Aachener Wald

Die intensive Nutzung des Aachener Waldes und die innige Bindung der Aachener mit ihrem „Öcher Bösch“ prägen das Bild der urbanen Forstwirtschaft, die in hohem Maße die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes berücksichtigt. So überrascht es nicht, dass die Stadt Aachen ein eigenes kommunales Forstamt unterhält. Der Name Gemeindeforstamt bringt zum Ausdruck, dass auch umliegende Kommunen mit kleinerem Waldbesitz bis heute betreut werden.

  • Leitbild des Aachener Waldes – unsere Waldphilosophie

    Der Aachener Wald ist ein viel geschätzter „Bürgerwald“. Unsere Waldkulturlandschaft erfüllt eine Vielzahl von Ökosystemleistungen multifunktional, d.h. auf ein und derselben Fläche. Diese Leistungen sollen nach dem Stand der Technik und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse für die nachfolgenden Generationen mindestens erhalten, wenn möglich kontinuierlich verbessert werden. Die Nachhaltigkeit aller Waldfunktionen im Sinne einer dauerhaften Daseinsfürsorge ist das Leitbild unseres Handelns.

    Wir fühlen uns dem Gemeinwohl verpflichtet und beraten die zuständigen politischen Gremien und handeln in deren Auftrag. Bei der Bewirtschaftung des Waldes berücksichtigen wir die teils konträren Belange unserer Stakeholder und versuchen, diese durch sachgerechte Lösungen in ein Gleichgewicht zu bringen. Wir schaffen Transparenz durch regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit sowie Berichterstattung in den politischen Gremien und rücken so den Wert des Waldes in das Bewusstsein der Menschen. Anfragen und Anregungen unserer Bürgerinnen und Bürger nehmen wir ernst und beantworten diese sachgerecht und zeitnah.

    Die gleichzeitige Erfüllung aller ökologischen, ökonomischen und sozialen Aufgaben realisieren wir mit dem Konzept einer naturnahen und zukunftsorientierten Dauerwaldwirtschaft, die sich an den natürlichen Prozessen im Wald orientiert (biologische Automation). Voraussetzung hierfür ist ein an den Lebensraum angepasste Wilddichte, die wir durch eine effiziente und tierschutzgerechte Bejagung sicherstellen.

    Der Schutz bedrohter waldtypischer Arten sowie die Nichtbewirtschaftung einzelner Teilflächen sind integrativer Bestandteil unserer verantwortungsvollen Waldwirtschaft und damit Teil unserer kommunalen Biodiversitätsstrategie. Den in Ausmaß und Folgen wenig kalkulierbaren Klimawandel halten wir im Auge und minimieren die Risiken für das Ökosystem Wald durch stetige Anpassung unserer strategischen Ausrichtung auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.

    Wir erhalten das materielle wie auch immaterielle Waldvermögen und arbeiten nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.

    Zur Erledigung dieser anspruchsvollen Tätigkeiten kommen gut ausgebildete Fachkräfte zum Einsatz. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren sich mit unseren Aufgaben und bilden sich bedarfsgerecht fort. Sie bringen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihren Leistungswillen ein. Der Umgang miteinander ist geprägt von Wertschätzung, gegenseitigem Respekt sowie Offenheit und Fairness.

    Wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen den Erfolg des Forstbetriebes.

  • Geschichte des Aachener Waldes

    Die Gebiete, die wir heute als Aachener Stadtwald bezeichnen, wurden um die Jahrhundertwende aus dem im Wesentlichen westlich der Eupener Straße gelegenen Wald der freien Reichsstadt Aachen gebildet und um den Wald der Gemeinden Burtscheid und Forst ergänzt. Entscheidend geprägt wird der Wald der Stadt Aachen durch den „Wohlfahrtsbeschluss“ von 1882, dem ersten dieser Art in Deutschland. Damals beschloss der Rat der Stadt, die Jahrhunderte alte primitive Niederwaldwirtschaft durch Hochwaldwirtschaft abzulösen und stellte den Wald wegen seiner „ästhetischen und sanitären Bedeutung“ unter einen besonderen Schutz.

    Damit sollten im „Öcher Bösch“ Laub- und Nadelbäume mit einem Lebensalter von 80 bis 100 Jahren heranwachsen, der Wald sollte vorrangig der Erholung der Stadtbevölkerung dienen. In der damaligen Zeit wurden die heute noch existierenden Waldwege eingerichtet, mit Bänken und Schutzhütten ausgestattet. Der Aachener Wald entwickelte sich so zur beliebtesten Erholungsfläche Aachens.

    Durch die kommunale Neuordnung 1972 gingen weitere Waldflächen der bis dahin selbstständigen Gemeinden in das Eigentum der Stadt Aachen über. Neben kleineren Flächen war dies vor allem der im Süden gelegene „Münsterwald“ mit ca. 750 ha zusammenhängender Waldfläche. Insgesamt besitzt die Stadt Aachen heute rund 2.350 ha Wald.

  • Respektvoll miteinander

    In einer lebendigen Stadt wie Aachen lädt der Aachener Wald viele Menschen zu den unterschiedlichsten Aktivitäten ein. Trotz des gemeinsamen Interesses in der Natur Ausgleich und Erholung zu finden, kommt es gelegentlich zu Konflikten. Das passiert bevorzugt dann, wenn man das Verhalten anderer Nutzer*innengruppen nicht versteht oder geltende Regeln und Gesetze nicht kennt.

    Dies hat die Vertreter*innen der Vereine, die den Aachener Wald sportlich und aktiv nutzen, und das Gemeindeforstamt im Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen motiviert, diese Informationslücken zu schließen.

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  • Gemeindeforstamt

Erholung und Freizeit

Wandergruppe ist im Aachener Wald unterwegs.

Wandern im Aachener Wald

Im Aachener Süden erstreckt sich der Aachener Wald von der belgischen und niederländischen Grenze bis fast in die Voreifel. Von den Einheimischen wird er auch liebevoll "Öcher Bösch" genannt. Hier finden alle, die Bewegung und Erholung suchen, ein weit verzweigtes und gut ausgebautes Wegenetz zum Spazieren, Wandern, Laufen oder Walken.

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Wald und Umwelt

Haarbach in Eilendorf

Aachener Waldwirtschaft

Sattgrüner Aachener Wald von oben fotografiert.


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Häufig gestellte Fragen

  • Betretungsrecht

    Dürfen Stilllegungsflächen betreten werden?

    Ja, Stilllegungsflächen dürfen betreten werden. Es gibt kein gesetzliches Betretungsverbot. Aber Vorsicht! Die Gefahrenlage in diesen Beständen ist deutlich höher als in bewirtschafteten Flächen. In Stilllegungsflächen dürfen keine forstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, der Wald wird komplett sich selbst überlassen, kranke und abgestorbene Bäume werden nicht entnommen und fallen einfach irgendwann um oder in sich zusammen, auch wenn sie auf den ersten Blick noch ganz vital aussehen. In diesen Flächen muss man, abgesehen von den normalen waldtypischen Gefahren mit deutlich höheren Gefahren rechnen.


    Wo dürfen Hunde im Wald frei laufen?

    Hunde dürfen in Nordrhein-Westfalen nur auf den Waldwegen, im Einflussbereich der Hundeführerin oder des Hundeführers frei laufen, beim Verlassen der Waldwege müssen sie angeleint sein. In ausgewiesenen Naturschutzgebieten herrscht generelle Anleinpflicht auch auf Wegen! Achtung: In Belgien und Niederlanden gelten andere Gesetze!

    2. Abschnitt des Landesforstgesetzes (LFoG) §2, Abs. 3


    Wo darf ich im Wald Rad fahren?

    Ausschließlich auf Forststraßen und festen Waldwegen. Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wege. Verboten ist das Fahren auf Reitwegen und Trampelpfaden wie wild angelegten Wege oder Mountainbikestrecken.

    2. Abschnitt LFoG §2, Abs. 2


    Welche Waldflächen darf ich betreten, welche nicht?

    Das Betreten der Waldflächen abseits von Wegen ist in Deutschland generell gestattet. Ein absolutes Betretungsverbot herrscht hingegen:

    • bei Forstkulturen (Pflanzung junger Waldbäume)
    • bei Dickungen (bis etwa sechs bis acht Meter Höhe, die Pflanzen berühren sich)
    • bei Saatbeeten und Pflanzgärten
    • bei ordnungsgemäß gesperrt gekennzeichneten Flächen und Wegen (Flatterband, Schilder)
    • bei forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen
    • bei ausgeschilderte Reitwegen
    • überall dort, wo Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird. Das Betretungsverbot gilt in dieser Zeit sowohl auf Wegen als auch in den Waldflächen
    • wenn der Wald mit behördlicher Genehmigung gesperrt wurde
    1. Abschnitt LFoG §3, Abs. 1


    Wer darf Wege mit Reitgebotsschildern benutzen, wer nicht?

    Reitwege sind durch blaue Schilder mit weißem Reiter gekennzeichnet: Dieser Weg darf ausschließlich von Reitern, vom Forstbetrieb und vom Rettungsdienst genutzt werden. Fußgänger und Radfahrer dürfen diese Wege nicht nutzen. Auf manchen Wegen gibt es ein s.g. Reitbankett, hier laufen Wanderweg und Reitweg parallel. Reiter dürfen im Aachener Wald nur auf ausgewiesenen Reitwegen reiten. Eine entsprechende Reitwegekarte ist im Gemeindeforstamt Aachen gratis erhältlich.

    LG NRW § 50


    Wann ist der Wald nach einem Sturm wieder freigegeben?

    Es gibt keine gesetzlichen Betretungsverbote der Waldflächen und -wege während oder kurz nach starken Stürmen oder Schneefällen. Sie betreten auch in diesen Zeiten den Wald auf eigene Gefahr, nur dass die Gefahren in diesen Zeiten deutlich höher sind. Weder Förster noch das Forstamt können den Wald „freigeben“ und damit die Verantwortung übernehmen oder eine Garantie für einen unversehrten Besuch im Wald geben. Im Extremfall kann die Untere Forstbehörde eine Waldsperrung anordnen und diese Anordnung wieder aufheben. Das kommt jedoch ausgesprochen selten vor.


    Darf ich den Wald nachts betreten?

    Ja, in Deutschland darf man den Wald nachts betreten, solange man die Waldgesellschaft nicht stört (keine Partys, Musik, Motorengeräusche etc.). Wenn möglich sollte man die Aktivität auf die Tageszeit begrenzen, damit wildlebende und nachtaktive Tiere ohne Beunruhigung ihrer natürlichen Lebensweise folgen können.

    Achtung: In anderen Ländern gelten andere Gesetze. In Belgien und in den Niederlanden ist das Betreten des Waldes nachts verboten!

    LFoG § 2 Abs. 3


    Wann darf ich gesperrte Waldwege wieder betreten?

    Sobald das Sperr- oder Flatterband oder entsprechende Sperrschilder vom zuständigen Forstpersonal entfernt oder bei Sperrung durch vor Ort persönlich arbeitendes Fachpersonal die Wege oder Flächen wieder freigegeben wurden.

    LFoG § 3 Abs. b, c


    Wer darf im Wald mit motorisierten Fahrzeugen fahren?

    Ausschließlich Jagd- und Forstbetrieb, Rettungsdienst und Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung des Gemeindeforstamtes haben. Für alle anderen motorisierten Fahrzeuge ist das Fahren im Wald verboten.

    § 2 Abs. 2 LFoG


    Darf ich auf Forstwegen und vor Schranken parken?

    Weder vor Schranken noch vor Pollern ist das Parken auf Forststraßen und -wegen erlaubt. Zufahrten zum Wald müssen stets und in ihrer ganzen Breite für den Forstbetrieb (z.B. Langholztransporter) und Rettungsfahrzeuge frei zugänglich sein.


    Sind Wohnwagen und Zelte im Wald erlaubt?

    Das Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist nicht erlaubt!

    2. Abschnitt LFoG §3, Abs. 1

  • Freizeitgestaltung

    Was ist zu beachten bei Veranstaltungen im Wald?

    Organisierte Veranstaltungen (außer zum Zwecke der Erholung) müssen dem Forstamt rechtzeitig (rund vier bis sechs Wochen vorher) angezeigt und von diesem genehmigt werden. Es reicht eine formlose Anfrage mit einer Beschreibung der Veranstaltung, Mitteilung der Dauer, der voraussichtlichen Teilnehmeranzahl und der Wegstrecke (Karte!).

    LFoG § 2 Abs. 4


    Was musss ich bei Feuer, Grillen und Rauchen im Wald beachten?

    Das Rauchen im Wald ist von Anfang März bis Ende Oktober verboten und muss auf die Zeit von Anfang November bis Ende Februar beschränkt werden.

    Das Grillen ist das ganze Jahr über nur auf den ausgewiesenen Grillplätzen erlaubt. Die Waldgrillplätze können beim Gemeindeforstamt Aachen angemietet werden: Telefon 0241 432-36611

    Im Wald und im Abstand von weniger als 100 Meter vom Waldrand sind folgende Dinge verboten: grillen, leicht entzündliche Stoffe lagern, offene Feuer anzünden oder unterhalten.        

    LFoG § 47 StGB § 306 f.


    Wo und wann darf ich im Wald reiten?

    • Wann? Wenn man ein Reitkennzeichen mit der entsprechenden Jahresplakette beim Forstamt (Tel. 0241 432-36611) oder bei der StädteRegion (Tel. 0241-5198-2585) gekauft hat. Die Plakette bitte immer dort kaufen, wo die Reiterin oder der Reiter mit erstem Wohnsitz gemeldet ist.
  • Gefahren

    Wie kann ich mich vor einer Fuchsbandwurminfektion schützen?

    Generell keine toten Wildtiere anfassen oder mit nach Hause nehmen oder anschließend gut die Finger waschen. Es wird geraten, gesammelte Früchte, Pilze und anderes erst nach gründlichem Waschen oder Kochen zu verzehren. Die Feststellung einer Fuchsbandwurminfektion ist leider oft erst nach Jahren möglich. Die Jahresstatistik des Robert-Koch-Instituts weist eine Neuerkrankung von etwa 0,0002 Prozent für NRW im Jahr 2014 aus.


    Wie verhalte ich mich bei einem Wildunfall?

    Sofort die Polizei rufen. Der Unfallbericht der Polizei reicht für Ihre Versicherung als Beleg aus.


    Wie reagiere ich bei einem Greifvogelangriff?

    In der Brutzeit zwischen Mai und Juli kann es in seltenen Fällen im Wald zu unliebsamen Erlebnissen mit Greifvögeln kommen. In diesen Fällen verteidigen die Greifvögel Ihre Nester. Sollten Sie in eine solche Situation geraten suchen Sie sich einen längeren Stock und halten ihn senkrecht über Ihren Kopf und versuchen gleichzeitig sich von Ihrer Position wegzubewegen. Die Greifvögel sehen normalerweise dann den Stock als Feind und attackieren diesen. Keinesfalls auf die Vögel einschlagen.


    Wie kann ich mich vor Marderschäden schützen?

    Falls möglich Autos in der Garage parken. Es gibt diverse Hausmittel, von denen Marder sich vermeintlich zeitweise abhalten lassen, zum Beispiel welligen Maschendraht unters Auto legen, WC-Steine, Tier- oder Menschenhaare in den Motor legen...

    Damit Marder sich nicht in Dachstühlen einrichten, wäre eine regelmäßige Prüfung und Beseitigung potentieller Einstiegmöglichkeiten bzw. Klettermöglichkeiten (z.B. Äste, die bis ans Dach reichen, Rankengitter) wichtig. Sollten sich Marder bereits eingenistet haben, helfen übliche Vergrämungsmittel, die im Handel erhältlich sind. Zur Not können Sie auch einen Kammerjäger kommen lassen.

  • Naturschutz / Sammeln / Wildtiere

    Woran erkenne ich ein Naturschutzgebiet?

    Es ist dreieckig, grün umrandet, und zeigt den Schriftzug „Naturschutzgebiet“ sowie eine Silhouette eines Greifvogels. Sobald Sie dieses Schild sehen, dürfen Sie die sämtliche Flächen im Aachener Wald (Wald-, Wiesen-, Wasserflächen, etc.) abseits der Wege nicht mehr betreten. Es gilt ein absolutes Betretungsverbot. Hunde müssen in diesen Gebieten auch auf den Wegen angeleint werden.   

    Jedes Naturschutzgebiet (NSG) hat eine eigene Schutzverordnung mit den entsprechenden Schutzzwecken. Das größte NSG auf Aachener Stadtgebiet ist der Brander Wald und das älteste der Klauserwald.

    § 23 BNatSchG


    Darf ich Pflanzen, Pflanzenteile oder ähnliches aus der freien Natur mitnehmen?

    Aus Naturschutzgründen sollte man keine Pflanzen oder Pflanzenteile aus der freien Natur abreißen. Trotzdem gilt auch hier das Aneignungsrecht durch jedermann sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Bei ungeschützten Pflanzen gilt auch hier wieder maximal „ein Handstrauß“. 

    LG §61 (2)


    Darf ich Pilze im Wald sammeln?

    Ja, generell dürfen im Wald Pilze für den Eigenbedarf (Richtmaß rund ein bis zwei Kilogramm pro Person) gesammelt werden, dies gilt auch für andere Waldfrüchte. Das Sammeln von Mengen, die über den Eigenbedarf hinaus gehen ist allerdings strafbar.  Um sich selbst und die Natur zu schützen sollten Sie nur Früchte und Pilze entnehmen, die sie genau kennen und auch verwerten können (siehe auch Kapitel „Betretungsrechte“).

    § 39 Abs. 3 BNatSchG


    Darf ich aus dem Wald Stöcke, Zweige und Pflanzenteile mitnehmen?

    Das Aneignungsrecht durch jedermann im Wald umfasst maximal: einen „Handstrauß“ (Faustregel so viel man zwischen Daumen und Zeigefinger fassen kann und alles was am Boden liegt, mit Ausnahme von bearbeitetem Holz, darunter  Brennholz und Langholz ohne Kronen), und ausschließlich für den eigenen Gebrauch. Alles darüber hinaus ist strafbar. Den so genannten Leseschein fürs Sammeln von Holz im Wald gibt es nicht mehr. Einmal im Jahr veranstaltet das Forstamt der Stadt Aachen eine Brennholzversteigerung (weitere Infos).


    Kastanien und Eicheln: Wo kann man mühsam gesammeltes Gut abgeben?

    Leider nirgendwo! Am besten wäre die Früchte im Wald zu belassen. Wildtiere wissen genau wo ihre Nahrungsquellen sind und suchen sie auch auf, auch wenn dies erst Wochen später erfolgt.


    Darf ich Wildtiere mit nach Hause nehmen?

    Bitte nie mitnehmen!. Die meisten Wildtiere in Aachen und Umgebung unterliegen dem Jagdrecht und stehen damit dem Jagdausübungsberechtigten zu, das Mitnehmen könnte als Wilderei ausgelegt werden. Dies gilt auch für tote, verletzte oder augenscheinlich verlassene Jungtiere. Wichtig ist, immer den entsprechenden Jagdausübungsberechtigten bzw. das Forstamt informieren, wenn ein verletztes oder totes Wildtier gefunden wurde.      

    BNatSchG § 39 Abs. 2 (FFH-Richtlinie Anhang V) und § 44
    BJagdG § 2 und § 3
    LJG NRW § 25

  • Einzelbäume, Hecken und Holzprodukte

    Wann kann ich meine Bäume im Garten fällen?

    Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen, die Zuständigkeit liegt hier bei der „Unteren Naturschutzbehörde“ der Stadt Aachen.


    Wann dürfen Gehölze und Hecken geschnitten werden und wie?

    Generell dürfen vom 1. März bis 30. September keine Gehölze, Hecken und anderes mehr stark zurückgeschnitten werden, so dass ihr Charakter verändert wird. Das heißt: nur der Jahresaustrieb darf auch während dieser Zeit zurückgeschnitten werden.

    BNatSchG § 39 Abs. 5 (2)


    Bekomme ich am Forstamt Mai- oder Weihnachtsbäume?

    Das Forstamt verkauft keine Mai- und Weihnachtsbäume. Wir können lediglich auf Anfrage an entsprechende Händler und Verkaufsstellen verweisen. Es ist allerdings verboten, selbst loszugehen und einen Baum im Wald oder an den Straßen zu schlagen.


    Bekomme ich am Forstamt Brennholz?

    Das Forstamt verkauft kein fertig zugeschnittenes Brennholz. Ganze Stämme zum Selber-Einschneiden gibt es nur bei unserer alljährlichen Brennholzversteigerung, die normalerweise im Dezember stattfindet. Die Veranstaltung wird rund zwei Wochen vorher in der Zeitung und im Internet angekündigt. So genannte Lesescheine, die früher das Holz sammeln im Wald erlaubten, gibt es nicht mehr. Bei Interesse an großen Brennholzlosen für den gewerblichen Bereich können Interessierte gerne das Gemeindeforstamt ansprechen: Telefon 0241 432-3691.

  • Genehmigung für Veranstaltungen im Stadtwald

    Wenn Sie eine Veranstaltung im Stadtwald organisieren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung des Gemeindeforstamts.

    So beantragen Sie eine Genehmigung: Der Antrag kann formlos gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, die folgenden Informationen in Ihrem Antrag anzugeben:

    • Datum und Uhrzeit: Wann findet die Veranstaltung statt? (z. B. exakte Zeit oder Zeitspanne)
    • Ort: Wo im Stadtwald soll die Veranstaltung stattfinden? Idealerweise mit einer Karte, auf der der Bereich oder die Strecke markiert ist.
    • Teilnehmerzahl: Wie viele Personen werden voraussichtlich teilnehmen?
    • Nutzung der Wege: Bleiben Sie ausschließlich auf den Wegen, oder bewegen Sie sich auch durch die Bestände?
    • Art der Veranstaltung: Geben Sie eine kurze Beschreibung der geplanten Aktivitäten an.
    • Kontaktpersonen: Wer sind die Ansprechpartner für die Veranstaltung? (Bitte mit Namen, E-Mail und Telefonnummer)

      Bitte senden Sie Ihren Antrag per E-Mail oder kontaktieren Sie Herrn Vondenhoff für weitere Informationen.


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