Werbeanlagen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nach §10 Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig.

Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig nach §64 BauO NRW 2018 in Verbindung mit §1 Abs.1 BauO NRW 2018. Ausnahmen werden in § 62 Abs. 1 Nr. 12 ff. BauO NRW 2018 festgelegt.


Werbeanlagensatzungen

In Teilbereichen der Stadt Aachen gelten örtliche Satzungen, die Werbeanlagen auf Grundlage von §89 Abs.1 Nr.1 BauO NRW 2018 über die grundsätzlichen Anforderungen der Landesbauordnung NRW hinaus regeln:

Innenstadt, Kornelimünster, Frankenberger Viertel, Burtscheid, Hauptausfallstraßen nahe des Alleenrings (vom 21.09.2005) (Werbeanlagen und Warenautomaten)
Hauptausfallstraßen und Gewerbegebiete (vom 17.09.2007)
Außenbezirke (vom 27.09.2008)
Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz West (25.09.2015)

Zur Einführung der Satzung von 2005 wurde ein ausführlicher Leitfaden entwickelt.

Die genauen Geltungsbereiche sind in den Satzungen festgelegt. Sie sind ebenfalls über das Geoinformationssystem (GIS) (über Themen / Satzungen) abrufbar.

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