Das Schöffenamt

Alle 5 Jahre werden engagierte Menschen aus allen Teilen der Gesellschaft gesucht, die sich für die Wahl an Strafgerichten zur Verfügung stellen, um Schöffinnen und Schöffen zu werden.

Justizia in einem Anwaltsbüro mit einem Bücherregal voller Bücher unscharf im Hintergrund (Christine Balderas)
  • Kleiner Selbstchek: Ist das Schöffenamt was für mich?

    Machen Sie einen kleinen Check und finden Sie heraus, ob dieses Ehrenamt zu Ihnen passt.

    • Sie suchen ein spannendes Ehrenamt mit Verantwortung?
    • Sie möchten unsere Gesellschaft aktiv mitgestalten?
    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit und sind bei Beginn der Amtszeit am 1.1.2029 zwischen 25 und 69 Jahre alt?
    • Sie sind bereit, sich für 5 Jahre zu verpflichten?
    • Sie haben Berufs- und Lebenserfahrung?
    • Sie haben ein gutes Urteilsvermögen?
    • Sie sind stets fair und hören sich die Position aller Beteiligten an?


    Wenn das alles auf Sie zutrifft, ist das Schöffenamt vielleicht genau das Richtige für Sie.

    Schicken Sie uns eine Mail an schoeffen@mail.aachen.de   und lassen sich in den Verteiler für die Anmeldung aufnehmen. Telefonische Auskünfte erhalten Sie außerdem unter: 0241 432 1602

  • Das Schöffenamt und andere ehrenamtliche Richter*innen an deutschen Gerichten

    Ohne ehrenamtliches Engagement läuft in einer modernen Gesellschaft wenig. Trotz innovativer Technologien ist der Einsatz für die Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil des Zusammenlebens.

    Wenn vom Ehrenamt die Rede ist, fällt vielen zunächst das Engagement derjenigen ein, die sich für Rettungsdienst, Katastrophenschutz oder das Training im Sportverein stark machen.

    Zusätzlich ist in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung Ihr Einsatz als Ehrenamtler*in gefragt. Hierbei unterstützen Sie die hauptamtlichen Richter*innen gleichberechtigt bei deren Urteilsfindung. Diese wirken als wichtiges Bindeglied zwischen der Gerichtsbarkeit und der Zivilgesellschaft. Ihr Mitwirken hilft, ein Verständnis für die Beweggründe einer Urteilsfindung bei Außenstehenden zu schaffen. Transparenz von staatlichen bzw. juristischen Entscheidungsprozessen wird dadurch gefördert, dass ehrenamtliche Richter*innen einen anderen Blickwinkel auf Ereignisse mitbringen, der durch Lebenserfahrung und z. T. Fachwissen geprägt ist.

    Ziel des Einsatzes von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Entscheidungen der Gerichte zu stärken.

    Wo werden ehrenamtliche Richter*innen überall eingesetzt?

    Ehrenamtliche Richter*innen werden in allen Bereichen der Rechtsprechung eingesetzt.

    Am bekanntesten sind wohl diejenigen Ehrenamtler*innen, die an den Strafgerichten tätig sind: die Schöffinnen und Schöffen. Zu unterscheiden sind die Einsatzgebiete Amt- oder Landgericht. Während sich die Verfahren am Amtsgericht in der Regel auf wenige Gerichtstage beschränken, können sich Verfahren am Landgericht mitunter auch über einige Monate erstrecken.

    Doch auch bei Verwaltungsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten, Handelsgerichten, Landwirtschaftsgerichten und Finanzgerichten wird auf die Unterstützung durch ehrenamtliche Richter*innen gebaut, deren Expertise hier wichtig ist.

    Wie und wo kann ich mich als ehrenamtliche*r Richter*in bewerben? Wer hat weitere Informationen für mich?

    Schöffinnen und Schöffen: Stadt Aachen, Team Wahlen; schoeffen@mail.aachen.de

    Jugendschöffinnen und -schöffen: Stadt Aachen; jugendschoeffenwahl@mail.aachen.de

    Arbeitsgerichtsbarkeit: Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

    Handelsgerichte: Industrie- und Handelskammer, Aachen

    Landwirtschaftsgerichte: Landwirtschaftskammer

    Sozialgerichte: Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

    Finanzgerichtsbarkeit: Industrie- und Handelskammern und Gewerkschaften

  • Das Schöffenamt

    Ehrenamtliche Richter*innen an Strafgerichten in Deutschland nennt man Schöff*innen. Die Bezeichnung hat schon eine lange Tradition im deutschen Recht und bezieht sich allein auf die Mitwirkung von Laienrichter*innen am Strafprozess. Mit der Einführung von Schwurgerichten Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das Schöffenamt fester Bestandteil der Rechtsprechung.

    „Im Namen des Volkes“: Als Stellvertreter*innen des Volkes nehmen Schöff*innen an Strafverfahren teil. Sie sind also das Bindeglied zwischen der Justiz (also den Berufsrichter*innen), den Beteiligten an einem Strafprozess (Staatsanwaltschaft und Beklagte), sowie der allgemeinen Bevölkerung.

    Grafik: Schöffen bilden das Bindeglied zwischen den Berufsrichtern, Verfahrensbeteiligten und der Gesellschaft

    Hauptfunktion der Schöff*innen ist es, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu stärken.    Sie bringen Lebenserfahrung und außergerichtliche Perspektiven mit. Schöff*innen kommen aus allen Teilen der Gesellschaft: ob Handwerker*in, Hausmann/-frau oder Professor*in – jeder kann sich als ehrenamtlicher Richter*in für die Gesellschaft einbringen. Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich – eine juristische Ausbildung und Tätigkeit sogar nicht erwünscht.

    Schöffinnen und Schöffen werden für 5 Jahre gewählt und dann in allen Instanzen der Strafgerichte ihres  Wohnortes eingesetzt, wobei jeder Schöffe bzw. jede Schöffin nur an einem Gericht tätig sein darf.

    Da es sich um ein Ehrenamt handelt, sind die Einsatztage der Schöff*innen in der Regel auf 12 pro Jahr begrenzt; Ausnahmen können bei komplexen Strafprozessen natürlich vorkommen.

    Jugendschöff*innen werden in Strafprozessen gegen Jugendliche eingesetzt. Wichtig hierbei ist, dass sie berufliche Erfahrung in der Jugenderziehung haben und dementsprechend mit ihrer Urteilsfindung erzieherisch auf die jungen Menschen einwirken können.

    Die Bewerbung für die entsprechende Vorschlagsliste erfolgt in diesem Fall über:  jugendschoeffenwahl@mail.aachen.de

  • Voraussetzungen für das Schöffenamt

    • Deutsche Staatsbürgerschaft
    • Mindestalter: 25 (Jugendschöff*innen 30)
    • Höchstalter bei Amtsantritt: 70
    • Gute deutsche Sprachkenntnisse, um einer mündlichen Verhandlung folgen zu können – Sie haben kaum Einsicht in Akten oder Beweismittel
    • Gesundheitliche, geistige und körperliche Eignung, einer Verhandlung über mehrere Stunden oder Verhandlungstage folgen zu können
    • Gutes und unabhängiges Urteilsvermögen
    • Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Sache, den Personen und den Auswirkungen eines Urteils für die Beteiligten und die Gesellschaft
    • Hauptwohnsitz in Aachen /am Sitz des jeweiligen Amtsgerichtes
    • Unparteilichkeit und Vorurteilsfreiheit
    • Soziales Verständnis
    • Einfühlungsvermögen und Menschenkenntnis
    • Berufs- und Lebenserfahrung
    • Logisches Denken
    • Gute Kommunikationsfähigkeit
    • Durchsetzungsvermögen
  • Wer ist vom Schöffenamt ausgeschlossen?

    • Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren schwebt, dessen Ergebnis gegen die Ausübung eines öffentlichen Amtes sprechen könnte
    • Aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Verhandlung beizuwohnen
    • Mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache
    • Personen, die in Vermögensfall (Insolvenz) geraten sind oder denen dies droht
    • Berufliche Gründe, die zum Konflikt mit dem Schöffenamt führen, eine Bewerbung also ausschließen:
      • Bundespräsident*in
      • Mitglieder von Bundes- oder Landesregierungen
      • Richter*innen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Notare/ Notarinnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen
      • Beamtinnen/Beamte sowie weiteres Personal aus den folgenden Bereichen: Gerichtsvollzug, Strafvollzug, Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Polizei
      • Religionsdiener*innen und Mitglieder von Ordensgemeinschaften
    • Personen, die gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und/oder Rechtstaatlichkeit verstoßen haben
    • Hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR – ggf. muss eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden, dass eine Stasi-Mitarbeit ausgeschlossen ist
    • Sonderfall: ist ein*e für ein Verfahren ausgeloste*r Schöffe/Schöffin mit einer Person verwandt oder befreundet/verfeindet, die an diesem Verfahren beteiligt ist, oder ist der/die Schöffe/Schöffin selbst Zeuge im Verfahren, so ist dies ein Ausschlusskriterium für den konkreten Fall, jedoch nicht für das Schöffenamt als solches
  • Wer darf das Schöffenamt ablehnen?

    • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des EU-Parlaments oder eines Landtags
    • Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen als der Strafkammer tätig sind
    • Personen, die in der aktuellen und der direkt vorangegangenen Amtsperiode als Schöffe/Schöffin tätig waren
    • Personen, die in der aktuellen Amtsperiode an mehr als 40 Verhandlungstagen eingesetzt waren
    • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhaus-Pflegepersonal, Hebammen, Apotheker*innen
    • Personen, die glaubhaft machen, dass die Fürsorge für ihre Familie (Pflege von Angehörigen u. ä.) die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Rechte und Pflichten im Schöffenamt

    • Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dem jede*r deutsche Staatsbürger*in verpflichtet werden kann
    • Schöff*innen haben das gleiche Stimmrecht wie die hauptamtlichen Richter*innen; alle gemeinsam entscheiden über Schuld oder Unschuld und das zu verhängende Strafmaß
    • Schöff*innen sind allein dem Gesetz unterstellt und folgen in ihrem Urteil keiner Weisung oder Einflussnahme durch andere
    • Oberste Pflicht ist die Unparteilichkeit: Zuneigung oder Abneigung gegenüber einer am Verfahren beteiligten Partei – ob Täter*in oder Geschädigte – darf keinen Einfluss auf das Urteil haben
    • Privater Umgang mit Verfahrensbeteiligten, deren Vertretern oder Angehörigen ist vor, während und eine gewisse Zeit nach dem Verfahren nicht erlaubt
    • Schöff*innen dürfen keine eigenen Ermittlungen anstellen: Fragen an die Zeugen oder Angeklagten oder die Besichtigung des Tatortes sind weitestgehend tabu
    • Schweigepflicht: Schöffen sind verpflichtet, über jegliche Abläufe und Inhalte von Beratungen zu schweigen. Gespräche mit Angeklagten, Zeugen, Journalisten oder anderen Personen über das, was sie im Rahmen des Schöffenamtes erfahren und entscheiden, sind verboten.
    • Einmal zum Schöffen für einen Prozess benannt, müssen dieselben Personen an allen Verhandlungstagen der Hauptverhandlung teilnehmen – auch wenn sich die Verhandlungstage wie z. B. bei Mord oder Fällen organisierter Kriminalität über Monate hinweg ziehen
    • Pünktlichkeit: Räumen Sie stets für Anfahrt, Einlasskontrollen und ggf. Parkplatzsuche genügend Zeit ein Kommen Sie ohne entsprechende Entschuldigung zu spät zur Verhandlung, droht ein Ordnungsgeld.
    • Grundgesetz: Schöffen werden vor ihrem ersten Einsatz in einer öffentlichen Sitzung auf das Grundgesetz vereidigt und sind diesem sowie allen anderen Gesetzen somit verpflichtet.
  • Bewerbung und Co

    Schöffe/Schöffin wird man, indem man sich entweder aktiv für das Schöffenamt bewirbt, durch eine Organisation (Partei, Gewerkschaft, etc.) vorgeschlagen wird, oder der erneuten Aufnahme in die Liste zustimmt, wenn man bereits als Schöffe/Schöffin tätig ist.

    Was sollte ich vor der Bewerbung tun?

    Bevor Sie sich aktiv für das Schöffenamt bewerben, gibt es ein paar Grundüberlegungen, die Sie anstellen sollten:

    Arbeitgeber*in einbeziehen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über eine beabsichtigte Bewerbung oder die Aufnahme in die Vorschlagsliste durch eine Organisation, damit betriebsintern Regelungen für Ihre Abwesenheit getroffen werden können.

    Verdienstausfallregelungen klären: Generell gilt, dass Sie einen entsprechenden Verdienstausfall bei Gericht geltend machen können – Ihr*e Arbeitgeber*in ist nicht verpflichtet, Lohn/Gehalt für die Zeit des Einsatzes als Schöffe/Schöffin weiterzuzahlen.

    Persönliche Überlegungen – Warum ein Schöffenamt übernehmen? Bin ich dem gewachsen? Etc.: Vor einer aktiven Bewerbung für ein Schöffenamt sollten Sie intensive persönliche Überlegungen nicht vernachlässigen.

    Das, was Sie im Rahmen eines Strafprozesses – hier werden Sie als Schöffe/Schöffin eingesetzt – hören und sehen, kann emotional sehr belastend sein. Ein Verfahren kann mitunter mehrere Wochen in Anspruch nehmen – Wochen, in denen Sie Berichten zu Sexualdelikten, häuslicher Gewalt, Mord oder schwerer Körperverletzung folgen müssen, um am Ende gemeinsam mit den anwesenden Berufsrichtern ein Urteil fällen zu können. Doch anders als diese erhalten Sie in den meisten Fällen weder professionelle Schulungen noch Betreuung. Sie müssen also mit dem, was Sie im Prozess erfahren, alleine umgehen können, denn Sie sind zu Verschwiegenheit verpflichtet, dürfen also mit Freunden und Familie nicht über Inhalte oder Personen des Verfahrens sprechen. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfahrens.

    Sollten Sie einschlägige Berufserfahrung in einem Bereich haben, der sich für ein anderes Amt als ehrenamtliche*r Richter*in empfiehlt, ist auch zu überlegen, ob Sie Ihr Fachwissen nicht dort einbringen möchten.

    Informationen hierzu erhalten Sie über die entsprechenden Berufsverbände, Gewerkschaften und Kammern. Diese kümmern sich auch um das jeweilige Bewerbungsverfahren und die Vorschlagslisten.

    Wichtig: Sind sie einmal in einem Verfahren als Schöffe/Schöffin beteiligt, müssen Sie bis zum Ende dabeibleiben. Verhandlungstage dürfen nicht länger als 21 Tage auseinander liegen. Für Sie heißt dies, dass Sie u. U. gezwungen sein könnten, einen Urlaub zu verschieben oder zu unterbrechen. Bleiben sie der Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann sogar ein Ordnungsgeld von 1000€ gegen Sie erhoben werden und durch das Terminversäumnis entstandene Kosten sind zu ersetzen – Urlaub zählt hierbei nicht als Begründung!

  • Ich habe mich beworben – und nun?

    Die Vorschlagsliste

    Nach dem Eingang und der Prüfung Ihrer Angaben wird die Vorschlagsliste erstellt. Da jede*r Bewerber*in über das Bundeszentralregister geprüft wird (polizeiliches Führungszeugnis), benötigen wir folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, Vorname

    • Geburtsort (mit Kreis, wenn in D oder Land, wenn nicht in D)
    • Geburtstag
    • Beruf - beim öffentlichen Dienst mit Angabe des Tätigkeitsbereichs
    • Komplette Anschrift

    In erster Linie werden solche Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen, die sich aktiv um das Ehrenamt bewerben, bzw. sich von einer Organisation vorschlagen lassen.

    Ist die Vorschlagsliste erstellt, wird diese eine Woche lang zur öffentlichen Einsicht ausgelegt, jedoch ohne Angaben von Geburtsort oder konkreter Adresse. Sollten Zweifel an der Eignung einer Person für das Schöffenamt bestehen, so hat jeder das Recht, innerhalb der Einsichtsfrist eine Begründung für diese Annahme abzugeben.

    Das Wahlverfahren

    Nach Ende der Einsichtsfrist wird die Vorschlagsliste zunächst vom Rat der Stadt geprüft und anschließend mitsamt den etwaigen Einsprüchen gegen Bewerber an den Wahlausschuss des zuständigen Amtsgerichts übermittelt.

    Der Wahlausschuss entscheidet zunächst über die vorgebrachten Einsprüche. Muss diesen stattgegeben werden, so ist die jeweilige Person von der Vorschlagsliste zu streichen.

    Aus den übrigen Kandidat*innen wählt der Wahlausschuss dann die notwendige Anzahl an Schöff*innen.

    Wird jede*r, die / der sich beworben hat, auch eingesetzt?

    Eine Garantie, dass eine Bewerbung Erfolg hat und jede*r Bewerber*in aufgenommen wird, können wir nicht geben. Da die Anzahl der benötigten Schöffinnen und Schöffen vorgegeben ist, kann es vorkommen, dass Sie trotz erfüllter Voraussetzungen nicht in die Schöffenliste des Amtsgerichts aufgenommen werden.

    Sind Sie jedoch auf der Liste der Hauptschöff*innen, wird die Reihenfolge der Einsätze Ende jeden Jahres für das Folgejahr ausgelost, so dass jede*r im Laufe der Amtszeit zum Einsatz kommt. Sie werden zu jedem konkreten Sitzungstag separat eingeladen.

    Die Einsatzreihenfolge der Ersatzschöff*innen wird vor Beginn der Amtszeit für die gesamten 5 Jahre ausgelost – hier ist ein Einsatz also nicht garantiert.

  • Finanzielles und Co

    Entschädigung für Verdienstausfall

    Für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes steht Ihnen weder eine Lohnfortzahlung noch ein entsprechendes Entgelt zu. Damit Sie dennoch keine finanziellen Einbußen habe, können Sie eine finanzielle Entschädigung bei dem Gericht beantragen, an dem Sie das Schöffenamt ausgeübt haben. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Amtszeit erfolgen; zieht sich ein Verfahren über das Ende der Amtszeit hinaus, so können Sie die Entschädigung bis 3 Monate nach Beendigung des Verfahrens beantragen.

    Eine Entschädigung können Sie für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten, etc. erhalten.

    Unfallversicherung

    Ehrenamtliche Richter sind während der Ausübung ihres Amtes über die gesetzliche Unfallversicherung versichert; hierzu zählen auch sogenannte Wegeunfälle.

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