Rütscher Straße / Studierendenwohnen

Kurzinfo

  • Projekt: Bebauungsplan - Rütscher Straße / Studierendenwohnen -
  • Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Roermonder Straße und Rütscher Straße
  • Größe: 3,39 ha.
  • Geplante Nutzung: Wohnen für Studierende, Gemeinschaftsnutzungen
  • Aktuelle Projektphase: Frühzeitliche Beteiligung

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Verfahrensstand

Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 28.08.2024

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 30.09.2024 - 04.11.2024 (Beteiligung und Ausstellung der Planung) und 09.10.2024 (Anhörungstermin)

Erläuterungen zur Planung

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die bauliche Erweiterung und energetische Sanierung der Studierendentürme in der Rütscher Straße. Durch den Neubau eines zentralen Gemeinschaftsgebäudes soll ein Angebot an vielfältigen Nutzungen entstehen. Die Grünflächen mit ihren Baumbeständen sollen erhalten und auf den versiegelten Stellplatzflächen verschiedene bedarfsorientierte Mobilitätsangebote für die Studierenden geschaffen werden.

Hinweise bei öffentlicher Auslegung:

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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