Wasserbuch

Die Bezirksregierung Köln führt ein öffentliches Verzeichnis, das sogenannte Wasserbuch. In diesem Wasserbuch werden alle dauerhaften Wasserrechte eingetragen. Die Bezirksregierung Köln erteilt über die Eintragungen auf Anfrage Auskunft.

Das Wasserbuch enthält folgende Eintragungen:

  • wasserrechtliche Benutzungserlaubnisse und -bewilligungen (z.B. für Abwassereinleitungen, zum Gewässeraufstau, zur Grundwasserförderung)
  • entsprechende aufrecht erhaltene alte Rechte und Befugnisse
  • wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen
  • Wasserschutzgebiete
  • Überschwemmungsgebiete
  • Heilquellenschutzgebiete
  • von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen abweichende Gewässerunterhaltungspflichten und
  • Zwangsrechte - das sind bestimmte aufgrund des Landeswassergesetzes ausgesprochene Duldungspflichten (z.B. zur Duldung einer Wasserleitung oder eines Abwasserkanals)

Die Eintragungen im Wasserbuch haben - anders als die Eintragungen im Grundbuch - keine rechtsbegründende oder rechtsgestaltende Wirkung. So richten sich Bestand, Inhalt und Umfang einer Erlaubnis oder eines Rechts nach dem jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid und den ggf. dazu ergangenen Änderungs-, Ergänzungs- und Nachtragsbescheiden sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Unterlagen werden von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen sowie von allen anderen Wasserbehörden des Regierungsbezirks Köln an die Bezirksregierung Köln zu Aufnahme in das Wasserbuch vorgelegt.

Alle Interessierten dürfen - auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses - das Wasserbuch einsehen bzw. hieraus Auskunft verlangen. Für Urkunden, die Betriebs-, Geschäfts- oder andere Geheimnisse enthalten, gewährt die Bezirksregierung Köln die Einsicht bzw. erteilt die Auskunft jedoch nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers.

Für eine zügige Bearbeitung sollte die Anfrage schriftlich eingereicht werden, und die zur Identifizierung oder Eingrenzung der Anfrage notwendigen Angaben enthalten. Wie z.B. Name und Anschrift des Rechtsinhabers, Name des Gewässers an dem das Recht liegt, Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück) oder Inhalt des Rechtes (Erdwärmesonden, Einleitung, Entnahme oder Stau).

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