Das Erlaubnisverfahren nach § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) müssen Eigentümer*innen eines Denkmals eine Erlaubnis für geplante Maßnahmen beantragen.
Für bauliche Eingriffe an einem Baudenkmal und in dessen unmittelbarer Umgebung ist eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde notwendig. Damit wird eine fachlich fundierte Abwägung zwischen den denkmalgerechten Schutzzielen und den notwendigen Anpassungen an neue Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse seitens der Unteren Denkmalbehörde sichergestellt.

Wichtig ist es, die denkmalrechtliche Erlaubnis vor Ausführungsbeginn einzuholen. Dies ist außerdem die Voraussetzung, um nach Abschluss der Maßnahme Aufwendungen erhöht steuerlich geltend machen zu können (sog. „Denkmal-AfA“).

Bitte beachten Sie, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis eine gegebenenfalls andere erforderliche Genehmigung, zum Beispiel eine Baugenehmigung, nicht ersetzt. Umgekehrt wird im Falle eines Baugenehmigungsverfahrens die denkmalrechtliche Erlaubnis durch das Bauordnungsamt mit eingeholt.
Falls Sie im Laufe der Ausführung von dem genehmigten Vorhaben abweichen wollen, müssen Sie das unverzüglich mitteilen und das Gespräch mit der Unteren Denkmalbehörde suchen, damit das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann.
Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Sie beraten können. Das machen wir wirklich gerne. Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Denkmal für die Zukunft stark machen!

Sowohl Beratung als auch das Erlaubnisverfahren sind kostenfrei.

Folgende Maßnahmen sind erlaubnispflichtig:


• Bauliche Veränderungen (z. B. Umbauten, Anbauten oder Modernisierungen), auch an nicht historischen Bauteilen

• Sanierungs- oder Restaurierungsmaßnahmen

• Fassadenänderungen (z. B. neue Fenster, Anstrich oder Dämmung)

• Veränderungen im Innenraum (z.B. neue Durchbrüche, Versetzen oder Einbau neuer Wände, Einbau Bad, etc)

• Abbruchmaßnahmen jeglicher Art und Größe

• Nutzungsänderungen, wenn sie sich auf die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken


Wichtiger Hinweis:

Oft wird davon ausgegangen, dass nur die Fassade geschützt sei. Doch in den meisten Fällen steht das Gebäude vollständig, d.h. außen und innen, unter Schutz. Das ist v.a. für die erhöhte steuerliche Abschreibung wichtig, denn so kann z.B. auch der Einbau neuer Haustechnik geltend gemacht werden. Informationen zur Denkmal-Eintragung finden Sie im Geodatenportal oder direkt bei den Kolleg*innen in der Unteren Denkmalbehörde.


Häufige Fragen

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Erlaubnis?

    Der Antrag kann formlos per Post oder per Email bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen eingereicht werden. Der Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:

    • Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme
    • Pläne, Skizzen oder Bauzeichnungen, sofern zum Verständnis erforderlich
    • Fotos des aktuellen Zustands
    • Material- und Farbmuster, falls notwendig
    • Angebote oder Kostenvoranschläge von Fachfirmen, sofern bereits vorhanden

    Gerne können wir auch bei einem Ortstermin offene Fragen klären und uns das Gebäude gemeinsam ansehen.

  • Wie läuft das Verfahren ab?

    1. Der Eigentümer stellt den Antrag bei der Denkmalbehörde.
    2. Prüfung durch die Denkmalbehörde, ob die geplante Maßnahme denkmalgerecht ist.
    3. Anhörung (Beteiligung) des Denkmal-Fachamtes „Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege (LVR -ADR)“mit Bitte um Stellungnahme.
    4. Mögliche Nachforderungen/Änderungen
    5. Ausstellen der Erlaubnis oder - falls nicht erlaubnisfähig- Ablehnung des Antrages.
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt immer vom Einzelfall ab.

    Selbstverständlich bemühen wir uns, Ihren Antrag zeitnah zu bearbeiten, bitten aber um Verständnis, dass sich die Bearbeitung aufgrund der Anzahl der Eingänge und phasenweisen Personalengpässen verzögern kann.

  • Wie lange ist die Erlaubnis gültig?

    Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist drei Jahre gültig und erlischt, wenn Sie nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Maßnahme begonnen oder die Durchführung der Arbeiten für ein Jahr unterbrochen haben. Wenn Sie eine Verzögerung des Baubeginns feststellen, benötigen Sie unbedingt eine Verlängerung der Erlaubnis. Die Verlängerung kann für ein weiteres Jahr erfolgen.

  • Ich habe eine Ablehnung erhalten, was nun?

    Wird der Antrag abgelehnt, enthalten die Eigentümer*innen eine schriftliche Begründung. Es kann eine Anpassung der Planung vorgenommen und ein neuer Antrag gestellt werden.

    Falls die Eigentümer*innen die Entscheidung für unberechtigt halten, kann Widerspruch eingelegt und vor Gericht geklagt werden.

  • Was passiert bei Verstößen?

    Wer ohne Erlaubnis oder im Widerspruch zur erteilten Erlaubnis baut, riskiert ein Bußgeld. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden (§ 41 DSchG NRW).  Die Untere Denkmalbehörde ist als Sonderordnungsbehörde zur Stilllegung von Baumaßnahmen berechtigt.

    Die Behörde kann den Rückbau oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen.

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