Unterhaltsvorschuss

Anspruchsberechtigung

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Einrichtung untergebracht ist und
    • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
  3. Ab 01.07.2017 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn:
    • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
    • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.
Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
Für ausländische Kinder gelten besondere Vorschriften nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds, ergeben sich ab 01.01.2026 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

für Kinder bis unter 6 Jahre227,00 € monatlich

für Kinder bis unter 12 Jahre

299,00 € monatlich
für Kinder bis unter 18 Jahre
394,00 € monatlich

Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Beantragung der Leistungen

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Bitte füllen Sie für jedes minderjährige Kind vollständig ein Antragsformular aus.

Den zur Beantragung erforderlichen Unterhaltsvorschussantrag können Sie hier ausfüllen.

Weiterhin können Sie den benötigten Unterhaltsvorschussantrag hier herunterladen. Bitte senden Sie diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Aachen, FB 45/440, 52058 Aachen.

Bei Rückfragen zu dem erforderlichen Antragsformular wenden Sie sich bitte telefonisch an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Die Kontaktdaten finden sie hier.

Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit des Sachbearbeiters nach dem Familiennamen des Kindes richtet.

Sofern Sie im Rahmen der Antragsbewilligung oder Weitergewährung zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert wurden, vereinbaren Sie bitte online hier.

Kontakt

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