Pressemitteilungen

Der Stadtbetrieb ist einsatzbereit für den Winterdienst

  • Ab dem 1. November gilt die Winterdienstpflicht. Die Mitarbeiter*innen des Aachener Stadtbetriebs stehen nun in Bereitschaft.
  • Straßen, Wege und Plätze werden nach Dringlichkeitsstufen durch den maschinellen Winterdienst von Schnee und Eis befreit.
  • Grundstückseigentümer sind verantwortlich, Schnee und Glätte vor ihrem Grundstück zu beseitigen. 

Mit Beginn des Novembers gilt auch die Winterdienstpflicht. Wochenlang wurden die Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände des Aachener Stadtbetriebs dafür vorbereitet. Räumschilder und Aufbauten für Streumittel wurden montiert; etwa 1.000 Tonnen Salz eingelagert, hinzu kommen 150 Tonnen Granulat und 35.000 Liter Feuchtsalz. Die Winterdienstprofis des Stadtbetriebs sind gut gerüstet. 

Sichere Straßen, Wege und Plätze im Winter sind eine wichtige Aufgabe. Auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften haben dabei neben der Verkehrssicherungspflicht vor allem der Umweltschutz und die Wirtschaftlichkeit Priorität. 300 Mitarbeitende des Stadtbetriebs sind im Winterdienst eingesetzt und rücken sofort aus, wenn Schnee und Glätte entstehen. 

Maschineller Winterdienst

Wird ein Winterdienstvolleinsatz in der Nacht ausgerufen, schieben und streuen die Fahrer*innen des Winterdienstes mit insgesamt 90 Fahrzeugen, darunter Großstreufahrzeuge, Kleinstreufahrzeuge, und Traktoren, die Straßen frei und sorgen im gesamten Stadtgebiet unter anderem auf rund 1.200 Straßen mit einer Streckenlänge von etwa 1.500 Kilometern für sichere Verhältnisse. Da es nicht möglich ist, bei Schnee und Glatteis alle Straßen gleichzeitig zu betreuen, arbeitet der maschinelle Winterdienst nach einem Dringlichkeitsplan. 

Ab 3 Uhr werden die Fahrbahnen mit besonderer Verkehrsbedeutung von Schnee und Eis befreit. Hierzu zählen etwa Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie Zufahrtstraßen zu Krankenhäusern. Ist diese Dringlichkeitsstufe 1 gegen 7 Uhr abgearbeitet, haben die Winterdienstfahrer bereits eine Strecke von 555 Kilometer zurückgelegt. Im Anschluss werden die rund 457 Kilometer der Dringlichkeitsstufe 2 betreut. Hierzu zählen vornehmlich Verbindungs- und Wohnsammelstraßen. 

Zur Dringlichkeitsstufe 3 gehören reine Wohn- und Anliegerstraßen. Der Winterdienst auf diesen Straßen wird im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst eine Streustrecke von 423 Kilometern. 

Manueller Winterdienst

Parallel zum maschinellen Winterdienst kümmern sich etwa die Mitarbeitenden des manuellen Winterdienstes in der Regel schon ab 3 Uhr um die Verkehrssicherheit an 460 Objekten wie Kreuzungsbereiche, Fußgängerzonen und -überwege, Brücken- und Treppenanlagen. 

Winterdienst auf Radwegen

Auch auf den Radwegen übernimmt der Stadtbetrieb die Winterdienstpflicht. Dies betrifft im Stadtgebiet eine Streckenlänge von 90 Kilometern in der Dringlichkeitsstufe 1, hinzu kommen weitere 25 Streckenkilometer in der Dringlichkeitsstufe 2. 

Grundstückseigentümer*innen

Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen. Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger*innen gegeben ist, beispielsweise bei Eisglätte, Treppenanlagen und in starkem Gefälle. Die Gehwege sind in einer für Fußgänger*innen erforderlichen Breite von eineinhalb Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. 

Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für Fußgänger*innen eingerichtete Überwege. Dazu gehören Ampeln, Zebrastreifen und Bordsteinabsenkungen. An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee befreit und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 

An Werktagen müssen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls und nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) des folgenden Tages beseitigt werden. 

Besondere Vorsicht im Straßenverkehr

Auch bei bester Organisation bringt die Winterzeit auch immer Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs mit sich. Alle Verkehrsteilnehmer sollten bei Schnee und Eis entsprechende Vorsicht walten lassen. Eine dem Straßenzustand angepasste Fahrgeschwindigkeit vermindert das Risiko von Unfällen. Je nach Wetterlage ist es besser, das eigene Fahrzeug stehen zu lassen. Autos sollten so geparkt werden, dass die breiten Winterdienstfahrzeuge gut durch die Straßen kommen.


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