Überholabstand
1,5m Mindestabstand beim Überholen von Kfz und Fahrrad
Zu geringer Überholabstand ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle zwischen Rad- und Kfz-Verkehr auf der Strecke. Bei zu engem Überholen werden sowohl Überholende als auch Rad Fahrende gefährdet.
Überholabstand ist keine Frage von Recht.
Der Konflikt Pkw-Radfahrende mündet allzu oft in einer belehrenden und kategorisch argumentierenden „Sackgasse“. Motorisierte werfen den Radfahrenden vor, sie würden ihr Recht kategorisch durchsetzen wollen. Radfahrende fühlen sich in ihren Ängsten nicht verstanden. Was vielen nicht klar ist: Es gibt mit der oben beschriebenen ggf. erforderlichen Reaktion auf Druck und Sog auch klare physikalische Gründe, warum der Überholabstand mindestens 1,5 m betragen sollte.
Radfahrende bewegen sich - anders als Kfz-Führende - auf zwei Rädern. Sie fahren oft leicht schwankend an, bis sie sich auf der Strecke stabilisiert haben. Auf der Strecke müssen sie Sog und Druck, den die an ihnen schneller vorbei fahrenden Fahrzeuge erzeugen, ausgleichen und auf Schlaglöcher und Unebenheiten reagieren können. Hierzu benötigen sie Raum, der ihnen diese Reaktion ermöglicht.
Zu enger Abstand beim Überholen schränkt diesen Reaktionsraum ein. Das erzeugt Angst und Unbehagen. Daher der Apell: erst überholen, wenn hierbei mindestens 1,50 m Abstand eingehalten werden kann.
Dennoch: Die Rechtslage
Das Thema „Überholabstand“ ist keine „Lex-Aachen“ und auch nicht ein "bloßer Wunsch" der Rad Fahrenden.
StVO § 5 Abs. 4: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden." Das Gebot wurde 1975 aufgestellt, um Verkehrsteilnehmende über richtiges Verhalten beim Überholen umfassend zu unterrichten. Einen in Metern messbaren Abstand gibt das Gesetz nicht an.
Es existieren zahlreiche Urteile, in denen zu geringer Überholabstand Thema war, z.B.
- In den 1950er- und 1960er-Jahren wurde ein Meter gehandelt.
- 1972 erklärte das Oberlandesgericht Schleswig zwei Meter Abstand beim Überholen von Kindern durch einen Lastzug für geboten.
- Seit den 1980er-Jahren: OLG Saarbrücken (3 U 141/79): Beim Überholen muss der Seitenabstand zu einem einwandfrei fahrenden Radfahrer je nach der Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs 1,5-2m betragen.
- OLG Hamm (6 U 91/93): Mindestabstand 1,5m.
- 2003: OLG Düsseldorf (1 U 234/02): generell für erforderlich gehaltener Mindestabstand: 1,5m.
- 2019: Bundesverkehrsminister Scheuer will einen Mindestüberholabstand von 1,5m innerorts und von zwei Metern außerorts festschreiben.
Unfallsachverständige können die Entfernung des überholenden Fahrzeugs zum rechten Fahrbahnrand rekonstruieren.
Schlussfolgerungen für die Straße
Ist ein Überholen mit ausreichendem Sicherheitsabstand nicht möglich, ist der motorisierte Verkehr angehalten, so lange hinter Rad Fahrenden zu fahren, bis ein Überholen mit mindestens 1,5m seitlichem Abstand möglich ist. Während des Überholvorgangs kann es auch erforderlich sein, kurzzeitig auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, sofern diese frei ist. Im Fall von mehrstreifigen Fahrbahnen in eine Fahrtrichtung kann schon die Nutzung des linken Fahrstreifens beim Überholen der auf dem rechten Fahrstreifen Rad Fahrenden den nötigen Abstand erzeugen.
Gründe für zu geringen Überholabstand sind u.a.
- Mangelndes Bewusstsein: Vielen Bürger*innen ist die Wichtigkeit des Überholabstandes nicht bewusst. Diese soll die Kampagne sensibilisieren.
- Fehlerhafte Einschätzung: Da die Perspektive aus dem Auto heraus schwer einzuschätzen ist, wird der Abstand oft falsch eingeschätzt. Hierzu lädt die Stadt Aachen im Rahmen von Aktionstagen an ihrem Stand mit freundlicher Unterstützung vom cambio carsharing in reale Pkw ein und lässt den Abstand zu nebenstehenden Fahrrädern einschätzen.
Einhaltung des Mindestüberholabstandes