Das Schöffenamt
Alle 5 Jahre werden engagierte Menschen aus allen Teilen der Gesellschaft gesucht, die sich für die Wahl an Strafgerichten zur Verfügung stellen, um Schöffinnen und Schöffen zu werden.

Alle 5 Jahre werden engagierte Menschen aus allen Teilen der Gesellschaft gesucht, die sich für die Wahl an Strafgerichten zur Verfügung stellen, um Schöffinnen und Schöffen zu werden.

Machen Sie einen kleinen Check und finden Sie heraus, ob dieses Ehrenamt zu Ihnen passt.
Wenn das alles auf Sie zutrifft, ist das Schöffenamt vielleicht genau das Richtige für Sie.
Schicken Sie uns eine Mail an schoeffen@mail.aachen.de und lassen sich in den Verteiler für die Anmeldung aufnehmen. Telefonische Auskünfte erhalten Sie außerdem unter: 0241 432 1602
Ohne ehrenamtliches Engagement läuft in einer modernen Gesellschaft wenig. Trotz innovativer Technologien ist der Einsatz für die Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil des Zusammenlebens.
Wenn vom Ehrenamt die Rede ist, fällt vielen zunächst das Engagement derjenigen ein, die sich für Rettungsdienst, Katastrophenschutz oder das Training im Sportverein stark machen.
Zusätzlich ist in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung Ihr Einsatz als Ehrenamtler*in gefragt. Hierbei unterstützen Sie die hauptamtlichen Richter*innen gleichberechtigt bei deren Urteilsfindung. Diese wirken als wichtiges Bindeglied zwischen der Gerichtsbarkeit und der Zivilgesellschaft. Ihr Mitwirken hilft, ein Verständnis für die Beweggründe einer Urteilsfindung bei Außenstehenden zu schaffen. Transparenz von staatlichen bzw. juristischen Entscheidungsprozessen wird dadurch gefördert, dass ehrenamtliche Richter*innen einen anderen Blickwinkel auf Ereignisse mitbringen, der durch Lebenserfahrung und z. T. Fachwissen geprägt ist.
Ziel des Einsatzes von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Entscheidungen der Gerichte zu stärken.
Wo werden ehrenamtliche Richter*innen überall eingesetzt?
Ehrenamtliche Richter*innen werden in allen Bereichen der Rechtsprechung eingesetzt.
Am bekanntesten sind wohl diejenigen Ehrenamtler*innen, die an den Strafgerichten tätig sind: die Schöffinnen und Schöffen. Zu unterscheiden sind die Einsatzgebiete Amt- oder Landgericht. Während sich die Verfahren am Amtsgericht in der Regel auf wenige Gerichtstage beschränken, können sich Verfahren am Landgericht mitunter auch über einige Monate erstrecken.
Doch auch bei Verwaltungsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten, Handelsgerichten, Landwirtschaftsgerichten und Finanzgerichten wird auf die Unterstützung durch ehrenamtliche Richter*innen gebaut, deren Expertise hier wichtig ist.
Wie und wo kann ich mich als ehrenamtliche*r Richter*in bewerben? Wer hat weitere Informationen für mich?
Schöffinnen und Schöffen: Stadt Aachen, Team Wahlen; schoeffen@mail.aachen.de
Jugendschöffinnen und -schöffen: Stadt Aachen; jugendschoeffenwahl@mail.aachen.de
Arbeitsgerichtsbarkeit: Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Handelsgerichte: Industrie- und Handelskammer, Aachen
Landwirtschaftsgerichte: Landwirtschaftskammer
Sozialgerichte: Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Finanzgerichtsbarkeit: Industrie- und Handelskammern und Gewerkschaften
Ehrenamtliche Richter*innen an Strafgerichten in Deutschland nennt man Schöff*innen. Die Bezeichnung hat schon eine lange Tradition im deutschen Recht und bezieht sich allein auf die Mitwirkung von Laienrichter*innen am Strafprozess. Mit der Einführung von Schwurgerichten Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das Schöffenamt fester Bestandteil der Rechtsprechung.
„Im Namen des Volkes“: Als Stellvertreter*innen des Volkes nehmen Schöff*innen an Strafverfahren teil. Sie sind also das Bindeglied zwischen der Justiz (also den Berufsrichter*innen), den Beteiligten an einem Strafprozess (Staatsanwaltschaft und Beklagte), sowie der allgemeinen Bevölkerung.

Hauptfunktion der Schöff*innen ist es, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu stärken. Sie bringen Lebenserfahrung und außergerichtliche Perspektiven mit. Schöff*innen kommen aus allen Teilen der Gesellschaft: ob Handwerker*in, Hausmann/-frau oder Professor*in – jeder kann sich als ehrenamtlicher Richter*in für die Gesellschaft einbringen. Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich – eine juristische Ausbildung und Tätigkeit sogar nicht erwünscht.
Schöffinnen und Schöffen werden für 5 Jahre gewählt und dann in allen Instanzen der Strafgerichte ihres Wohnortes eingesetzt, wobei jeder Schöffe bzw. jede Schöffin nur an einem Gericht tätig sein darf.
Da es sich um ein Ehrenamt handelt, sind die Einsatztage der Schöff*innen in der Regel auf 12 pro Jahr begrenzt; Ausnahmen können bei komplexen Strafprozessen natürlich vorkommen.
Jugendschöff*innen werden in Strafprozessen gegen Jugendliche eingesetzt. Wichtig hierbei ist, dass sie berufliche Erfahrung in der Jugenderziehung haben und dementsprechend mit ihrer Urteilsfindung erzieherisch auf die jungen Menschen einwirken können.
Die Bewerbung für die entsprechende Vorschlagsliste erfolgt in diesem Fall über: jugendschoeffenwahl@mail.aachen.de
Schöffe/Schöffin wird man, indem man sich entweder aktiv für das Schöffenamt bewirbt, durch eine Organisation (Partei, Gewerkschaft, etc.) vorgeschlagen wird, oder der erneuten Aufnahme in die Liste zustimmt, wenn man bereits als Schöffe/Schöffin tätig ist.
Was sollte ich vor der Bewerbung tun?
Bevor Sie sich aktiv für das Schöffenamt bewerben, gibt es ein paar Grundüberlegungen, die Sie anstellen sollten:
Arbeitgeber*in einbeziehen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über eine beabsichtigte Bewerbung oder die Aufnahme in die Vorschlagsliste durch eine Organisation, damit betriebsintern Regelungen für Ihre Abwesenheit getroffen werden können.
Verdienstausfallregelungen klären: Generell gilt, dass Sie einen entsprechenden Verdienstausfall bei Gericht geltend machen können – Ihr*e Arbeitgeber*in ist nicht verpflichtet, Lohn/Gehalt für die Zeit des Einsatzes als Schöffe/Schöffin weiterzuzahlen.
Persönliche Überlegungen – Warum ein Schöffenamt übernehmen? Bin ich dem gewachsen? Etc.: Vor einer aktiven Bewerbung für ein Schöffenamt sollten Sie intensive persönliche Überlegungen nicht vernachlässigen.
Das, was Sie im Rahmen eines Strafprozesses – hier werden Sie als Schöffe/Schöffin eingesetzt – hören und sehen, kann emotional sehr belastend sein. Ein Verfahren kann mitunter mehrere Wochen in Anspruch nehmen – Wochen, in denen Sie Berichten zu Sexualdelikten, häuslicher Gewalt, Mord oder schwerer Körperverletzung folgen müssen, um am Ende gemeinsam mit den anwesenden Berufsrichtern ein Urteil fällen zu können. Doch anders als diese erhalten Sie in den meisten Fällen weder professionelle Schulungen noch Betreuung. Sie müssen also mit dem, was Sie im Prozess erfahren, alleine umgehen können, denn Sie sind zu Verschwiegenheit verpflichtet, dürfen also mit Freunden und Familie nicht über Inhalte oder Personen des Verfahrens sprechen. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfahrens.
Sollten Sie einschlägige Berufserfahrung in einem Bereich haben, der sich für ein anderes Amt als ehrenamtliche*r Richter*in empfiehlt, ist auch zu überlegen, ob Sie Ihr Fachwissen nicht dort einbringen möchten.
Informationen hierzu erhalten Sie über die entsprechenden Berufsverbände, Gewerkschaften und Kammern. Diese kümmern sich auch um das jeweilige Bewerbungsverfahren und die Vorschlagslisten.
Wichtig: Sind sie einmal in einem Verfahren als Schöffe/Schöffin beteiligt, müssen Sie bis zum Ende dabeibleiben. Verhandlungstage dürfen nicht länger als 21 Tage auseinander liegen. Für Sie heißt dies, dass Sie u. U. gezwungen sein könnten, einen Urlaub zu verschieben oder zu unterbrechen. Bleiben sie der Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann sogar ein Ordnungsgeld von 1000€ gegen Sie erhoben werden und durch das Terminversäumnis entstandene Kosten sind zu ersetzen – Urlaub zählt hierbei nicht als Begründung!
Die Vorschlagsliste
Nach dem Eingang und der Prüfung Ihrer Angaben wird die Vorschlagsliste erstellt. Da jede*r Bewerber*in über das Bundeszentralregister geprüft wird (polizeiliches Führungszeugnis), benötigen wir folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, Vorname
In erster Linie werden solche Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen, die sich aktiv um das Ehrenamt bewerben, bzw. sich von einer Organisation vorschlagen lassen.
Ist die Vorschlagsliste erstellt, wird diese eine Woche lang zur öffentlichen Einsicht ausgelegt, jedoch ohne Angaben von Geburtsort oder konkreter Adresse. Sollten Zweifel an der Eignung einer Person für das Schöffenamt bestehen, so hat jeder das Recht, innerhalb der Einsichtsfrist eine Begründung für diese Annahme abzugeben.
Das Wahlverfahren
Nach Ende der Einsichtsfrist wird die Vorschlagsliste zunächst vom Rat der Stadt geprüft und anschließend mitsamt den etwaigen Einsprüchen gegen Bewerber an den Wahlausschuss des zuständigen Amtsgerichts übermittelt.
Der Wahlausschuss entscheidet zunächst über die vorgebrachten Einsprüche. Muss diesen stattgegeben werden, so ist die jeweilige Person von der Vorschlagsliste zu streichen.
Aus den übrigen Kandidat*innen wählt der Wahlausschuss dann die notwendige Anzahl an Schöff*innen.
Wird jede*r, die / der sich beworben hat, auch eingesetzt?
Eine Garantie, dass eine Bewerbung Erfolg hat und jede*r Bewerber*in aufgenommen wird, können wir nicht geben. Da die Anzahl der benötigten Schöffinnen und Schöffen vorgegeben ist, kann es vorkommen, dass Sie trotz erfüllter Voraussetzungen nicht in die Schöffenliste des Amtsgerichts aufgenommen werden.
Sind Sie jedoch auf der Liste der Hauptschöff*innen, wird die Reihenfolge der Einsätze Ende jeden Jahres für das Folgejahr ausgelost, so dass jede*r im Laufe der Amtszeit zum Einsatz kommt. Sie werden zu jedem konkreten Sitzungstag separat eingeladen.
Die Einsatzreihenfolge der Ersatzschöff*innen wird vor Beginn der Amtszeit für die gesamten 5 Jahre ausgelost – hier ist ein Einsatz also nicht garantiert.
Entschädigung für Verdienstausfall
Für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes steht Ihnen weder eine Lohnfortzahlung noch ein entsprechendes Entgelt zu. Damit Sie dennoch keine finanziellen Einbußen habe, können Sie eine finanzielle Entschädigung bei dem Gericht beantragen, an dem Sie das Schöffenamt ausgeübt haben. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Amtszeit erfolgen; zieht sich ein Verfahren über das Ende der Amtszeit hinaus, so können Sie die Entschädigung bis 3 Monate nach Beendigung des Verfahrens beantragen.
Eine Entschädigung können Sie für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten, etc. erhalten.
Unfallversicherung
Ehrenamtliche Richter sind während der Ausübung ihres Amtes über die gesetzliche Unfallversicherung versichert; hierzu zählen auch sogenannte Wegeunfälle.