Regen- und Abwasser

Regenwasser

Regenwasser soll möglichst auf dem eigenen Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Die ungezielte Einleitung von Regenwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser stellt keine Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen Sinne dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist für die Flächenversickerung deshalb nicht erforderlich.

Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser nennt man Niederschlagswasser und fällt wasserrechtlich unter dem Oberbegriff Abwasser. Für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist in Aachen die Stadt Aachen (Abwasserbeseitigungspflichtig) als Gemeinde grundsätzlich verantwortlich. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann auf den Grundstückseigentümer übertragen werden, wenn er auf dem eigenen Grundstück eine ordnungsgemäße Beseitigung/Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer/Grundwasser nachweist. Für die Beseitigung von Regenwasser kommen vor allem folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Flächenversickerung über die Fläche und belebte Bodenzone
  • Muldenversickerung über die belebte Bodenzone der Mulde
  • Mulden-Rigolenversickerung
  • Rigolen-/Rohrrigolenversickerung
  • Einleitung in ein Gewässer  

Für die Versickerung sowie für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen zu beantragen. Bei Versickerungsanlagen ist insbesondere ein entsprechendes Bodengutachten erforderlich, das eine Versickerungsfähigkeit nachweist. In Aachen ist in vielen Bereichen aufgrund der für eine ordnungsgemäße Versickerung ungünstigen geologischen Verhältnisse keine Versickerungsfähigkeit gegeben.

Verschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Parkplätzen, Straßen oder Gewerbegebieten, ist vor der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer zu behandeln. Eine entsprechende Niederschlagswasserbehandlungsanlage (z.B. Regenklärbecken, Retentionsbodenfilterbecken) bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.


Eine Karte von Flächen, auf denen man nicht ordnungsgemäß versickern kann, ist auf der Homepage im Online-Geoinformationssystem einsehbar:

Zuständige Behörde:


Gewässerverunreinigung

Auf Grundlage der aktuellen Umweltalarm-Richtlinie ist bei der unteren Umweltschutzbehörde der Aachen eine Rufbereitschaft eingerichtet. Deren Ziel es ist, in Schadens- und Gefahrenfällen eine schnelle Reaktion und sachgerechte Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltgefahren, die Untersuchung und Sachverhaltsaufklärung und die rechtzeitige Information aller betroffener Stellen und Bevölkerung zu sichern.

Wen verständige ich bei Schadens- und Gefahrenfällen mit umwelt-/wassergefährdenden Stoffen? Wir nehmen Umweltalarmanzeigen unter folgender Rufnummer des Umwelttelefons entgegen:

  • Umwelttelefon

    Hier können Sie Ihre Fragen rund um das Thema "Umwelt" stellen. Die Kollegen*innen der zuständigen Fachabteilungen helfen Ihnen gerne weiter.

    Tel.: 0241 432-3666

  • Umweltalarm außerhalb der allgemeinen Dienstzeit

    Außerhalb der allgemeinen Dienstzeit kann die Rufbereitschaft der unteren Umweltschutzbehörde (UUB) über die Einsatzleitstelle der Berufsfeuerwehr erreicht werden oder sie wähle im Notfall die 112:

    Tel: 0241 432-370000

    Wassergefährdende Stoffe sind zum Beispiel: Säuren, Laugen, Salze, organische Flüssigkeiten (Gülle, Jauche, Silagesickersaft), Mineralöle, Gifte, Pflanzenschutzmittel, Metalle usw.

    Typische Unfälle mit diesen Stoffen sind:

    • Überfüllung bei Heizölbetankung
    • Ölverunreinigung auf Gewässern
    • Verkehrsunfälle mit Austreten von Kraftstoff oder Transportgut
    • Leckagen an Behältern mit wassergefährdenden Stoffen

    Ganz wichtig: Wer eine Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft und einen Schaden bemerkt, muss diesen Schaden unverzüglichen melden!

    Inhalt einer Meldung:

    • Name des Meldenden
    • Art des Unfalls
    • Ort und Zeitpunkt des Unfalls
    • Art und Menge des austretenden Stoffes
    • Ausmaß der Gefahr
    • bereits benachrichtigte Stellen

    Weitere Einsatzbereiche können zum Beispiel tote Fische in einem Gewässer und sonstige Einleitungen in ein Gewässer sein, die Verfärbungen hervorrufen.

    Sollten Sie eine Gewässerverunreinigung/Trübung erkennen, melden Sie dies bitte umgehend an die zuständigen Behörde. Außendienst und Überwachung der Gewässer gehört zum wesentlichen Aufgabengebiet einer Wasserbehörde, aber nicht die Aachener Gewässerstrecken können dauernd im Blick gehalten werden. Darum bedanken wir uns über Ihre Hilfe.

    Die Meldungen an die Rufbereitschaft erfolgt im Allgemeinen über die Feuerwehr Aachen. Darüber hinaus ist die Rufbereitschaft vor einigen Jahren als Untere Umweltschutzbehörde auf alle Bereiche der Umwelt (Wasser, Boden, Abfall, Immissionen) erweitert worden.

Zuständige Behörden:

Wassergefährdende Stoffe

Am 01.08.2017 ist die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Diese Bundesverordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab.

Sie regelt...

  • die Einstufungen von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit
  • die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen mit diesen Stoffen und Gemischen umgegangen wird sowie
  • die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Wassergefährdende Stoffe sind z. B. Öle, Kraftstoffe, Kohlenwasserstoffe, Gifte, Pflanzenschutzmittel etc. Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden diese Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft.

Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung, unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) nicht zu besorgen ist. Zu diesen Anlagen gehören:

  • Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen, z. B. Tanklager, Öl- und Chemikalienlager, Tankstellen, KFZ-Betriebe, aber auch Heizöllageranlagen)
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe (HBV-Anlagen, z. B. Chemische Industrie, Chemische Reinigungen)

Sehr oft dürfen Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, erst nach einer behördlichen Vorkontrolle errichtet und betrieben werden. Sprechen Sie daher die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde an, bevor Sie eine solche Anlage errichten.

  • Heizöllagerung


    Ob zum Heizen der eigenen vier Wände oder zum Trocknen von Korn in der Landwirtschaft - Heizöl wird gerne als Energieträger eingesetzt.

    So praktisch die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Heizöls für die Wärmegewinnung auch sind, für Gewässer, Boden und Grundwasser sind sie eine erhebliche Gefahrenquelle. Deshalb gilt Heizöl laut Gesetz als wassergefährdender Stoff, der besonders sicher gelagert werden muss. Läuft Heizöl aus und gelangt ins Erdreich oder ins Grundwasser, schadet das nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Portemonnaie. Denn die Beseitigung des Schadens ist teuer, zahlen muss der Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage. Er trägt die Verantwortung für eine sichere Lagerung des Heizöls.

    Zuständige Behörde:


Indirekteinleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation

Im Gewerbe und Industrie fällt Abwasser an, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Diese Inhaltsstoffe führen zu Schädigungen der oberirdischen Gewässer, Reinigungsprozesse in der Kläranlage werden beeinträchtigt und die Entsorgung des  Klärschlammes wird erschwert.

Die einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen sind differenziert nach Herkunftsbereichen bundeseinheitlich in den Anhängen der Abwasserverordnung AbwV) festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise mineralölhaltiges Abwasser, Metallbearbeitung, Zahnbehandlung. Ziel ist es, bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, die Konzentration/Fracht soweit zu reduzieren, das die oben genannten Beeinträchtigungen ausbleiben. Dies ist teilweise nur möglich mit einer speziellen Abwasserbehandlungsanlage.

Eine Indirekteinleitung von Abwasser unterliegt der Genehmigung der unteren Wasserbehörde, soweit das Abwasser aus einem der Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV) stammt.

Ist zusätzlich zur Einhaltung von Grenzwerten aus der AbwV eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb ebenfalls durch die untere Wasserbehörde genehmigt werden.


  • Gewerbe-/Industrieabwasser

    Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (§ 58 WHG).

    Neben den wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG/LWG) gibt es noch die satzungsrechtlichen Bestimmungen, die Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

  • Überwachung der Indirekteinleiter

    Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (§ 58 WHG).

    Neben den wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG/LWG) gibt es noch die satzungsrechtlichen Bestimmungen, die Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

    Im Genehmigungsbescheid wird eine Eigenüberwachung festgelegt, die an die zu überwachenden Parameter der AbwV anknüpft. Neben dieser Überwachung erfolgt auf Basis der AbwV sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Aachen eine behördliche Überwachung. Dazu hat die Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, ein speziell ausgestattetes, rein elektrisches Probeentnahmefahrzeug angeschafft, sowie Ex-geschützte Geräte zur Überwachung der Abwässer im Kanal. Ein Indirekteinleiterkataster ist Basis dieses Überwachungskonzeptes. In einem zertifizierten, externen Labor erfolgt die Analytik der genommenen Abwasserproben. Werden Einleitparameter nicht eingehalten, erfolgt einordnungsbehördliches  Verfahren gegen den Einleiter seitens der unteren Wasserbehörde.

    Zuständige Behörde:

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