Lousbergstraße / Nizzaallee Bebauungsplan Nr. 1010

Kurzinfo

  • Projekt: Bebauungsplan Nr. 1010 - Lousbergstraße / Nizzaallee - 
  • Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Nizzaallee, Weyhestraße, Lousbergstraße und Försterstraße
  • Größe: 4,15 ha.
  • Geplante Nutzung: Sicherung des Bestands, überwiegend Wohnnutzung
  • Projektphase: frühzeitige Beteiligung

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Verfahrensstand

Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 02.06.2022

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 26.09.2022 - 28.10.2022 (Ausstellung der Planung)

Erläuterungen zur Planung

Das Ziel der Planung ist, den Siedlungscharakter und die vorhandenen städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet zu sichern sowie Spielraum für maßvolle Erweiterungen der vorhandenen Bebauung zu ermöglichen. 

Das attraktive Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt und zum Naherholungsgebiet Lousberg zeichnet sich durch eine Bebauung mit prägenden gründerzeitlichen Stadthäusern, aber auch Bauten der 1950er- bis 1970er-Jahre sowie erster nachverdichtender Neubauten aus der Zeit nach 2000 aus. Zahlreiche Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz. 

Die Bockinnenbereiche sind überwiegend unbebaut und begrünt, mit teilweise altem und wertvollem Baumbestand. Die vorhandenen prägenden und schützenswerten Bäume und der durchgegrünte Blockinnenbereich sollen gesichert werden.

In mehr als zwei Drittel des Plangebiets ist ein einheitlicher großzügiger Vorgartenbereich vorhanden. Ein weiteres Ziel ist es, den Grünanteil der Vorgartenzone zu erhalten und erhöhen. 

Im gesamten Plangebiet überwiegt die Wohnnutzung, lediglich vereinzelt sind Dienstleistungsbetriebe und gewerbliche Nutzungen zu finden. Auf dem Gelände des ehemaligen Karmelitinnen-Klosters an der Nizzaallee stehen – neben der vierflügeligen neuromanischen Klosteranlage – die giebelständige Kirche, die Vorgartenanlage, die Klostermauer sowie die Gartenkapelle unter Denkmalschutz. Unter Denkmal- und Umweltgesichtspunkten wäre es wünschenswert, den Klostergarten von Bebauung freizuhalten. 

Hinweis bei öffentlicher Auslegung:

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

Internet (Standard):

Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB werden hiermit die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt. Die Darstellungen im Internet sind unverbindlich.

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