Häufig gestellte Fragen zum Landschaftsplan

Die hier aufgelisteten Fragen zum Landschaftsplan sind in folgende Themen untergliedert:

  • Fragen von allgemeinem Interesse
  • Eigentümer *innen im Geltungsbereich des Landschaftsplans
  • Eigentümer *innen mit land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb
  • Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Geltungsbereich LP

Fragen von allgemeinem Interesse

  •  Was ist ein Landschaftsplan?

  • Warum wird der Landschaftsplan neu aufgestellt?

    Der Landschaftsplan Aachen besteht in seinen Grundzügen seit dem Jahr 1988. Insbesondere Änderungen in der Gesetzgebung sowie Änderungen der Nutzungen im baulichen Außenbereich machen eine Neuaufstellung notwendig.
    Vordruck Bürger*inneneingaben
    ergänzende Erläuterungen

  • Wer legt die Inhalte fest und beschließt den Plan?

    Die Inhalte des Plans richten sich nach den festgestellten Schutznotwendigkeiten der einzelnen Gebiete, ihrer Bedeutung für die Biodiversität, den Biotopverbund und u.a. auch den Klimaschutz. Der Landschaftsplan wird nach den Vorgaben des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes unter intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit und aller betroffenen Bürger*innen als kommunale Satzung durch die Gremien der Stadt Aachen beschlossen.

  • Wie lange ist der neue Landschaftsplan gültig?

    Der neue Landschaftsplan wird voraussichtlich 20 bis 30 Jahre gültig sein. Jedoch kann mittels Änderungsverfahren jederzeit auf aktuelle Entwicklungen und Planungen reagiert werden.

  • Wie genau ist der Plan zu lesen und wie grenzen sich die Flächen in der Örtlichkeit ab?

    Der Landschaftsplan ist immer in Kombination von Text und Karte zu lesen. Die jeweiligen Grenzen einer Festsetzung orientieren sich an in der Örtlichkeit soweit möglich gut nachvollziehbaren Grenzen, wie entlang einer Parzelle (Flurstücke), Straßen- und Wegebegrenzungen, Nutzungsänderungen (z.B. Waldgrenzen und topografische Besonderheiten), zu denen beispielsweise Böschungen und Terrassenkanten zählen. Der Maßstab der Satzungskarte beträgt 1:10.000 (d.h. 1cm in der Karte entspricht 100 m in der Örtlichkeit). Die digitale Karte ermöglicht einen Blick bis auf die exakte Flurabgrenzung, dennoch ist neben der kartografischen Abgrenzung auch die inhaltliche Bestimmung zu beachten. Es bedarf einer inhaltlichen und kartografischen Übereinstimmung. So sind z.B. klassifizierte Straßen (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) auch wenn sie Teil einer Schutzflächendarstellung sind, von den Schutzfestsetzungen textlich unberührt.

  • Was bedeuten die Entwicklungsziele?

    Entwicklungsziele sind behördenverbindlich. Sie legen die Schwerpunkte und Ziele der zukünftigen Landschaftsentwicklung fest und sind bei allen öffentlichen Planungen zu berücksichtigen und mit abzuwägen.  Für z.B. die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ergeben sich daraus keine direkten Folgen.

  • Welche Schutzgebiete werden im Landschaftsplan Aachen festgesetzt?

    Der Landschaftsplan Aachen setzt folgende Schutzgebietskategorien fest:

    • Naturschutzgebiete (NSG), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 23 BNatSchG
    • Landschaftsschutzgebiete (LSG), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 26 BNatSchG
    • Naturdenkmale (ND), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 28 BNatSchG
    • Geschützte Landschaftsbestandteile (LB), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 29 BNatSchG.
  • Was bedeutet die Festsetzung „Naturschutzgebiet“? Was bedeuten die verschiedenen Zonen?

    Das Zeichen für Naturschutzgebiet

    Naturschutzgebiet (NSG)

    Naturschutzgebiete (NSG) sind ökologisch besonders wertvolle Flächen und stellen Kernflächen des Biotopverbundes sicher; der Schutz und die Entwicklung von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften steht im Vordergrund. NSG werden nach rein naturschutzfachlichen Kriterien ausgewiesen. Dazu zählen insbesondere die Bedeutung der Flächen für den Biotopverbund, ökologisch wertvolle und seltene sowie schutzbedürftige Biotope wie auch das Biotopentwicklungspotential. Bei der Ausweisung neuer NSG ist dabei eine fach- und sachgerechte Abwägung aller Belange zu treffen.
    Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im NSG werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert. Die in einigen NSG dargestellten Zonen stellen Teilräume der NSG dar, die in einer bestimmten Form zu bewirtschaften/pflegen sind. Auf Grundlage der realen Nutzung sind Ziele und Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung (Optimierung) eines NSG definiert worden. In den zonierten NSG wird somit ein abgestufter und differenzierter Schutz mit angepassten Bewirtschaftungseinschränkungen entsprechend den jeweiligen Biotopanforderungen erreicht.

  • Was bedeutet die Festsetzung "Landschaftsschutzgebiet“? Was bedeuten die verschiedenen Maßnahmenräume?

    Das Zeichen für Landschaftsschutzgebiet

    Landschaftsschutzgebiete (LSG)

    Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen dem Schutz von großflächigen Gebieten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Landschaft und ihrer Lebensräume, zur Sicherung der Kulturlandschaft und der Erholungsnutzung.Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im LSG werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert. Ergänzend werden in einigen LSG Maßnahmenräume festgesetzt, die für einen bestimmten Flächenanteil aufwertende Maßnahmen für den Naturhaushalt wie z.B. Anpflanzungen von Bäumen und Gehölzen oder Nutzungsextensivierungen mit u.a. produktionsintegrierten Maßnahmen vorsehen. Die Maßnahmen können im gesamten Raum umgesetzt werden, auf eine parzellenscharfe Darstellung wird verzichtet.

  • Was bedeutet die Festsetzung „Naturdenkmal“?

    Das Zeichen für Naturdenkmal

    Naturdenkmale (ND)

    Naturdenkmal (ND) sind besondere, außergewöhnliche Einzelschöpfungen der Natur, im Landschaftsplan Aachen ausschließlich besonders bemerkenswerte Bäume.

  • Was bedeutet die Festsetzung „Geschützter Landschaftsbestandteil“?

    Das Zeichen für geschützter Landschaftsbestandteil

    Geschützter Landschaftsbestandteil (LB)

    Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) schützen bestimmte Objekte bzw. klar abgrenzbare Landschaftsstrukturen mit besonderen hochwertigen ökologischen Funktionen oder besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Hierunter fallen z.B. Streuobstwiesen bzw. -weiden oder kleinere Bachläufe. Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im LB werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert.

  • Was bedeuten die weiteren Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen?

    Die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen umfassen Gehölzanpflanzungen, Pflege von Grünland und Sonderbiotopen sowie die Anlage von Wegen bzw. Erholungslenkungskonzepten. Sie werden stets in Abstimmung mit Nutzern und Flächeneigentümern umgesetzt.

  • Wo findet man die Festsetzungen zu den Verboten, Unberührtheiten und Ausnahmen der jeweiligen Schutzgebiete?

    Im Band 1 befinden sich die allgemeinen und gebietsspezifischen Verbote, die Unberührtheiten und Ausnahmen zu den jeweiligen Schutzgebieten. Diese wurden zur besseren Übersicht in einem gesonderten Dokument dargestellt:
    Übersicht textliche Festsetzungen LP Entwurf
    Zusätzlich wurden die Verbote, Unberührheiten und Ausnahmen nach den Nutzergruppen „Eigentümer/Pächter – Erholungssuchende - Freizeitanlagen I Betreiber“ in einem gesonderten Dokument dargestellt: 
    Übersicht Verbote, Unberührtheiten und Ausnahmen

  • Wo kann ich sehen, wie sich der Landschaftsplan-Entwurf im Vergleich zu dem bestehenden noch rechtswirksamen Landschaftsplan 1988 und zum Vorentwurf des Landschaftsplans geändert hat?

  • Wie finde ich heraus, dass mich die Planung „Landschaftsplan Aachen“ betrifft?

    Im Geodatenportal der Stadt Aachen können Sie durch Eingabe der Gemarkung, Flur und Flurstück die Lage Ihres Grundstücks anzeigen lassen. Durch das Einblenden der Festsetzungskarte können Sie dann erkennen ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplan-Entwurfs liegt und damit von den Planungen betroffen ist. 

  • Wenn ich im Geltungsbereich des Landschaftsplans liege, was bedeutet das?

    Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich, gilt es zu prüfen, welche Schutzgebietskategorie und welche entsprechenden allgemeinen und gebietsspezifischen Festsetzungen und Regelungen im Textband 1 dazu gelten. Die jeweiligen Ziffern in den Schutzgebieten der Festsetzungskarte verweisen dabei auf die jeweiligen Nummern der Schutzgebiete im Band 1. Im Geodatenportal (s. Frage 15) besteht die Möglichkeit, direkt durch einen Klick auf eine Fläche die dazugehörigen allgemeinen und gebietsspezifischen Festsetzungen abzurufen. Beachten Sie bitte, dass es auch Flächen gibt, die ohne Schutzgebietsdarstellung im Geltungsbereich liegen. 

  •  An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitergehende Fragen habe?

    Ansprechpersonen bei Fragen zum Landschaftsplanverfahren:

    Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
    Abteilung Stadtentwicklung 61/300

    Keine Mitarbeitende gefunden.


    Ansprechperson bei Fragen zu fachspezifischen Inhalten:
    Fachbereich Umwelt und Klima
    Abteilung untere Naturschutzbehörde

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Wie kann ich mich in das Verfahren der Neuaufstellung des Landschaftsplans einbringen?

    Innerhalb der Auslegungsfrist können Sie Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen geben oder auch Bedenken zum Entwurf äußern. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung (Verwaltungsgebäude am Marschiertor, Lagerhausstraße 20), über das NRW Beteiligungsportal oder an landschaftsplan@mail.aachen.de abgegeben werden können.  

Eigentümer *innen im Geltungsbereich des Landschaftsplans

Eigentümer *innen mit land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb

  • Was bedeutet es, wenn ich mit meiner Hofstelle in einem Schutzgebiet liege?

    Die Hofstellen liegen im Regelfall im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Hier sind die allgemeinen und gebietsspezifischen Regelungen zu beachten. Eine Vielzahl an Unberührtheiten und Ausnahmen stellt aber einen ordnungsgemäßen Betrieb sicher. Schon im noch rechtskräftigen Landschaftsplan von 1988 liegen zahlreiche Hofstellen im LSG. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen liegen keine Hofstellen. 

  • Sind Erweiterungen oder Umbauten möglich? (Fahrsilo, Ställe, Geräteunterstände, Altenteiler)

    Erweiterungen und Umbauten im Landschaftsschutzgebiet sind bei einer Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch über eine Ausnahme von den Verboten möglich, sofern diese naturschutzfachlich vertretbar sind. Der Standort für den neuen Baukörper ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; u.a. besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) oder § 42 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen) sind nicht zu beeinträchtigen. In Naturschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil sind solche Ausnahmen grundsätzlich auch vorgesehen. Aufgrund des höheren Schutzwertes dieser Gebiete sind die Hürden für eine Ausnahmegenehmigung entsprechend höher. 

  • Welche Änderungen ergeben sich für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln? Wie sieht die Regelung einer Ausnahme in der Praxis aus?

    Seit September 2021 ist es nach der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) verboten u.a. in Naturschutzgebieten (NSG), Naturdenkmalen (ND) und in gesetzlich geschützten Biotopen bestimmte Pflanzenschutzmittel (insbesondere Herbizide und Insektizide) einzusetzen. Hinzu kommt das Verbot, Pflanzenschutzmittel (PSM) innerhalb eines Abstands von 10 m zu einem Gewässer bzw. 5 m bei geschlossener Gründecke auszubringen, unabhängig von der Schutzgebietskategorie. Ausnahmen bei der PflSchAnwV sind nur in 3 Fällen durch den Pflanzenschutzdienst NRW (Landwirtschaftskammer) möglich:

    1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
    2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten und
    3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

    Ein Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 01.03.2023 konkretisiert diese Ausnahmefälle. So ist z.B. bei einer Bedrohung schützenswerter Ackerwildkrautgesellschaften wie im geplanten NSG Schneeberg durch den Ackerfuchsschwanz eine Ausnahme nach 2. möglich.

    Die untere Naturschutzbehörde plant einen frühzeitigen Austausch mit dem Pflanzenschutzdienst und betroffenen Bewirtschaftenden, um den möglichen Bedarf für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln abzustimmen und somit schnell einem nötigen Ausnahmefall zustimmen zu können. 

    Nach § 4 Absatz 1 Nr. 6 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen) ist der Einsatz von PSM auf Dauergrünland in NSG seit dem 01.01.2022 verboten. Auch hierzu gibt aber Ausnahmen, die die untere Naturschutzbehörde erteilen kann. Dies gilt für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten. 

  • Was ist bei Düngung zu beachten? Wo finde ich die Regelungen hierzu?

    Der Landschaftsplan legt kein allgemeines flächendeckendes Düngeverbot für die Schutzgebiete fest. Es werden jedoch zwingende notwendige Verbote und Beschränkungen zum Biotopschutz gebietsspezifisch insbesondere in den Naturschutzgebieten (NSG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) festgesetzt, weiterhin wird auf freiwillige Extensivierungsmaßnahmen gesetzt. Die gute fachliche Praxis und die bereits in der Düngeverordnung geforderte ausgeglichene Nährstoffbilanz, hier auch als Erhaltungsdüngung bezeichnet, bieten die Basis für weitergehende, freiwillige vertragliche Vereinbarungen, die biotopabhängig zur weiteren Reduzierung der Düngung führen sollen. Das bedeutet, dass z.B. auf Weidegrünland (Fettweide) je nach Lage und Schutzzweck in den meisten Fällen weiterhin eine Erhaltungsdüngung erfolgen kann. Gebietsspezifische Ver- und Gebote bei den NSG und LB sind ebenfalls zu beachten. 

  • Was ist bei einem Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) oder Maßnahmenkonzept (MAKO) zu beachten? Was ist das? Wie ist der Prozess?

    Die naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungspläne für Offenlandflächen bzw. Maßnahmenkonzepte für Waldflächen dienen der Konkretisierung der in den Schutzgebieten geplanten Maßnahmen anhand der Schutzzwecke. Als Grundlage wird eine intensive detaillierte Bestandserhebung von Fauna und Flora vorgenommen. Hierauf aufbauend wird der parzellenscharfe Pflegeplan oder das Konzept erstellt. Die Festsetzung der Maßnahmen erfolgt in frühzeitiger Abstimmung mit den Eigentümer*innen und Nutzer*innen der betroffenen Flächen. Als Ergebnis steht dann die vertragliche Vereinbarung zur Umsetzung der Maßnahmen. 

  •  Was bedeutet der Maßnahmenraum?

    Im Bereich von Landschaftsschutzgebieten werden zum Erreichen der Schutzzwecke Maßnahmenräume festgesetzt. Hier sind auf einem festgelegten Flächenanteil (z.B. auf 10 % der Fläche des gesamten Maßnahmenraums) Maßnahmen zur Anreicherung der Landschaft vorgesehen. Der Verzicht auf eine konkrete Flächenbindung ermöglicht die erforderliche Flexibilität, um entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit den Bewirtschaftenden und Eigentümer*innen auch auf wechselnden Flächen umsetzen zu können. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Maßnahmenräume richten sich nach der naturräumlichen Ausstattung des Maßnahmenraums und dem gewünschten Zielzustand. So sollen beispielsweise in ackerbaulich geprägten Räumen produktionsintegrierte Maßnahmen zur Förderung der Arten der offenen Feldflur umgesetzt werden. 

  • Wie sind Einzelmaßnahmen umzusetzen? In welchem Zeitraum sind diese umzusetzen?

    Wie alle Maßnahmen des Landschaftsplans werden auch Einzelmaßnahmen vertraglich in Abstimmung mit den Eigentümer*innen und Nutzenden umgesetzt.

  • Wie lange binde ich mich, wenn ich einen Vertrag zur Maßnahmenumsetzung übernehme?

    Die Bindung wird vertraglich geregelt.

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