Kurzinfo
Projekt: Bebauungsplan Nr. 1012 - Grauenhofer Weg / Stettiner Straße -
Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Grauenhofer Weg, Stettiner Straße und Autobahn A44
Größe: ca. 3,1 ha
Geplante Nutzung: Wohnen und Kindertagesstätte
Aktuelle Projektphase: Veröffentlichung im Internet
Aktuell
Veröffentlichung im Internet und zusätzliche öffentliche Auslegung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 14.04.2025 bis 16.05.2025 (Veröffentlichungsfrist).
Veröffentlichung im Internet: Über das zentrale Internetportal des Landes NRW unter beteiligung.aachen.de und beteiligung.nrw.de
Ort der zusätzlichen öffentlichen Auslegung der Planung (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB):
Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 4. Etage Raum 400
montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr, mittwochs bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Karte
Planung
Auf der Wiesenfläche soll ein lebendiges neues Wohnquartier entstehen, das durch vielfältige Wohnangebote und eine viergruppige Kindertagesstätte ein zu Hause für unterschiedliche Zielgruppen der Bevölkerung bietet. Durch eine attraktive städtebauliche Gestaltung, grüne Höfe und fast autofreie Verkehrswege soll eine hohe Wohnqualität entstehen.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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