Die Spuren einer wechselhaften, 2000 Jahre alten Geschichte sind auch heute noch an vielen Plätzen in Aachen zu finden. Vor allem Karl der Große (747-814) hat dem historischen Stadtkern seinen einzigartigen Stempel aufgedrückt, indem er Aachen zu seiner Kaiserpfalz mit Palast und Pfalzkapelle machte.

An der Stelle des Palastes befindet sich heute das Aachener Rathaus. Die Pfalzkapelle wurde zum Aachener Dom ausgebaut, der das Stadtbild auch heute noch entscheidend prägt. Die Baukunst vergangener Meister spiegelt sich auch in der umliegenden Bebauung wieder. Zwar lässt sich der historische Stadtkern nicht im Gesamten einer einzelnen Epoche zuordnen, doch gerade diese Mischung aus historisch gewachsenem und modernem Ambiente machen den unverwechselbaren Charme der Stadt Aachen aus. Für die Aachener Bürger und Bürgerinnen bedeutet dies ein erhebliches Maß an Lebensqualität, das die Stadt zu bieten hat. Doch nicht nur die Aachener und Aachenerinnen sind dem Charme ihrer Stadt verfallen. Die historische Innenstadt mit Dom und Rathaus lockt in jedem Jahr viele tausend auswärtige Besucher*innen nach Aachen – nicht nur Hotellerie und Gastronomie wissen das zu schätzen. Auch der Hochschulstandort Aachen profitiert davon. Dieser Wohlfühlfaktor gibt für Studierende wie Professor*innen neben der Qualifikation der Universität häufig den entscheidenden Ausschlag. Nicht wenige gründen hier eine Familie und bleiben für immer.
Die Aachener Innenstadt ist also neben der historischen Bedeutung ein Garant für hohe Lebensqualität sowie ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Dieses empfindliche Gut gilt es zu schützen.
Der Aachener Dom wurde bereits 1978 als erstes deutsches Kulturdenkmal und zweites Kulturdenkmal weltweit in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen. Um auch die Aachener Innenstadt im Gesamten als historisches Erbe zu schützen und somit – wie von der UNESCO gefordert – eine Pufferzone für das Weltkulturerbe Aachener Dom zu schaffen, hat die Stadt Aachen ein in Deutschland besonderes Konzept ausgearbeitet.
Denkmalbereichssatzung
Um der Forderung der UNESCO, das Weltkulturerbe Aachener Dom mit einer rechtlich gesicherten Pufferzone zu schützen, gerecht werden zu können, beabsichtigt die Stadt Aachen den historischen Stadtkern sowie die Silhouette Dom und Rathaus durch den Erlass einer Denkmalbereichssatzung zu schützen. Mit ihr soll die Wirkung der Bauwerke – des Doms mit seinen Kapellen und des Rathauses mit seinen Türmen – erhalten werden. Gleichzeitig wird dazu beigetragen, die Attraktivität der Stadt Aachen zu sichern.
Hierdurch werden an den Umgang mit dem Ortsgrundriss, der historischen Bausubstanz, den charakteristischen Blickzügen und der Silhouette Dom und Rathaus besondere Anforderungen gestellt. Ziel ist es, einen Bestandsschutz im denkmalpflegerischen Sinne zu sichern, ohne dass eine „museale“ Innenstadt gewünscht ist. Die Denkmalbereichssatzung ist eine vorwiegend konservierende Festsetzung. Vorhandene historische Struktur und bauliche Substanz sollen zukünftigen Entwicklungen als Maßstab dienen.
Was heißt das?
Das Plangebiet umfasst die frühmittelalterliche Stadt Aachen im inneren Grabenring und ihre wichtigsten Torstraßen. Ausgangspunkt ist die karolingische Pfalzanlage, die sich noch heute in Teilen von Dom und Rathaus widerspiegelt.
Änderungen und Eingriffe
Im Geltungsbereich der neuen Satzung sind Änderungen und Eingriffe an Dächern und Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen (wie zum Beispiel die Vergrößerung von Dachaufbauten oder die Installation von Mobilfunkanlagen), Grundstückseinfriedungen, Parzellenaufteilungen und Straßenführung sowie die Nutzung und Gestaltung von öffentlichen Bereichen von denkmalpflegerischer Bedeutung und damit erlaubnispflichtig. Auch bei Veränderungen, die keine bauordnungsrechtliche Genehmigung brauchen, muss die Untere Denkmalbehörde (Abteilung Denkmalpflege) eingebunden werden! Innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens wird die Behörde um Stellungnahme gebeten. Diese gilt dann ebenfalls als denkmalrechtliche Erlaubnis.
Historischer Stadtgrundriss
Der historische Stadtgrundriss ist vor allem geprägt durch seine kleinteilige Parzellenstruktur, die Straßen und Plätze mit ihrer aufgehenden Bausubstanz sowie den wenigen Grünflächen. Sie sollen mit der Denkmalbereichssatzung geschützt werden. Die außerordentliche Stellung von Dom und Rathaus wird auch durch ihre überwiegend kleinteiligen, historisch gewachsenen Parzellenstrukturen in ihrer Umgebung gestützt. Der Erhalt dieser Kleinteiligkeit in der unmittelbaren Umgebung von Dom und Rathaus ist daher besonders wichtig. Analog zur Kleinteiligkeit der Parzellen sind auch die Dächer und Fassaden zu beurteilen.
Sichtachsen
Es sind Sichtachsen von wichtigen Zufahrtsstraßen und besonderen Aussichtsplätzen auf Dom und Rathaus vorhanden, die mit ihrer Silhouettenwirkung Aachen kennzeichnen. Ausgewählt wurden Standpunkte, die allgemein bekannt und öffentlich zugängig sind. Eine so genannte Silhouettenschutzzone besteht in einem Radius von 220 Metern um den Mittelpunkt des Katschhofes. Sie umfasst die bis heute nachgewiesenen Reste der Pfalzanlage, die Anfänge der schon zur römischen Zeit existierenden Straßen (Jakobstraße, Großkölnstraße, Kleinmarschierstraße) und die archäologischen Fundstellen der letzten Jahre. Im gesamten Schutzbereich – Sichtachsen und Silhouettenschutzzone – sind die Änderungen an Gebäudehöhen ebenfalls erlaubnispflichtig.
Außenbezirke
In den Außenbezirken sind ausschließlich Änderungen von Gebäudehöhen erlaubnispflichtige Maßnahmen. Eine negative Auswirkung auf die Silhouette in diesen Bereichen haben nach bisherigen Überprüfungen allerdings nur extreme Veränderungen von Gebäudehöhen.
Fassaden, Dächer, Parzellierung und Grundstückseinfriedungen
Fassaden und Dächer
Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Fassaden und Dächer
Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten unterliegen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigungspflicht durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Denkmalpflege der Stadt Aachen. Einzeldenkmale gelten im Allgemeinen als Konstante und dürfen nur indem bisher gültigen Rahmen verändert werden. Alle Nichtdenkmale unterliegen einer gesonderten Beurteilung und können in der Regel – ausgenommen prägnante Gebäude – als veränderbares Potential angesehen werden.Parzellierung
Konstante - zum Beispiel Bebauung Schmiedstraße: Der Vergleich von historischer und aktueller Karte zeigt, dass die Stellung von Dom und Rathaus auch heute noch das Stadtbild prägt. Voraussetzungen für eine Konstante sind hier gegeben, d.h. eine Veränderung der Parzellenstruktur, die sich im Erscheinungsbild der Gebäudestruktur widerspiegelt, ist nicht möglich. Die gezeigten Objekte sind ebenfalls eingetragene Einzelbaudenkmale.
Variable: zum Beispiel Bebauung Großkölnstraße: Der Vergleich von historischer und aktueller Karte zeigt, dass sich dieser Bereich in Bezug auf die Kleinteiligkeit verändert hat, ein unmittelbarer Bezug zu Dom und Rathaus ist nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für variables Potenzial, d.h. eine Veränderung des Erscheinungsbildes mit z.B. großflächigeren Gebäudestrukturen, sind gegeben.
Grundstückseinfriedungen
Die in der Aachener Innenstadt ohnehin seltenen Grundstückseinfriedungen sind zum größten Teil Bestandteil eines eingetragenen Einzeldenkmals. Einzeldenkmale im Allgemeinen gelten als Konstante und dürfen nur in dem bisher gültigen Rahmen für Baudenkmale verändert werden. Die wenigen Freiflächen vor Nichtdenkmalen gehören zum variablen Potenzial.
Beispiel Konstante: Die Grundstückseinfriedungen am Dom
Denkmalbereichssatzung Aachener Innenstadt
Was bedeutet das für Sie?
Dem Schutz des Weltkulturerbes und der damit verbundenen Auflagen wird in Aachen hohe Priorität eingeräumt. Die Denkmalbehörde strebt in diesem Zusammenhang jedoch ein möglichst bürgerfreundliches Verfahren an, um die Interessen auf beiden Seiten wahren zu können. Grundsätzlich gilt:
- Für alle bereits denkmalgeschützten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung ändert sich nichts.
- Alle Besitzer nichtdenkmalgeschützter Gebäude müssen innerhalb des Denkmalbereichs Innenstadt berücksichtigen, dass bei baulichen Veränderungen nicht mehr nur ein Bauantrag gestellt werden muss. Mit Inkrafttreten der Satzung muss auch bei der Denkmalbehörde in Aachen ein entsprechender Antrag gestellt werden, da sich die Denkmalbehörde aktiv in den Baugenehmigungsprozess einbringt.
- Die Innenbereiche, wie private Höfe und Gärten, sowie die rückwärtig liegenden, nicht einsehbaren Fassaden und Gebäudeteile unterliegen nicht der Genehmigungspflicht seitens der Denkmalpflege.
- Das Verfahren soll möglichst unbürokratisch und bürgerfreundlich gestaltet werden: Nehmen Sie Kontakt mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Denkmalpflege der Stadt Aachen auf und vereinbaren Sie einen Ortstermin. Bei einfachen Sachverhalten können Sie sogar schon vor Ort ein Formular ausfüllen, das dann auch gleich als Genehmigung gilt.
Historischer Stadtgrundriss
Selbstverständlich können Sie auch zukünftig Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten durchführen, lediglich folgende Maßnahmen sind erlaubnispflichtig:
- Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen und an den dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer Öffnungen
- Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten
- Änderungen an Grundstückseinfriedigungen
- Änderungen der kleinteiligen Parzellenstruktur, die sich im Erscheinungsbild der Gebäudestruktur zu öffentlichen Flächen und Straßen widerspiegelt
- Änderungen der räumlichen Abgrenzung des Straßenraumes, der Platzbildung und der vorhandenen Frei- und Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung
Silhouetten- und Umgebungsschutz
In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegt die Änderung an Gebäudehöhen der Erlaubnis.
- Da Aachen topographisch in einer Kessellage liegt, sind durchaus größere Veränderungen an Gebäudehöhen möglich, wenn vorab eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Silhouette von Dom und Rathaus geschützt bleibt. Gebäudehöhen, die diese Silhouette in unmittelbarer Umgebung und innerhalb der Sichtachsen erheblich stören oder verändern, sind jedoch nicht möglich.
- Bisherige Untersuchungen haben ergeben, dass das variable Potential an möglichen Veränderungen vor allem bei den offensichtlichen Nachkriegsbauten anzusiedeln ist, prägnante Gebäude ausgenommen. Die nicht veränderbare Konstante liegt hier eindeutig bei den schon eingetragenen Einzeldenkmalen.