Wagenwäsche

  • Abwasser, das durch Wagenwäsche entsteht, darf nicht in einen Regenwasserkanal eingeleitet und auch nicht in den Untergrund versickert werden.
  • Individuelle Kraftfahrzeug-Oberflächenwäschen sind nach der Aachener Straßensatzung auf öffentlichen Straßen nur mit reinem Wasser ohne Waschzusätze und ohne Einsatz eines Hochdruckreinigers oder Schlauch erlaubt.
  • An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen von Fahrzeugen von Hand nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verboten.

Zulässig ist somit nur eine Wagenwäsche auf öffentlicher Fläche mit einem Schwamm oder auf dem eigenen Grundstück, wenn die Bodeneinläufe an einem Schmutzwasserkanal angeschlossen sind.


Zuständige Behörde

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