Kurzinfo
- Projekt: Bebauungsplan Nr. 976 - Im Ginster / Erweiterung Gewerbegebiet -
- Lage: Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Im Ginster, Autobahn 44 und Sebastianusweg
- Größe: 1,64 ha
- Geplante Nutzung: Lagerflächen
- Projektphase: Veröffentlichung im Internet
Aktuell
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand statt in der Zeit vom 25.08.2025 bis 26.09.2025. (Veröffentlichungsfrist)
Ort der zusätzlichen öffentlichen Auslegung der Planung (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) war das Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20.
Karte
Verfahrensstand
Der Planungsausschuss hat die Durchführung der Veröffentlichung im Internet und der zusätzlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: 08.05.2025
Veröffentlichung im Internet und zusätzliche öffentliche Auslegung: 25.08.2025 - 26.09.2025 www.beteiligung.nrw.de und Ausstellung der Planung
Erläuterungen zur Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen Lagerflächen für umliegende Gewerbebetriebe geschaffen werden. Die Planung soll dazu beitragen, den großen Bedarf an Gewerbeflächen im Stadtgebiet zu decken.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.