Änderung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 und Aufstellung des  vorhabenbezogener Bebauungsplan - Schleidener Straße / Montebourgstraße

Kurzinfo

  • Projekt: Änderung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030  und bvrhabenbezogener Bebauungsplan - Schleidener Straße / Montebourgstraße -
  • Lage: Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim im Bereich zwischen Schleidener Straße, Montebourgstraße und Prämienstraße
  • Größe: Geltungsbereich Bebauungsplan: 4.557 m²
    Geltungsbereich Flächennutzungsplan-Varianten: 4.053 m², 4.557 m², 4.789 m²
  • Geplante Nutzung: Einzelhandel
  • Aktuelle Projektphase: Frühzeitige Beteiligung

Aktuell

Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand statt in der Zeit vom 10.02.2025 bis 14.03.2025. (Veröffentlichungsfrist)
Ort:  Foyer des Bezirksamtes Aachen-Kornelimünster/Walheim
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, mittwochs zusätzlich von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Anhörung: 18.02.2025 18:00 Uhr im Jakob-Büchel-Haus, Prämienstraße 57, Walheim

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Erläuterungen zur Planung

Ziel der Planung ist die Schaffung eines neuen Nahversorgungsstandortes für den Stadtteil Walheim. Aufgrund der unterschiedlichen Planmaßstäblichkeit und Detailschärfe werden für die Änderung des Flächennutzungsplans drei Varianten zur Diskussion gestellt.

Hinweise bei öffentlicher Auslegung:

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Ausle-gung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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