Beteiligung der Bürger*innen an der Bauleitplanung

(Die Bestimmungen für die Landschaftsplanung sind vergleichbar)

Welchen Sinn und Zweck hat die Bürger*innenbeteiligung?

  • Information von Bürger*innen über beabsichtigte Entwicklungen
  • Ermittlung und zutreffende Bewertung betroffener Belange
  • Frühzeitiges Einbringen von Anregungen und Informationen
  • Demokratische Beteiligung an planerischen Entscheidungsprozessen
  • Es besteht keine Beteiligungspflicht seitens der Bürger*innen; jedoch bleiben dann unter Umständen eigene Belange unberücksichtigt.

Wie können Bürger*innen aktiv an der Planung teilnehmen?

§3 BauGB gewährleistet die Beteiligung der Bürger*innen am Planverfahren im Regelfall in zwei Stufen:

Vorentwurf (§3 (1) BauGB)

  • frühzeitige Information der Bürger*innen über die Absicht und Auswirkung der Maßnahme durch eine Ausstellung der Planung (einschließlich eventuell vorhandener Varianten)
  • öffentlicher Anhörungstermin, Erläuterung der Planung
  • mündliche oder schriftliche Äußerungen, Kommentare online abgeben (zu erreichen über die Informationsseite des jeweiligen Planverfahrens)
  • Niederschrift der Veranstaltung
  • bei bestimmten Verfahren kann auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden

Entwurf (§3 (2) BauGB)

  • öffentliche Sitzung des Planungsausschusses und der Bezirksvertretungen zum „Offenlagebeschluss“
  • öffentliche Auslegung für einen Monat (einschließlich wesentlicher, bereits vorliegender umweltbezogener Stellungnahmen)
  • mündliche oder schriftliche Äußerungen, Kommentare online abgeben (zu erreichen über die Informationsseite des jeweiligen Planverfahrens)

ggfs. erneute öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs

  • Ergeben sich grundsätzliche Änderungen des Entwurfs, werden diese erneut zur Beratung der Politik vorgestellt. Anschließend erfolgt eine erneute Bürgerbeteiligung zum Entwurf.

Bei der Landschaftsplanung gelten ähnliche Rahmenbedingungen, die in den §§ 27b und c Landschaftsgesetz NRW festgelegt sind.

Was geschieht mit den Bürgereingaben?

  • Es erfolgt die Auswertung der schriftlichen und mündlich vorgebrachten Anregungen durch die Verwaltung sowohl zum Vorentwurf als auch zum Entwurf (Abwägungsvorschlag): Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
  • Öffentliche Beratung in Bezirksvertretung und im Planungsausschuss. Zu dieser Beratung ist der Abwägungsvorschlag über das Ratsinformationssystem einsehbar (ratsinfo.aachen.de/bis).
  • Der Rat entscheidet abschließend über Berücksichtigung oder Zurückweisung der Anregungen. Die Unterlagen sind ebenfalls über das Ratsinformationssystem einsehbar.
  • Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung an den Urheber der Eingabe (§3 (2) Satz.4 BauGB)

Wie werden die Bürger*innen informiert?

Informieren können Sie sich über:

  • Öffentliche Sitzungen der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Rates
  • Presseberichte und öffentliche Bekanntmachungen
  • direktes Auskunfts- und Einsichtsrecht bei der Verwaltung
  • online: www.aachen.de/bauleitplanung sowie die Beratungsunterlagen unter ratsinfo.aachen.de/bi

Ergänzend zu den rechtlichen Regelungen des Baugesetzbuchs hat der Rat der Stadt Aachen Richtlinien über die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen an der Bauleitplanung gemäß § 3 des Baugesetzbuches beschlossen.

Welche Rechtswirkung haben die Bauleitpläne für die Bürger*innen?

s. einzelne Planinstrumente


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