- Abwasser, das durch Wagenwäsche entsteht, darf nicht in einen Regenwasserkanal eingeleitet und auch nicht in den Untergrund versickert werden.
- Individuelle Kraftfahrzeug-Oberflächenwäschen sind nach der Aachener Straßensatzung auf öffentlichen Straßen nur mit reinem Wasser ohne Waschzusätze und ohne Einsatz eines Hochdruckreinigers oder Schlauch erlaubt.
- An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen von Fahrzeugen von Hand nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verboten.
Zulässig ist somit nur eine Wagenwäsche auf öffentlicher Fläche mit einem Schwamm oder auf dem eigenen Grundstück, wenn die Bodeneinläufe an einem Schmutzwasserkanal angeschlossen sind.
Zuständige Behörde