Schutzfristen

Die Schutzfristen sind durch das Archivgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt: 

Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) 

Allgemein gilt eine Sperrfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen.

Bei personenbezogenem Archivgut endet die Sperrfrist 10 Jahre nach dem Tod der Person (bei mehreren genannten Personen ist die jüngste Person maßgeblich). Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsdatum nicht bekannt, endet die Sperrfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

Bei Archivgut, das besonderen Schutzvorschriften unterliegt, beträgt die Sperrfrist 60 Jahre.

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