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4. Welche Ausnahme- und Übergangsregelungen gibt es?

Wo können entsprechende Anträge gestellt werden?

Damit die Umweltzone ihren Zweck überhaupt erfüllen kann - nämlich die Schadstoffbelastung durch emissionsstarke Fahrzeuge zu verringern – soll es möglichst wenige Ausnahmen vom Fahrverbot für Fahrzeuge ohne grüne Plakette geben. Zusammenfassend kann man grob sagen, dass Ausnahmen in der Regel nur dann erteilt werden, wenn eine Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder das Fahrverbot eine besondere soziale Härte darstellt.

Bei der Prüfung dieser Kriterien sind bundes- und landesweite Vorgaben zu beachten. Einzelne Fahrzeuge fallen von vorneherein nicht unter das Fahrverbot oder haben Sonderrechte (z.B. landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Feuerwehr, Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit anerkannter Gehbehinderung, bestimmte Oldtimer usw.).

Genauere Informationen zu den bundesweit geltenden Regelungen finden Interessierte auf der folgenden Internetseite: Umweltzonen in Deutschland. Die landesweit geltenden Regeln finden Sie hier: NRW-Regelungen

Grundsätzlich kann jede Kommune darüber hinaus individuelle Ausnahmen genehmigen. Ob, in welchem Umfang und für welche Fälle dies in Aachen gemacht werden soll, diskutieren die Fachleute zurzeit noch.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen werden demnächst beim Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen durch die Abteilung Straßenverkehr und Sondernutzungen bearbeitet. Zurzeit werden noch keine Ausnahmegenehmigungen bearbeitet oder erteilt, da die lokalen Regularien noch nicht abschließend feststehen.