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Arbeitsrechtliche Grundlagen für Hochschulangehörige

Für Beschäftigte der Hochschulen gibt es neben den allgemein gültigen Regelungen spezialgesetzliche Normen, die im Falle von arbeitsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorrangig gelten.

Hierzu gehören für die Beschäftigten das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wissenschaft und für die Beamten das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gilt für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in befristeten Beschäftigungen an den nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen und staatlichen Forschungseinrichtungen. Damit sind auch studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte von diesen Regelungen erfasst. Ausgenommen sind Hochschullehrer, auf die das

Landesbeamtengesetz NRW Anwendung findet. Weitere Informationen dazu findet man auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Kinderzeichnung

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) Wissenschaft

Ebenfalls auf die wissenschaftlich Beschäftigten anwendbar ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) Wissenschaft. Ausgenommen davon sind Chefärzte, Auszubildende und Schüler der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontäre und Praktikanten. Daneben ist er nicht auf Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musik-hochschulen anwendbar, außer deren Arbeitsverhältnis besteht seit dem 31.10.2006.

Der TV-L in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf Besonderheiten vor, die vorrangig gelten.

Nach § 11 TV-L soll mit den Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen, eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit und damit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Diese muss vom Arbeitnehmer beantragt und kann auf bis zu fünf Jahre befristet sein. Verlängerungen müssen mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsdauer vereinbart werden. In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die persönliche Situation des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Außerdem muss er, wenn er mit einem Arbeitnehmer eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart hat, diesem den Wiedereinstieg in eine Vollzeitbeschäftigung ermöglichen, d.h. bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigten.

Eine weitere Besonderheit ist die in § 20 TV-L geregelte Jahressonderzahlung, die die Beschäftigten erhalten und die je nach Entgeltgruppe unterschiedlich hoch ist.

Normalerweise vermindert sich dieser Anspruch um je 1/12 für jeden Kalendermonat, in denen man kein Entgelt erhalten hat. Befindet man sich in Elternzeit, besteht der Anspruch jedoch weiterhin und zwar bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind geboren ist, allerdings  muss am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden haben.

Weitere Regelungen enthält § 29 TV-L. Dort ist enthalten, unter welchen Voraussetzungen und wie lange eine bezahlte Arbeitsbefreiung möglich ist. So sind Väter nach § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) TV-L bei der Niederkunft der Frau bzw. der Lebenspartnerin einen Tag von der Arbeit freizustellen. Bei einer schweren Erkrankung des Kindes ist der Arbeitnehmer insgesamt vier Arbeitstage von der Arbeit freizustellen. Allerdings darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein Anspruch nach § 45 SGB V bestehen oder bestanden haben.

Die gleiche Anzahl an freizustellenden Arbeitstagen muss auch gewährt werden, wenn die Betreuungsperson des Kindes ausfällt und der Beschäftigte diese übernehmen muss oder das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. Das Kind darf allerdings nicht älter als acht Jahre alt sein und es darf keine andere Person zur Pflege und Betreuung zur Verfügung stehen.

Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW)

Das Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und damit in der Regel auch für Hochschullehrer.

Da kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besteht, sind auch die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht auf diese Berufsgruppe anwendbar. § 86 LBG NRW sagt aus, dass die Punkte Beschäftigungsverbote und Stillzeiten, die Zahlung von Besoldung, Arbeitserleichterungen, Entlassungsverbote, die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn und die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherren durch die Landesregierung in einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Maßgeblich ist die so genannte Mutterschutzverordnung, die in ihrem Inhalt und den maßgeblichen Mutterschutz- und Entbindungsfristen dem Mutterschutzgesetz gleich kommt. Deswegen kann auf das unter diesem Punkt Gesagte verwiesen werden.

Auch bezüglich der Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung sieht das LBG NRW Besonderheiten vor. Betreut gem. § 85 a LBG NRW ein Beamter mindestens ein Kind unter 18 Jahren, so ist ihm eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einer Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. Allerdings darf dieser Urlaub die Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten  im Hochschuldienst gilt die Besonderheit, dass der Urlaub bis zum Ende eines Semesters ausgedehnt werden kann.

Während des Urlaubs behält man seinen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Eine Ausnahme besteht nur für diejenigen, die selbst berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten sind. Möchte man eine bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung oder einen Urlaub verlängern, so muss dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der bereits erteilten Bewilligung beantragt werden.

Zu beachten ist außerdem, ob es so genannte Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisungen bzw. Dienstvereinbarungen gibt. Diese enthalten oft noch zusätzliche positive Regelungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.