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Inhalt



Bauen von A bis Z (E-H)

A-D  E-H  I-L  M-P  Q-T  U-Z

Einfriedungen / Hecken

Mauern, Zäune und Gitter sind bis zu einer Höhe von zwei Metern, zur öffentlichen Verkehrsfläche hin bis zur Höhe von einem Meter, genehmigungsfrei, darüber bedarf es einer (Bau-) Genehmigung. In Bebauungsplänen können Art und Maß von Hecken und Einfriedigungen weitergehend geregelt sein.

Einmessung

Neu errichtete Gebäude oder solche, deren Grundflächen verändert wurde, müssen nach abschließender Fertigstellung eingemessen werden. Mit der Einmessung ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen. Entsprechende Adressen und Telefonnummern finden Sie in den „Gelben Seiten“.

Einzug

Ein Gebäude darf erst dann bezogen werden, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Ebenfalls muss vorher die Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt worden sein.

Entwurfsverfasser*in

Der*die Entwurfsverfasser*in oder Architekt*in bereitet das Bauvorhaben vor. Er*sie fertigt einen vollständigen Entwurf an sowie die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen und Berechnungen. Er*sie hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Erneuerbare Energien

Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie hier

Erschließung

Sammelbegriff für alle diejenigen Maßnahmen, die zu treffen sind, ehe ein Grundstück bebaut werden kann. Dazu gehören der Bau von Straßen, die Verlegung von Leitungen für Wasser, Strom, Gas und Kanalisation.

Feuerwehrzufahrt

Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Aufstell- und Bewegungsfläche einschließlich der Zufahrt für den Einsatz der Feuerwehr gewährleistet sein. Die Zu- und Durchfahrten müssen gekennzeichnet und ständig freigehalten werden.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar (vorbereitende Bauleitplanung). Auf der Grundlage des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde dann Bebauungspläne entwickeln. Der Flächennutzungsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben. Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung Vorbereitende Bauleitplanung im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.

Fliegende Bauten

Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt auf- und abgebaut werden, z.B. Karussells und Zelte. Baustellengerüste und Baustelleneinrichtungen gehören jedoch nicht dazu.

Flurkarte

Dies ist eine vom Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung ausgestellte Karte mit möglichst genauer Darstellung der Bebauungs- und Besitzverhältnisse sowie der Flureinteilung. Sie enthält Grenzpunkte, Grenzen und Nummern der Flurstücke, Gebäudeumrisse, Namen sowie oft auch die Bodennutzung. Ein Auszug aus der Flurkarte ist dem Bauantrag in den meisten Fällen beizufügen.

Formulare

Die für den Bauantrag erforderlichen amtlichen Vordrucke, wie z.B. Bauantragsformular, Baubeschreibung oder Betriebsbeschreibung sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Sie werden auch im Fachbereich Bauaufsicht im „Info-Punkt“ (Zimmer 201) und hier zum Herunterladen bereitgehalten.

Garagen

Auch für die Errichtung von Garagen ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.Ab einer bestimmten Größe bzw. Anzahl von Stellplätzen gelten für Garagen besondere Anforderungen aus der Sonderbauverordnung. Zu Garagen im Bereich eines Bebauungsplanes siehe auch Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.

Gartenhaus

Ein Gartenhaus gehört zu den genehmigungsfreien Vorhaben, wenn es 30 m³ umbauten Raum (dies entspricht z.B. einer Fläche von 12 m² bei einer Höhe von 2,50 m) nicht überschreitet und nicht im Außenbereich errichtet werden soll. Wenn der Bebauungsplan nichts anderes regelt, sind Gartenhäuser Nebenanlagen, die auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.

Hausnummer

Hausnummern für Neubauten werden auf Antrag durch den Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung vergeben.

Haustechnische Anlagen

Für haustechnische Anlagen wie Heizungen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Öl- und Gasbehälter ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Gaststättenrecht

Für den Betrieb einer Gaststätte – hierzu zählt neben der „Kneipe an der Ecke“ u.a. auch ein Schnellimbiss oder ein Hotel – sind neben den gewerberechtlichen auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu beachten. An eine Gaststätte werden besondere Anforderungen gestellt, z.B. im Hinblick auf Gasträume, Toilettenanlagen, Rettungswege oder den Brandschutz. Wenn Räume, die vorher anders genutzt wurden, in eine Gaststätte umgewandelt werden sollen, ist auch für diese Nutzungsänderung eine Baugenehmigung erforderlich. Ausführlichere Informationen zu diesem Themenbereich erhalten Sie im Fachbereich Bauaufsicht.

Gauben

Eine Gaube ist eine Konstruktion auf einem geneigten Dachstuhl, um ein senkrechtes Fenster einzubauen. Für den nachträglichen Einbau von Gauben, z.B. im Zuge eines Dachgeschossausbaus, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude.

Gebühren

Für die vom Fachbereich Bauaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren ist für das Land Nordrhein-Westfalen einheitlich festgelegt. Sie orientiert sich am wirtschaftlichen Wert des Objektes und am Verwaltungsaufwand.

Gefahrenabwehr

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde gelten als solche der Gefahrenabwehr. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung findet bereits vorbeugend bei der Prüfung des Bauantrages statt. Auch während und nach der Bauausführung hat die Bauaufsichtsbehörde darauf zu achten, dass von einer baulichen Anlage keine Gefahr ausgeht. Ansonsten muss sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Gefahr zu beseitigen.

Geltungsdauer der Baugenehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung um ein Jahr verlängert werden. Hierzu genügt ein formloser Antrag.

Genehmigungsfreie Anlagen

Für haustechnische Anlagen wie Heizungen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Öl- und Gasbehälter ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Für verschiedene Vorhaben, wie z.B. Gebäude bis zu 30 cbm umbautem Raum, nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm oder eine Pergola ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die übrigen baurechtlichen Vorschriften, wie z.B. Grenzabstände sind aber auch hier einzuhalten. Im Außenbereich gelten andere Regelungen.

Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen

Innerhalb der Stadtgebiete, in denen es einen Bebauungsplan gibt, können Wohngebäude (außer Hochhäusern) einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann entweder der Bauherr oder die Bauaufsichtsbehörde dennoch erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für diese genehmigungsfreien Wohngebäude sind Bauvorlagen bei der Stadt Aachen einzureichen, jedoch nur in einfacher Ausfertigung. Diese Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrages. Sie werden lediglich daraufhin durchgesehen, ob das Bauvorhaben unter die Genehmigungsfreiheit fällt. Eine baurechtliche Prüfung findet nicht statt.Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen keine Erklärung der Behörde erfolgt ist, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Genehmigungsverfahren

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. In der Regel werden auch noch andere Ämter/Fachbereiche beteiligt. Liegt das Baugrundstück in einem Wasserschutzgebiet, wird die Untere Wasserbehörde gehört. Handelt es sich z.B. um ein Haus, das unter Denkmalschutz steht, wird die Untere Denkmalbehörde gehört. Von daher empfiehlt es sich, die Bauvorlagen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen, damit diese Beteiligungen gleichzeitig erfolgen können. Oft sind für ein Bauvorhaben auch die Eintragung einer Baulast, die Zulassung einer Abweichung oder Befreiung oder die Zustimmung von Nachbarn erforderlich. Erst, wenn alle diese Dinge geregelt sind und die Prüfung abgeschlossen ist, kann die Baugenehmigung erteilt werden.

Geoinformationssystem (GIS)

Das online verfügbare Geoinformationssystem der Stadt Aachen soll Interessenten auf einfachem Wege eine Übersicht über bestehendes Planungs- und Umweltschutzrecht sowie den Zugriff auf Luftbilder und Stadtkarten bieten.
Geoinformationssystem

Gestaltungssatzung

Bauvorhaben sollen so errichtet werden, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Deshalb werden im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungsfragen überprüft. Für den Bereich der Stadt Aachen gibt es mehrere Satzungen, die Gestaltungsfragen regeln, so z.B. die Stadtbildsatzung zur Erhaltung und Pflege des Orts- und Straßenbildes. Wenn Anforderungen aus einer solchen Gestaltungssatzung nicht erfüllt sind, kann keine Baugenehmigung erteilt werden.

Grenzabstände

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von Bebauung freizuhalten, um einen entsprechenden Abstand zwischen den Gebäuden und den Nachbargrenzen zu gewährleisten. Diese Grenzabstände dienen auch der Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und dem Schutz der Privatsphäre.

Grundriss

Ein Grundriss ist ein waagerechter Schnitt durch ein Bauwerk bzw. durch dessen Geschosse. Er zeigt die Raumaufteilung und -nutzung und ist ein notwendiger Teil der Bauzeichnungen.

Grundstücksteilung bebauter Grundstücke

Die Teilung eines bebauten Grundstücks muss durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.Dabei prüft die Bauaufsicht, ob durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen.