Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe der Stadt Aachen ist auf Grundlage des §35a SGB VIII zuständig für Kinder (ab Schuleintritt), Jugendliche und junge Volljährige (bis max. 21 Jahre) mit einer ausschließlich seelischen Behinderung. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht bei Vorliegen einer seelischen Behinderung bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden seelischen Behinderung. Die Feststellung dieses Tatbestandes ist originäre und alleinige Aufgabe des Jugendamtes. Der Begriff der (drohenden) seelischen Behinderung ist zweigliedrig. Er setzt sich zusammen aus der Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit, also der Feststellung einer seelischen Störung und der daraus im Kausalzusammenhang (mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit) stehenden Teilhabebeeinträchtigung am gesellschaftlichen Leben.

 

Eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn der junge Mensch

  • Bislang keine altersgemäße Selbständigkeit entwickeln konnte und eine Abweichung der seelischen Gesundheit um mehr als sechs Monate besteht,
  • merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßen Kontakten und Beteiligungschancen erlebt,
  • und /oder in seinem persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist. Voraussetzung für die Prüfung ist die konkrete schriftliche Beantragung der Eingliederungshilfe bzw. zur Niederschrift erklärte Willensbekundung durch die Vertretungsberechtigten oder den jungen Menschen selbst.


Zur Bearbeitung des Antrags müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Fachliche Stellungnahme gem. § 35 a SGB VIII Abs. 1 mit Angabe einer Aussage über die Intelligenz
  • Schweigepflichtentbindung für die zu beteiligten sonstigen Fachkräfte und Stellen (Schule, Therapeut usw.)


Die Stellungnahme muss auf der Basis des ICD 10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) erfolgen und die gesicherten diagnostizierten Störungsbilder müssen mit zugehöriger Schlüsselung genannt werden. Die Stellungnahme darf eine medizinische Bewertung der Gesamtsituation enthalten, welche jedoch keine bindende Wirkung auf die Leistungsentscheidung hat.

 

Bei folgenden Diagnosestellen können Sie eine fachliche Stellungnahme für Ihr Kind anfordern:

  • Ambulante niedergelasse psychiatrische Praxen (Kinder- und Jugendpsychiater)
  • Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Institutsambulanz
  • Niedergelassene Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Ärzte mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen


Die fachliche Stellungnahme sollte aktuell und nicht älter als ein Jahr sein.

Verfahren zur Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung

Nach Einreichen der oben genannten Unterlagen, wird von Seiten des Jugendamtes (Eingliederungshilfe) das Prüfverfahren eingeleitet. Die Federführung des gesamten Verfahrens liegt in der Verantwortung des Jugendamtes, hierzu ist zwingend erforderlich, dass die unterschiedlichen Informationen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung eingeholt werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Stellungnahme und einer erforderlichen Rückkoppelung mit dem Stellungnehmenden, sowie auf persönlichen Gesprächen mit dem betroffenen jungen Menschen, seinem familiären Umfeld und Einschätzungen Dritter, insbesondere betreuende Personen aus Institutionen wie Schulen etc. Es ist notwendig, dass diese Personen von der Schweigepflicht entbunden sind. Dabei sind die einzelnen Lebensbereiche, das soziale Umfeld in der Interaktion, der strukturelle Kontext des Lebensumfeldes, wie auch die Entwicklung der Persönlichkeit und das Aktivitätsniveau bei der Teilhabebewertung von Bedeutung.

Ziel der Überprüfung auf Teilhabebeeinträchtigung

Das Ziel des Prüfungsverfahrens ist es, eine vorhandene Teilhabebeeinträchtigung bei Ihrem Kind festzustellen oder auszuschließen. Die Teilhabebeeinträchtigung ist eine Grundvoraussetzung zur Gewährung einer Eingliederungshilfe gem. §35a SGB VIII. Die Fachkraft des Jugendamtes schätzt ebenfalls anhand der Indikatoren die Situation ein, um dann auf der Grundlage aller Informationen eine fundierte Bewertung der Gesamtsituation vornehmen zu können. Diese Gesamtbewertung mündet dann in der konkretisierten Aussage, ob eine (drohende) seelische Behinderung vorliegt.

Ergebnis der Überprüfung auf Teilhabbeeinträchtigung

 

Wenn eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt wird ist es Aufgabe des Jugendamtes Aachen Ihnen ein bedarfsdeckendes Hilfsangebot zu unterbreiten. Liegt keine (drohende) seelische Behinderung vor, besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe. In diesem Fall besteht die Notwendigkeit der Prüfung, ob der Bedarf für eine Hilfe zur Erziehung gem. § 27ff. SGB VIII besteht.

Kontakt

Keine Abteilungen gefunden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular "Barriere melden" zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.