Wahlhelfer*in werden!

Grafischer Aufruf mit gelbem Hintergrund Wahlhelfer*in zu werden
„Demokratie heißt auch Engagement"


Für die Durchführung von Wahlen sind Wahlhelfer*innen unverzichtbar. Amm 14. September 2025 findet die Kommunalwahl statt; (möglicher termin zur Stichwahl: Am 28. September 2025). Nur mit der tatkräftigen Hilfe von Wahlhelfer*innen am Wahltag können wir die Wahlen erfolgreich durchführen. Für jedes Wahlereignis benötigen wir rund 2.300 ehrenamtliche Wahlhelfer*innen.

  • Wer kann Wahlhelfer*in werden?

    Um Wahlhelfer*in werden zu können, müssen Sie für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.

    Das bedeutet konkret:

    Wahlhelfer*in werden kann bei der Kommunalwahl, wer

    • am Wahltag Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Bürger*in eines EU-Mitgliedstaates ist
    • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
    • nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Wo kann man als Wahlhelfer*in eingesetzt werden?

    Als Wahlhelfer*in können Sie in einem Urnenwahllokal oder in einem Briefwahllokal eingesetzt werden.

    Bei einer Mithilfe im Urnenwahllokal sind Sie am Wahltag von 7.30 Uhr bis nach Abschluss der Auszählung im Einsatz. Soweit möglich, versuchen wir Ihre Wünsche zu berücksichtigen und Sie zum Beispiel wohnortnah einzusetzen.

    Bei einer Mithilfe im Briefwahllokal sind Sie am Wahltag von 13 Uhr bis nach Abschluss der Auszählung im Einsatz.

    Pausen sind möglich.

  • Was sind die Aufgaben als Wahlhelfer*in?

    Als Wahlhelfer*in sind Sie Teil eines sechs- bis neunköpfigen Wahlvorstandes. In unterschiedlichen Funktionen sorgen Sie gemeinsam für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

    Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus:

    • dem*der Wahlvorsteher*in und deren/dessen Stellvertreter*in
    • vier bis sieben Beisitzer*innen, von denen eine*r den Posten des/der Schriftführer*in übernimmt
  • Wahlvorsteher*in

    • Sie richten mit den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes den Wahlraum ein. Dazu zählen z. B. das Aufstellen der Wahlurnen und Kabinen, das Anbringen der öffentlichen Bekanntmachung und Musterstimmzettel sowie die Beschilderung im Gebäude auf dem Weg zum Wahlraum.
    • Sie verpflichten die Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit im Sinne des Wahlgeheimnisses.
    • Sie leiten den Wahlvorstand, eröffnen und beenden die Wahlhandlung sowie die Stimmzählung.
    • Sie schlichten Streitigkeiten im Wahlraum.
    • Ihre Stimme gibt den Ausschlag, wenn bei Abstimmungen im Wahlvorstand Stimmengleichheit besteht.
    • Sie koordinieren die ordnungsgemäße Auszählung der Stimmen.
    • Sie überprüfen zusammen mit dem*der Schriftführer*in nach Abschluss der Ergebnisermittlung, ob alle Mitglieder des Wahlvorstands die Niederschrift unterzeichnet haben.
    • Sie geben die Wahlergebnisse Ihres Wahlbezirks telefonisch an eine zentrale Sammelstelle weiter.
    • Sie geben die Wahlniederschrift und die Wahlunterlagen ab.
  • Schriftführer*in

    • Sie führen das Wählerverzeichnis und nehmen die Wahlscheine an.
    • Sie rechnen nach 18 Uhr die Anzahl der Wähler*innen in Ihrem Wahllokal aus.
    • Sie sind für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Niederschrift zuständig.
    • Nach Abschluss der Ergebnisermittlung unterschreiben Sie die Niederschrift.
    • Sie überprüfen zusammen mit dem*der Wahlvorsteher*in nach Abschluss der Ergebnisermittlung, dass alle Wahlvorstandsmitglieder die Niederschrift unterschrieben haben.
  • Beisitzer*in

    • Sie prüfen, ob die Wahlberechtigten sich im richtigen Wahlraum befinden und regeln den Zugang zum Wahlraum.
    • Sie arbeiten dem*der Schriftführer*in zu und geben die Stimmzettel aus.
    • Sie unterstützen hilfsbedürftige Wähler*innen als Hilfsperson unter Geheimhaltung bei der Stimmabgabe.
    • Sie helfen bei der Auszählung der Stimmen.

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