Das Einreichen eines Bauantrags und die dazugehörige Bauberatung sind zentrale Bestandteile eines erfolgreichen Bauvorhabens. Während der Bauantrag die formale Genehmigung für ein Bauprojekt darstellt, unterstützt die Bauberatung Bauherren dabei, alle notwendigen Anforderungen und rechtlichen Vorgaben zu verstehen und umzusetzen. Beide Prozesse sind essenziell, um sicherzustellen, dass ein Bauprojekt reibungslos verläuft und den baurechtlichen Vorschriften entspricht.
Unser Angebot
BauService
Der BauService der Stadt Aachen konzentriert das Beratungs- und Informationsangebot für alle, die in Aachen bauen wollen, an einer Stelle. Das Angebot richtet sich an Bauherren, an Unternehmen, die in Aachen erweitern oder investieren wollen, sowie an Architekt*innen und Bauingenieur*innen. Beim BauService finden Sie die Mitarbeitenden verschiedener an Baugenehmigungsverfahren beteiligter Dienststellen an einem Ort.
Es sind Mitarbeitende...
- des Fachbereichs Bauaufsicht zu allgemeinen Fragen der Baugenehmigung (insbesondere Bauordnungsrecht)
- des Fachbereichs Stadtentwicklung und Stadtplanung zu Fragen der Bauleitplanung sowie zur planungsrechlichen und städtebaulichen
- Bauberatung des Fachbereichs Umwelt zu Fragen hinsichtlich eventuell vorhandener Altlasten, des Baumschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserrechts
- der Feuerwehr zu Fragen des Brandschutzes
Weitere Informationen:
Bauaufsicht
Neben seiner Überwachungsfunktion versteht sich der Fachbereich Bauaufsicht als Ansprechpartner für alle Bauwilligen in der Stadt Aachen. Durch umfangreiche Beratungen in baurechtlichen Verfahren unterstützen wir Sie bei der Realisierung Ihres Bauvorhabens.
Der Fachbereich Bauaufsicht nimmt aber auch ordnungsbehördliche Aufgaben wahr. Bei städtebaulichen Belangen, dem Nachbarschutz und bei evtl. gefahrdrohenden Zuständen greift der Fachbereich Bauaufsicht ordnend ein.
Infopunkt Bauaufsicht
Ihre zentrale Anlaufstelle bei der Bauaufsicht Stadt Aachen ist der Infopunkt. Hier bekommen Sie Informationen welcher Sachbearbeiter für Ihr Bauvorhaben zuständig ist. Im Infopunkt bekommen Sie alle notwendigen Anträge und Formulare welche zur Genehmigung Ihres Bauvorhabens notwendig sind.
Baugenehmigung, Bauantragsformulare, Vordrucke
Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich (Formulare / Vordrucke siehe unten). Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden.
Werbeanlagen
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Gestaltungsbeirat
Der Gestaltungsbeirat der Stadt Aachenberät über Vorhaben, die für die Qualität des Aachener Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind, besteht seit den 50er Jahren und veranstaltet regelmäßig die Dialogreihe "stadt.gestalten", um mit Interessierten in die baukulturelle Diskussion zu kommen.
Bauen von A-Z
Unser Online-Lexikon zum Thema Bauen und Bauanträge von A-Z umfasst alle Schritte und Aspekte eines Bauvorhabens – von der ersten Planung bis zur Fertigstellung.
Abbruch
Abbruch ist die vollständige oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage. Wegen der eventuell damit verbundenen Gefahren ist der Abbruch von Gebäuden über 300 Kubikmetern umbauten Raum genehmigungspflichtig. Handelt es sich um ein an- bzw. eingebautes Gebäude oder Gebäudeteil, welches abgerissen werden soll, ist ggf. der Nachweis eines Statikers erforderlich, der die Unbedenklichkeit der Maßnahme für die angrenzenden Bauteile bescheinigt.
Formular Beseitigung von Anlagen
Fachinformation Abbruchanzeigen
Abgeschlossenheitsbescheinigung/ Teileigentum/ Wohnungseigentum
Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken muss nicht immer deren Gesamtheit betreffen, sondern kann sich auch lediglich auf bestimmte Anteile beziehen. Teileigentümer von Gebäuden- (z.b. Wohnungseigentümer) sind im Grundbuch eingetragen. Voraussetzung für diese Eintragung ins Grundbuch ist eine Bescheinigung der Bauaufsicht inkl. geprüfter Bauzeichnungen über die vorliegende Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung. Eine in sich abgeschlossene Wohnung muss eigenständig funktionieren (Bad und Küche besitzen) und über einen eigenen Zugang (Wohnungstür) verfügen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos beantragt werden.
Ablöseverträge für Stellplätze
Können notwendige Stellplätze z.b. aufgrund der spezifischen Grundstücksverhältnisse nicht hergestellt werden, kann in bestimmten Fällen durch Zahlung eines Ablösebeitrages an die Stadt auf diese Verpflichtung verzichtet werden. Die Voraussetzungen und die jeweils zu zahlenden Ablösesummen sind in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen geregelt. Erst nach Abschluss eines Ablösevertrages und Zahlung der entsprechenden Geldmittel kann eine Baugenehmigung erteilt werden. Die eingegangenen Beträge werden z. B. für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder zur Herstellung öffentlicher Stellplätze verwendet.
Abstandflächen / Grenzabstände
Abstände zwischen Gebäuden und zu Grundstücksgrenzen sind nicht nur aus städtebaulichen Gründen erforderlich, sondern dienen insbesondere auch der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und dem Schutz der Privatsphäre. Daher sind nach Landesbauordnung NRW vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von Bebauung freizuhalten. Die Tiefe der freizuhaltenden Flächen werden nach der jeweiligen Höhe und Länge der betroffenen Außenwand ermittelt.
Abweichung
Liegt eine spezielle atypische Grundstückssituation oder ein besonderer Einzelfall vor, kann die Bauaufsicht Abweichungen von den Anforderungen der Landesbauordnung NRW zulassen. Der Erteilung einer Abweichung wird jedoch nur dann zugestimmt, wenn dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auf andere Weise entsprochen wird, ggf. sind Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen sind dabei immer zuberücksichtigen. Die Erteilung einer Abweichung ist gebührenpflichtig.
Angrenzer
Eigentümer von Grundstücken, die an ein Baugrundstück angrenzen gelten als Angrenzer. Bei genehmigungsfreien Wohngebäuden, Garagen und Stellplätzen müssen die Bauherren die Angrenzer vor Baubeginn über das Bauvorhaben informieren. Wenn Befreiungen oder Abweichungen erforderlich werden, welche die nachbarlichen Belange beeinträchtigen, sind die Angrenzer regelmäßig zubeteiligen. (siehe auch Nachbarn und Abweichung)
Ansicht
Das Aussehen eines Gebäudes, die genaue Ausgestaltung des Baukörpers und eventuell sein Anschluss an bestehende Nachbargebäude werden in den sogenannten „Ansichten“ vom Architekten zeichnerisch dargestellt. Die Bauantragszeichnungen werden überwiegend im Maßstab 1:100 erstellt und zeigen auch den Anschnitt der geplanten und der vorhandenen Geländeoberfläche. Diese Höhenangaben sind auch für die Berechnung der Abstandflächen relevant.
Antragsvordrucke
Für alle genehmigungspflichtige Verfahren stellt ihnen der Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen spezielle Antragsvordrucke zur Verfügung. Alle erforderlichen Vordrucke sind direkt beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen, Lagerhausstr. 20 Zimmer 201 oder im Serviceportal zum Herunterladen erhältlich.
Architekt*innen / Entwurfsverfasser*innen
Architekt*innen bzw. Entwurfsverfasser*innen bereiten das jeweilige Bauvorhaben vor. Sie fertigen einen vollständigen Entwurf, Einzelzeichnungen und Einzelberechnungen an und sorgen dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Architekt*innen bzw. Entwurfsverfasser*innen sind für die Koordinierung der verschiedenen Fachplanungen verantwortlich. Bauanträge sind in der Regel von einem*einer Entwurfsverfasser*in zu stellen.
Aufstellungsbeschluss
Das Bauleitplanverfahren beginnt zwar häufig mit dem Aufstellungsbeschluss, doch geht diesem Beschluss in aller Regel eine Vorlaufphase mit den ersten Anregungen und Überlegungen zur Planung voraus. Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht. Von diesem Zeitpunkt an kann die Gemeinde zur Sicherung der Planungsziele Baugesuche bis zu einem Jahr zurückstellen oder eine Veränderungssperre erlassen.
Außenbereich
Der Bundesgesetzgeber unterteilt die vorhandenen Bodenflächen in drei verschiedene Bereiche:
- Gebiete, für die die Stadt einen Bebauungsplan erlassen hat.
- Gebiete, die „unbeplant“ sind, die aber trotzdem eine gewachsene städtebauliche Gebäudestruktur aufweisen (unbeplanter Innenbereich)
- die „freie Landschaft“, die vorwiegend land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie als Erholungsgebiet für die gesamte Bevölkerung dient, den so genannten Außenbereich..
Gem. Baugesetzbuch (BauGB) soll der „Außenbereich“ möglichst von Bebauung freigehalten werden. Bestimmte Bauvorhaben, die z.b. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, sind jedoch „privilegiert“ und dürfen errichtet werden. Alle anderen Bauvorhaben müssen sich den strengen gesetzlichen Vorgaben über die Zulässigkeit einer Bebauung im Außenbereich unterordnen.
Auskunft / Bauberatung
Eine umfassende Auskunft unter Hinzuziehung eventuell betroffener Belange einzelner Fachämter erhalten sie als besonderen Service der Stadt Aachen im Bauservice, Lagerhausstraße 20, Zimmer 242. Hier sind Montag und Mittwoch von 8.30 - 12.00 Uhr zusätzlich zum Fachbereich Bauaufsicht, der Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung, der Fachbereich Umwelt und ausschließlich Mittwoch die städtische Brandschutzdienststelle (Feuerwehr) vertreten. Das direkte Gespräch mit den verschiedenen beteiligten Dienststellen trägt dabei entscheidend zur schnelleren Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens bei.
Bauantrag
Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist ein formeller Antrag beim Fachbereich Bauaufsicht zu stellen. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten sie beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen, Lagerhausstrasse 20, Zimmer 201 oder im Serviceportal. Im sogenannten „Bauantrag“ muss das Vorhaben baurechtlich vollständig und prüfbar dargestellt sein. Deshalb müssen i. d. R. folgende Bauvorlagen beigefügt werden:
- Bauantragsformular,
- Baubeschreibung (Antragsvordruck),
- Betriebsbeschreibung (Antragsvordruck, nur bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Vorhaben),
- Lageplan Maßstab 1:500,
- Abstandflächenberechnung,
- Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte Maßstab 1:500,
- Auszug aus der Deutschen Grundkarte (bei Vorhaben, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen),
- Bauzeichnungen Maßstab 1:100,
- Berechnung umbauter Raum,
- Berechnung m² Nutzfläche,
- Berechnungsmaß der baulichen Nutzung GRZ/ GFZ (nur im Bereich eines Bebauungsplanes),
- Nachweis der Höhe des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über Gelände,
- Herstellungskosten für die beantragte Baumaßnahme,
- Nachweis der Standsicherheit (Statik) und andere bautechnische Nachweise, wie Wärme- und Schallschutz (im vereinfachten Verfahren erst bei Baubeginn einzureichen, im Vollverfahren bereits bei Antragsstellung).
Baubeginn
Will der Bauherr nach erteilter Baugenehmigung mit dem Bauen beginnen, muss er dies dem Fachbereich Bauaufsicht mindestens 1 Woche vor Baubeginn mitteilen. Diese Mitteilung ist auch bei genehmigungsfreien Gebäuden nach §67 BauO NRW. erforderlich. Den Vordruck „Baubeginnanzeige“ erhalten Sie als Anlage zum Baugenehmigungsbescheid.
Baugrundstück
Ein Baugrundstück ist das Grundstück, auf dem ein beantragtes Gebäude errichtet werden soll oder bereits besteht. Nicht jedes Grundstück im Stadtgebiet ist automatisch ein Baugrundstück, auf dem Gebäude oder bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Was, wo und in welcher Größe auf einen Baugrundstück gebaut werden darf, richtet sich nach den Regelungen im Bebauungsplan, im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung und in der Bauordnung NRW.
Bauherr*in
Der*die Antragsteller*in eines Bauantrages wird auch Bauherr*in genannt. Der*die Bauherr*in muss dabei nicht zwangsläufig Grundstückseigentümer*in sein. Bauherr*in kann jede*r sein, der*die eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens begehrt. Die Bauherr*innen sind Ansprechpersonen für die Baugenehmigungsbehörde, ihnen werden Schriftwechsel, Genehmigungs- und Gebührenbescheide zugestellt. Für die Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens kann auch jemand bevollmächtigt werden (z.B. der*die Entwurfsverfasser*in). Für die Durchführung des Bauvorhabens beauftragen die Bauherr*innen in der Regel Entwurfsverfasser*innen, Bauleitung und Unternehmer*innen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen. Diese haben für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Baulast
In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten. So kann z. B. die Einrichtung von Stellplätzen unmöglich sein, es fehlt an der gesicherten Erschließung oder die Abstandflächen können nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. In vielen Fällen ist es dann jedoch möglich, durch die Übernahme von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Nachbargrundstücken die Einhaltung der baurechtlichen Belange auf Dauer zu sichern. Dies geschieht dann durch die Eintragung einer Baulast. Hierfür bedarf es jedoch der Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes, einen Anspruch auf Eintragung einer Baulast gibt es jedoch nicht. Die Baulast wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben, sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Bauleiter*in
Die Bauherr*innen müssen für die Durchführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben Bauleiter*innen beauftragen. Die Bauleiter*innen haben darüber zu wachen, dass die Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt werden. Sie haben auf den sicheren Betrieb der Baustelle, auf die Koordinierung der Arbeiten und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten.
Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind alle Anlagen, die im weitesten Sinne etwas Gebautes darstellen, also in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind oder durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen. Als bauliche Anlagen gelten außerdem auch: Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze, Gerüste sowie Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
Baustelle
Wer Baustellen einrichtet, muss darauf achten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren sowie vermeidbare Belästigungen vermieden werden. Falls erforderlich, muss die Baustelle durch einen Bauzaun abgegrenzt, durch Warnzeichen gekennzeichnet und beleuchtet sein. Bäume und Sträucher, die erhalten werden müssen, gilt es während der Bauzeit entsprechend zu schützen. Bauabfälle und Bodenaushub sollten so gering wie möglich anfallen.
Baugenehmigung
Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, verliert die B. ihre Gültigkeit, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Baustellenschild
Bei genehmigungspflichtigen und freigestellten Bauarbeiten ist an der Baustelle ein Baustellenschild anzubringen, das von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein muss. Es enthält die Bezeichnung des Bauvorhabens, Name und Anschrift der Entwurfsverfasser, des Unternehmers und des Bauleiters.
Bautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise sind Berechnungen und Pläne zur Standsicherheit (Statik), zum baulichen Brandschutz und zum Schall- und Wärmeschutz. Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe sowie eingeschossigen Gebäuden geringer Höhe müssen die Nachweise von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein.
Bauüberwachung
Während der Ausführung eines Bauvorhabens prüft die Bauaufsichtsbehörde über Stichproben, ob das Vorhaben entsprechend den genehmigten Unterlagen ausgeführt wird. Darüber hinaus wird geprüft, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die am Bau Beteiligten ihre Pflichten, auch bezüglich der öffentlichen Sicherheit und des Arbeitsschutzes, erfüllen.
Örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Städte und Gemeinden können zu bestimmten Fragen Satzungen als örtliche Bauvorschriften erlassen. Der Rat der Stadt Aachen hat dabei eine Stadtbildsatzung, die Stellplatzsatzung, eine Baumschutzsatzung sowie eine Spielplatzsatzung beschlossen.
Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sind ein wichtiger Bestandteil der Bauvorlagen. Sie werden für die baurechtliche Prüfung i.d.R. im Maßstab 1:100 von den Entwurfsverfassern angefertigt. Die Anforderungen an die Bauzeichnungen sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen fetsgelegt.
Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus / Rohbauabnahme
Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Fortsetzung der Arbeiten darf erst nach dem in der Anzeige genanntem Zeitraum begonnen werden. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.Die erfolgreiche Rohbauabnahme wird von der Bauaufsicht bescheinigt.
Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung / Schlussabnahme
Bei der Schlussabnahme prüft der Fachbereich Bauaufsicht, ob das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend Baugenehmigung und in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Die abschließsende Fertigstellung ist der Bauaufsicht eine Woche vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen bzw. Überwachungsberichte der staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.Bauliche Anlagen dürfen erst genutzt werden, wenn die Schlußabnahme erfolgreich durchgeführt wurde, frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die regelt, wie ein bestimmter Teil des Stadtgebietes bebaut werden darf (verbindliche Bauleitplanung). Der so genannte qualifizierte Bebauungsplan trifft dazu Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und der Verkehrsflächen, ggfs. auch gestalterische Anforderungen. Dem gegenüber steht der einfache Bebauungsplan, der insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Innen- (§34) bzw. zum Außenbereich (§35) zu betrachten ist.
Befreiungen
Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gewährt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und entweder Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zusätzlich muss der Nachweis erfolgen, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Behindertengerechtes Bauen
Gebäude, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen so errichtet werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. Auch in Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein sowie den Belangen von Rollstuhlfahrer*innen genügen.
Brandschutz
Gebäude sind so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Außerdem müssen im Brandfall die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglich sein. Die wesentlichen Anforderungen an den Brandschutz sind in der Bauordnung NRW festgelegt, weitere Anforderungen können sich aus der Sonderbauverordnung ergeben. Bei Sonderbauten sind durch Sachverständige Brandschutzkonzepte aufzustellen.
Bußgeld
Wer ordnungswidrig handelt (zum Beispiel ohne Baugenehmigung baut), ob vorsätzlich oder fahrlässig, kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € bestraft werden.
Denkmalschutz
Baudenkmale sind insbesondere bauhistorisch bedeutende Gebäude, die in der Denkmalliste eingetragen sind. Veränderungen eines Denkmales unterliegen der besonderen Genehmigungspflicht der Unteren Denkmalbehörde. Ihr Ansprechpersonen für diese Fragen ist die Abteilung Denkmalpflege des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen.
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Einfriedungen / Hecken
Mauern, Zäune und Gitter sind bis zu einer Höhe von zwei Metern, zur öffentlichen Verkehrsfläche hin bis zur Höhe von einem Meter, genehmigungsfrei, darüber bedarf es einer (Bau-) Genehmigung. In Bebauungsplänen können Art und Maß von Hecken und Einfriedigungen weitergehend geregelt sein.
Einmessung
Neu errichtete Gebäude oder solche, deren Grundflächen verändert wurde, müssen nach abschließender Fertigstellung eingemessen werden. Mit der Einmessung ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen. Entsprechende Adressen und Telefonnummern finden Sie in den „Gelben Seiten“.
Einzug
Ein Gebäude darf erst dann bezogen werden, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Ebenfalls muss vorher die Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt worden sein.
Entwurfsverfasser*in
Der*die Entwurfsverfasser*in oder Architekt*in bereitet das Bauvorhaben vor. Er*sie fertigt einen vollständigen Entwurf an sowie die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen und Berechnungen. Er*sie hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Erneuerbare Energien
Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie im Serviceportal.
Erschließung
Sammelbegriff für alle diejenigen Maßnahmen, die zu treffen sind, ehe ein Grundstück bebaut werden kann. Dazu gehören der Bau von Straßen, die Verlegung von Leitungen für Wasser, Strom, Gas und Kanalisation.
Feuerwehrzufahrt
Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Aufstell- und Bewegungsfläche einschließlich der Zufahrt für den Einsatz der Feuerwehr gewährleistet sein. Die Zu- und Durchfahrten müssen gekennzeichnet und ständig freigehalten werden.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar (vorbereitende Bauleitplanung). Auf der Grundlage des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde dann Bebauungspläne entwickeln. Der Flächennutzungsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben. Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung Vorbereitende Bauleitplanung im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.
Fliegende Bauten
Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt auf- und abgebaut werden, z.B. Karussells und Zelte. Baustellengerüste und Baustelleneinrichtungen gehören jedoch nicht dazu.
Flurkarte
Dies ist eine vom Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung ausgestellte Karte mit möglichst genauer Darstellung der Bebauungs- und Besitzverhältnisse sowie der Flureinteilung. Sie enthält Grenzpunkte, Grenzen und Nummern der Flurstücke, Gebäudeumrisse, Namen sowie oft auch die Bodennutzung. Ein Auszug aus der Flurkarte ist dem Bauantrag in den meisten Fällen beizufügen.
Formulare
Die für den Bauantrag erforderlichen amtlichen Vordrucke, wie z.B. Bauantragsformular, Baubeschreibung oder Betriebsbeschreibung sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Sie werden auch im Fachbereich Bauaufsicht im „Info-Punkt“ (Zimmer 201) und im Serviceportal zum Herunterladen bereitgehalten.
Garagen
Auch für die Errichtung von Garagen ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.Ab einer bestimmten Größe bzw. Anzahl von Stellplätzen gelten für Garagen besondere Anforderungen aus der Sonderbauverordnung. Zu Garagen im Bereich eines Bebauungsplanes siehe auch Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
Gartenhaus
Ein Gartenhaus gehört zu den genehmigungsfreien Vorhaben, wenn es 30 m³ umbauten Raum (dies entspricht z.B. einer Fläche von 12 m² bei einer Höhe von 2,50 m) nicht überschreitet und nicht im Außenbereich errichtet werden soll. Wenn der Bebauungsplan nichts anderes regelt, sind Gartenhäuser Nebenanlagen, die auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.
Hausnummer
Die Vergabe von Hausnummern dient zusammen mit der Benennung von Straßen der eindeutigen räumlichen Zuordnung von Gebäuden. Das schnelle Auffinden von Gebäuden ist insbesondere für Hilfs- und Rettungsdienste von entscheidender Bedeutung um unnötige Zeitverluste zu vermeiden.
Die Festsetzung der Hausnummerierung ist bei der Stadt Aachen, Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung (FB62), Abteilung Ortsbaurecht (FB62/200), mit Beginn der Baumaßnahme oder Zuteilung der Baugenehmigung telefonisch (Ansprechpartnerin: Frau Chantré, Tel. 432-6263 oder Herr Prescher, Tel: 432-6260), schriftlich per Email (ortsbaurecht@mail.aachen.de) oder im Serviceportal der Stadt Aachen – Hausnummern beantragen online – zu beantragen.
Die verbindliche Festsetzung der Hausnummerierung erfolgt ausschließlich über den Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung.
Haustechnische Anlagen
Für haustechnische Anlagen wie Heizungen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Öl- und Gasbehälter ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Gaststättenrecht
Für den Betrieb einer Gaststätte – hierzu zählt neben der „Kneipe an der Ecke“ u.a. auch ein Schnellimbiss oder ein Hotel – sind neben den gewerberechtlichen auch bauordnungsrechtliche Vorschriften zu beachten. An eine Gaststätte werden besondere Anforderungen gestellt, z.B. im Hinblick auf Gasträume, Toilettenanlagen, Rettungswege oder den Brandschutz. Wenn Räume, die vorher anders genutzt wurden, in eine Gaststätte umgewandelt werden sollen, ist auch für diese Nutzungsänderung eine Baugenehmigung erforderlich. Ausführlichere Informationen zu diesem Themenbereich erhalten Sie im Fachbereich Bauaufsicht.
Gauben
Eine Gaube ist eine Konstruktion auf einem geneigten Dachstuhl, um ein senkrechtes Fenster einzubauen. Für den nachträglichen Einbau von Gauben, z.B. im Zuge eines Dachgeschossausbaus, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude.
Gebühren
Für die vom Fachbereich Bauaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren ist für das Land Nordrhein-Westfalen einheitlich festgelegt. Sie orientiert sich am wirtschaftlichen Wert des Objektes und am Verwaltungsaufwand.
Gefahrenabwehr
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde gelten als solche der Gefahrenabwehr. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung findet bereits vorbeugend bei der Prüfung des Bauantrages statt. Auch während und nach der Bauausführung hat die Bauaufsichtsbehörde darauf zu achten, dass von einer baulichen Anlage keine Gefahr ausgeht. Ansonsten muss sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Gefahr zu beseitigen.
Geltungsdauer der Baugenehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung um ein Jahr verlängert werden. Hierzu genügt ein formloser Antrag.
Genehmigungsfreie Anlagen
Für haustechnische Anlagen wie Heizungen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Öl- und Gasbehälter ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Genehmigungsfreie Vorhaben
Für verschiedene Vorhaben, wie z.B. Gebäude bis zu 30 cbm umbautem Raum, nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm oder eine Pergola ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die übrigen baurechtlichen Vorschriften, wie z.B. Grenzabstände sind aber auch hier einzuhalten. Im Außenbereich gelten andere Regelungen.
Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen
Innerhalb der Stadtgebiete, in denen es einen Bebauungsplan gibt, können Wohngebäude (außer Hochhäusern) einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann entweder der Bauherr oder die Bauaufsichtsbehörde dennoch erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für diese genehmigungsfreien Wohngebäude sind Bauvorlagen bei der Stadt Aachen einzureichen, jedoch nur in einfacher Ausfertigung. Diese Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrages. Sie werden lediglich daraufhin durchgesehen, ob das Bauvorhaben unter die Genehmigungsfreiheit fällt. Eine baurechtliche Prüfung findet nicht statt.Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen keine Erklärung der Behörde erfolgt ist, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Genehmigungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. In der Regel werden auch noch andere Ämter/Fachbereiche beteiligt. Liegt das Baugrundstück in einem Wasserschutzgebiet, wird die Untere Wasserbehörde gehört. Handelt es sich z.B. um ein Haus, das unter Denkmalschutz steht, wird die Untere Denkmalbehörde gehört. Von daher empfiehlt es sich, die Bauvorlagen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen, damit diese Beteiligungen gleichzeitig erfolgen können. Oft sind für ein Bauvorhaben auch die Eintragung einer Baulast, die Zulassung einer Abweichung oder Befreiung oder die Zustimmung von Nachbarn erforderlich. Erst, wenn alle diese Dinge geregelt sind und die Prüfung abgeschlossen ist, kann die Baugenehmigung erteilt werden.
Geoinformationssystem (GIS)
Das online verfügbare Geoinformationssystem der Stadt Aachen soll Interessenten auf einfachem Wege eine Übersicht über bestehendes Planungs- und Umweltschutzrecht sowie den Zugriff auf Luftbilder und Stadtkarten bieten.
Geoinformationssystem
Gestaltungssatzung
Bauvorhaben sollen so errichtet werden, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Deshalb werden im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungsfragen überprüft. Für den Bereich der Stadt Aachen gibt es mehrere Satzungen, die Gestaltungsfragen regeln, so z.B. die Stadtbildsatzung zur Erhaltung und Pflege des Orts- und Straßenbildes. Wenn Anforderungen aus einer solchen Gestaltungssatzung nicht erfüllt sind, kann keine Baugenehmigung erteilt werden.
Grenzabstände
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von Bebauung freizuhalten, um einen entsprechenden Abstand zwischen den Gebäuden und den Nachbargrenzen zu gewährleisten. Diese Grenzabstände dienen auch der Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und dem Schutz der Privatsphäre.
Grundriss
Ein Grundriss ist ein waagerechter Schnitt durch ein Bauwerk bzw. durch dessen Geschosse. Er zeigt die Raumaufteilung und -nutzung und ist ein notwendiger Teil der Bauzeichnungen.
Grundstücksteilung bebauter Grundstücke
Die Teilung eines bebauten Grundstücks muss durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.Dabei prüft die Bauaufsicht, ob durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen.
Immissionsschutz
Immissionsschutz ist Schutz vor erheblichen Schadstoffeinwirkungen, z.B. vor Abgasen, Lärm, Erschütterungen, Gerüchen, Wärme und Strahlen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Gebäude. Im Baugenehmigungsverfahren wird ggf. auch geprüft, ob von einem Vorhaben schädliche oder störende Emissionen ausgehen oder ob entsprechende Schutzvorkehrungen für das geplante Vorhaben erforderlich sind.
Kamine / Schornsteine
Für Kamine und Schornsteine ist keine Baugenehmigung erforderlich. Allerdings müssen sie vom zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister überprüft bzw. abgenommen werden.
Lageplan
Der Lageplan ist Teil der Bauvorlagen. Er ist im Maßstab 1:500 vorzulegen und enthält neben dem geplanten Bauvorhaben z.B. planungsrechtliche Festsetzungen, Geländehöhen, Nachbargebäude, Abstandflächen, Ver- und Entsorgungsleitungen und Einzelheiten von angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen. In besonderen Fällen ist der Lageplan durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu fertigen. Die erforderlichen Inhalte des Lageplans ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen des Landes NRW (BauPrüfVO)
Reklame
siehe "Werbeanlagen"
Rettungswege
Sind die Wege aus baulichen Anlagen, die im Gefahrenfall ins sichere Freie führen. Ein Rettungsweg kann über Treppen und Flure, aber auch über Fenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen. Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss bei Nutzungseinheiten, die nicht ebenerdig liegen, über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg ist bei Wohngebäuden in der Regel ein für die Feuerwehr erreichbares Fenster.
Rohbauabnahme
Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Fortsetzung der Arbeiten darf erst nach dem in der Anzeige genanntem Zeitraum begonnen werden. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.Die erfolgreiche Rohbauabnahme wird vom Fachbereich Bauaufsicht bescheinigt.
Sachverständige
Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen (z. B. staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes, des Brandschutzes oder der Standsicherheit).
Satzungen
Der Rat der Stadt Aachen beschließt örtliche Bauvorschriften (Satzungen, Bebauungspläne). Sie können unter anderem Regelungen zur Bebauung von Grundstücken, zur Gestaltung von Gebäuden, zu Bereichen, in denen Gebäude bzw. deren Gestaltung erhalten werden müssen, über Art und Gestaltung von Kinderspielflächen oder Werbeanlagen enthalten.
Schallschutz
dient dazu, die Belastung durch Schallübertragung innerhalb des Gebäudes sowie durch Lärm von außen zu mindern. Die Einhaltung der Vorschriften über den Schallschutz sind durch Sachverständige nachzuweisen.
Schlussabnahme
Bei der Schlussabnahme prüft der Fachbereich Bauaufsicht, ob das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend der Baugenehmigung und in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Die abschließsende Fertigstellung ist der Bauaufsicht eine Woche vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen bzw. Überwachungsberichte der staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.Bauliche Anlagen dürfen erst genutzt werden, wenn die Schlußabnahme erfolgreich durchgeführt wurde, frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung.
Schnitt
Der Schnitt ist Bestandteil der Bauzeichnungen. Er ermöglicht mit seinen Maßangaben die Berechnung des umbauten Raumes und der Abstandflächen. In ihm sind auch die Höhenlagen des Erdgeschossbodens über NN sowie die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche darzustellen. Darüber hinaus muss der Schnitt insbesondere Angaben über Geschosshöhen und lichte Raumhöhen, den Anschnitt der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie Dachhöhen und Dachneigungen enthalten.
Schornsteine
Kamine und Schornsteine gehören zu den genehmigungsfreien Anlagen. Dennoch stellt die Bauordnung bestimmte Anforderungen, sie müssen daher von dem zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister abgenommen werden.
Sonderbauten
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich auf den gedachten Normalfall eines Wohngebäudes auf rechteckigem Grundriss oder vergleichbaren Nutzungen. Für Gebäude, die diesem Normalfall nicht entsprechen - sogenannten Sonderbauten - können besondere Anforderungen gestellt werden oder unterbestimmten Umständen auch Erleichterungen gewährt werden. Zu den Sonderbauten gehören insbesondere Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Bürogebäude, Krankenhäuser, Schulen, Gaststätten sowie größere Garagen. Ab bestimmten Größenordnungen unterliegen diese Gebäude nicht mehr dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, dadurch wird es u.a. notwendig, dem Bauantrag ein Brandschutzgutachten beizufügen.
Spielplatzsatzung
Die Bauordnung schreibt vor, dass Gebäude mit mehreren Wohnungen nur errichtet werden dürfen, wenn ausreichende Spielflächen zur Verfügung stehen. Die Größe, Lage, Beschaffenheit und Erhaltung von diesen Spielplätzen ist in Aachen durch die Spielplatzsatzung geregelt.
Standsicherheit / Statik
Jedes Gebäude und Teile von Gebäuden müssen standsicher sein. Der Nachweis über die Standsicherheit ist spätestens bei Baubeginn dem Fachbereich Bauaufsicht einzureichen. Die Statik ist von einem*einer Fachplaner*in aufzustellen und in der Regel von einem staatlich anerkannten Sachverständigen (Prüfingenieur*in) zu prüfen. Siehe auch bautechnische Nachweise.
Stellplätze
Gebäude und deren Nutzung lösen im Allgemeinen einen Stellplatzbedarf aus. Die Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe davon herzustellen bzw. nachzuweisen. Die Anzahl der Stellplätze ist abhängig von der Art der Nutzung und der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn ein Nachweis der Stellplätze nicht möglich ist, kann durch Schließung eines Ablösevertrages und nach der Zahlung eines Ablösebetrages, der anhand der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen ermittelt wird, auf die Stellplätze verzichtet werden.
Stellplatzsatzung / Ablösevertrag
Wenn der Nachweis der notwendigen Stellplätze für ein Bauvorhaben anders nicht möglich ist, kann die Stadt Aachen nach Schließung eines Ablösevertrages auf die Herstellung der Stellplätze verzichten. In der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen ist geregelt, welche Ablösebeträge von einem*einer Antragssteller*in daraufhin zu zahlen sind. In den Ansätzen der Satzung ist die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt.
Teilbaugenehmigung
Wenn ein Bauantrag eingereicht ist, kann auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden, die sich auf bestimmte Bauabschnitte oder einzelne Bauteile bezieht, dies kann z.B. die Herstellung der Baugrube sind.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, in wie weit ein Grundstück für Bebauungen ausgenutzt werden darf. Neben der Gebäudehöhe und der Anzahl der Geschosse sind auch die Grundflächenzahl (Verhältnis der von Gebäuden, Stellplätzen und Zufahrten beanspruchten Fläche zur Grundstücksgröße) und die Geschossflächenzahl (Verhältnis der Summen der einzelenen Geschosse zur Grundstücksgröße) maßgeblich.
Nachbar*in
Nachbar*nnen sind Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte umliegender Grundstücke. Mieter*innen sind keine Nachbar*innen im Sinne des öffentlichen Baurechts. Bei der Errichtung genehmigungsfreier Wohngebäude, Garagen oder Stellplätze muss der*die Bauherr*in die Nachbar*innen vor Baubeginn über das Vorhaben informieren.
Nachbarschutz
Bei der Prüfung von Bauanträgen werden nachbarliche Belange berücksichtigt. Dies sind im Wesentlichen die Einhaltung der Grenzabstände (Abstandflächen), die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der Nutzung und die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes.
Nachbarzustimmung
Sie kann bei bestimmten Konstellationen zur Genehmigung eines Vorhabens von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden (z. B. zur Zulassung von Abweichungen und Befreiungen).
Nebenanlagen
Nebenanlagen sind solche Anlagen, die einem Wohngebäude dienend zu- oder untergeordnet sind z.B. Zugänge und Zufahrten, Kinderspielflächen, Einfriedungen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf dem Grundstück, Abfallbehälterstandplätze, Abstellplätze für Fahrräder.
Nebengebäude
Nebengebäude sind Nebenanlagen, die in Form von Gebäuden errichtet werden, z. B. Geräte- und Abstellschuppen, überdachte Freisitze und Schwimmhallen.
Nutzungsänderung
ist die Änderung der Art der bauaufsichtlich genehmigten Benutzung, an die öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind.Die Nutzungsänderung bedarf in der Regel einer Genehmigung der Bauaufsicht.
Ordnungsbehördliches Verfahren
Die Bauaufsichtsbehörde ist als so genannte Sonderordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr im Bezug auf bauliche Anlagen zuständig. Beim Vorliegen baurechtswidriger Zustände hat sie diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung des jeweiligen Mangels erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Dazu kann sie Maßnahmen gegenüber den verantwortlichen Personen (Ordnungspflichtigen) anordnen, die geeignet sind, den Misstand zu beheben oder Bußgelder verhängen.
Parkplätze / Stellplätze
Flächen, die außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegen und zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 qm bedürfen keiner Baugenehmigung.
Planungsrechtliche Auskunft
siehe "Bauservice"
PV-Anlagen
Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie im Serviceportal.
Unternehmer*innen
Der*die Unternehmer*in gehört zu den am Bau Beteiligten. Sie*er ist dafür verantwortlich, dass der Bau entsprechend den Bauvorlagen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird. Darüber hinaus ist sie*er für den sicheren Betrieb der Baustelle und die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten handelt oder es sich um genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze oder Garagen handelt. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens prüft der Fachbereich Bauaufsicht nur noch einen Teil der baurechtlichen Vorschriften.
Voranfrage / Vorbescheid
Vor einem Bauantrag kann zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens eine Voranfrage gestellt werden, nach Prüfung erteilt der Fachbereich Bauaufsicht einen Vorbescheid. Insbesondere kann bereits im Vorfeld eines Vorhabens geprüft werden, ob es planungsrechtlich zulässig ist. Für eine Voranfrage sind nur die zur Beantwortung der Fragestellung notwendigen Unterlagen einzureichen.
Vorzeitige Innutzungnahme
Oft sollen Gebäude in Nutzung genommen werden, die noch nicht vollständig fertiggestellt sind oder wo noch nicht alle bautechnischen Nachweise mängelfrei vorliegen. In diesen Fällen kann die Baufaufsicht unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Nutzung des Gebäudes gestatten. Diese Gestattung kann befristet sein, bestimmte Teile des Gebäudes ausnehmen oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein.
Wärmepumpen
Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie im Serviceportal.
Wärmeschutz
Gebäude sind so auszuführen, dass Ihr Verbrauch von Energie für Heizung und Warmwasserbereitung bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Der Energiebedarf und die Übereinstimmung mit den Vorschriften ist von einem Sachverständigen durch Berechnungen nachzuweisen. Die Grundlage für die Anforderung und Berechnung bildet die Energieeinsparverordnung. Der Nachweis gehört zu den Bauvorlagen und ist spätestens zum Baubeginn dem Fachbereich Bauaufsicht vorzulegen.
Werbeanlage
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig. In Teilbereichen der Stadt Aachen gelten Satzungen, die Werbeanlagen regeln.
Widerspruchsverfahren
Früher konnte gegen jeden Bescheid, den der Fachbereich Bauaufsicht erlässt, eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren wurde zwischenzeitlich durch das Land Nordrhein-Westfalen abgeschafft. Bauherr*innen oder betroffenen Nachbar*innen bleibt nunmehr das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen.
Wintergarten
Wintergärten sind verglaste Räume, die eine temperaturbezogene Zwischenzone zwischen den Wohnräumen und dem Außenbereich bilden. Sie dürfen keine Wohnraumerweiterungen darstellen, d.h. sie müssen eigenständige, vom übrigen Gebäude durch Fenster oder Türen abgetrennte Räume ohne eigene Heizkörper sein.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind, d.h. über einen eigenen abschließbaren Zugang, eine Küche oder Kochnische sowie die notwendigen sanitären Räume verfügen. Für die Eintragung im Grundbuch ist daher die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Fachbereichs Bauaufsicht nach Vorlage von prüffähigen Zeichnungen erforderlich.
Zurückstellung
Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens kann die Entscheidung über Bauvorhaben, die den zukünftigen Planungszielen widersprechen, bis zu 12 Monaten zurückgestellt werden.
Zurückweisung
Der Fachbereich Bauaufsicht soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen, so dass eine Prüfung des Bauantrages nicht möglich ist. Die Zurückweisung von Bauanträgen ist kostenpflichtig.