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Aachen-Pass

In Aachen kann der Aachen-Pass beantragt werden, der Vergünstigungen bei der Benutzung städtischer Einrichtungen oder beim Besuch städtischer Veranstaltungen gewährt.

Voraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder von Leistungen nach dem SGB XII oder die bescheinigte Befreiung von den Rundfunkgebühren der GEZ.

Wichtig: Studierende, die infolge BAföG-Bezuges von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder befreit werden könnten, erhalten keinen Aachen-Pass, weil ihnen bei Vorlage ihres Studentenausweises die gleichen Vergünstigungen wie Inhabern des Aachen-Passes eingeräumt werden.

Angehörige der Studierenden können einen Aachen-Pass beantragen. Zu den Angehörigen zählen  Ehegatte/Ehegattin und Lebenspartner/Lebenspartnerin des Studierenden oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihr bzw. ihm leben – sowie alle dem Haushalt angehörenden unverheirateten minderjährigen Kinder.

Der Aachen-Pass kann entweder beim Bürgerservice der Stadt Aachen oder bei den Bezirksämtern beantragt werden.

Weitere Infos

Wo und wie man den Aachen-Pass beantragen kann.