Grabenrings. Somit dürfen zum Beispiel in Kornelimünster oder Burtscheid auch nur eingeschränkt Feuerwerkskörper gezündet werden.

INFO:
Das Verbot zum Schutz der historischen, religiösen und kulturell schützenswerten Bauwerke betrifft alle öffentlichen Straßen, Gehwege, Wege, Plätze und Anlagen sowie private Straßen, Zuwegungen, Grundstücke und Gebäude des innerstädtischen Grabenrings und den von diesem umfassten Innenbereich sowie den Theaterplatz. Der innerstädtische Grabenring umfasst:
Seilgraben, Komphausbadstraße, Kurhausstraße, Peterstraße (ab Kurhaustraße), Friedrich-Wilhelm-Platz, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Driescher Gässchen, Hirschgraben.
Den räumlichen Geltungsbereich kann man der beigefügten Karte entnehmen.


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