Aachen hat das Ziel, bis 2030 klimaneutral zu sein. Bei diesem Vorhaben spielt die Elektromobilität eine große Rolle, da sich die CO2 – Emissionen im Straßenverkehr nicht allein durch Substitution von PKW durch den ÖPNV, Rad- und Fußverkehr ausreichend reduzieren lassen.
Um die Elektromobilität zu fördern ist geplant, bis 2030 pro Jahr insgesamt EUR 990.000 zum weiteren Ausbau von Ladeinfrastruktur bereitzustellen. Das Förderprogramm wurde am 26. Juni 2025 vom Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen beschlossen.
Das Förderprogramm im Überblick
Im Folgenden haben wir für Sie einige wichtige Punkte des Förderprogramms zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass diese Kurzinformation lediglich einen Überblick über das Förderprogramm „Aachen fährt elektrisch“ bietet. Die genauen Bedingungen zur Förderung sowie zur Antragsstellung finden Sie in der entsprechenden Förderrichtlinie.
Welche Ziele werden mit dem Förderprogramm verfolgt?
Aufbau von öffentlich nutzbarer Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen
Da Flächen im öffentlichen Raum der Stadt nur begrenzt zum Aufbau von Ladeinfrastruktur zur Verfügung stehen, soll der Aufbau von Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen von Unternehmen gefördert werden, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
Ladeinfrastruktur für Flotten
Gerade Flotten, die schwerpunktmäßig im Stadtgebiet bewegt werden, haben einen relativ großen Einfluss auf den CO2-Ausstoß. Daher sollen Aachener Unternehmen gefördert werden, die Ihren Fuhrpark auf E-Autos umstellen, um für diese Fahrzeuge an den Unternehmensstandorten Ladeinfrastruktur aufzubauen.
In den Tageszeiten, in denen diese Ladeinfrastruktur nicht für die Flottenfahrzeuge des jeweiligen Unternehmens genutzt wird, kann sie grundsätzlich auch von Dritten, z.B. von Mitarbeitern und von Besuchern des Unternehmens und/oder Nachbarn, genutzt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
- Unternehmen und gemeinnützige Träger, die im Stadtgebiet Aachen ansässig sind oder dort eine Filiale oder Niederlassung haben und über Flächen verfügen, die für PKW öffentlich zugänglich sind.
- Unternehmen und gemeinnützige Träger, die auf Ihren Grundstücken Ladeinfrastruktur für ihre eigene Flotte (Mindestgröße 4 Fahrzeuge) aufbauen.
- Nicht antragsberechtigt sind: Betreiber von Ladeinfrastruktur. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen und gemeinnützige Träger, die es Anwohnenden gestatten, Stellplätze auf ihren privaten Flächen unentgeltlich oder entgeltlich zum Parken zu nutzen und auf diesen öffentlich nutzbare Ladeinfrastruktur aufbauen und selber betreiben wollen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Aufbau von Ladeinfrastruktur auf privaten Stellplätzen der vorgenannten Antragsberechtigten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die maximale Fördersumme beträgt abhängig von der Art der Ladeinfrastruktur sowie deren Leistung pro Ladepunkt:
Wallboxen AC (<=22kW)
| EUR 1.250 pro Ladepunkt
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Ladesäulen AC (<=22kW) |
EUR 2.500 pro Ladepunkt
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Ladesäulen DC (=>50kW <150kW)
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EUR 20.000 pro Ladesäule
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Ladesäulen HPC(=>150kW) |
EUR 50.000 pro Ladesäule
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Die Höchstgrenze der Gesamtförderung (der Stadt Aachen sowie von weiteren Fördermittelgebern) darf 80% der Netto-Gesamtkosten nicht überschreiten.
Wie erfolgt die Beantragung?
Die Förderung ist unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Fachbereich 68 der Stadt Aachen einzureichen:
E-Mail: elektromobiltitaet@mail.aachen.de
Bitte beachten Sie die unter Ziff. 6.b. der Förderrichtlinie genannten Fristen.
Welche Vorgaben und Kriterien gibt es und welche Angaben und Unterlagen werden für einen Antrag benötigt?
Die Stadt Aachen prüft die Anträge auf Fördermittel hinsichtlich verschiedener Vorgaben und Kriterien. Weiterhin müssen verschiedene Angaben und Unterlagen (z.B. Standort, Angaben zum Antragssteller, Kostenschätzung) eingereicht werden (s. Ziff. 7. Und 8. der Förderrichtlinie). Einen Anspruch auf den Erhalt von Fördermitteln gibt es nicht, auch wenn alle Kriterien erfüllt werden.
Können Fördermittel zurückgefordert werden?
Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Fördermittelnehmer gegen die Bestimmungen der Förderrichtlinie verstößt (s. Ziff. 11.).