Anlagen an Gewässern
Gemäß § 22 Landeswassergesetz bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern einer Genehmigung. Dabei wird der Begriff "Anlagen" sehr weit gefasst und richtet sich nach dem § 2 Abs. 1 der Bauordnung des Landes NRW:
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Dazu gehören nämlich nicht nur größere Baulichkeiten wie
- Brücken
- Stauwerke (Wehre)
- Sohlabstürze
- Düker
- Einleitungs- und Entnahmebauwerke
- Ver- und Entsorgungsleitungen (gewässerkreuzend oder -begleitend)
sondern auch kleinere Einrichtungen, wie z.B.
- Treppen am Ufer
- Uferwände, Uferbefestigungen, Ufermauern
- Stege über ein Gewässer
- Dämme
- Einfriedungen (z.B. Zäune)
- Durchlässe
- Dränanlagen
- Viehtränken
- Gas- und Wasserrohre
Da von den Anlagen in vielen Fällen störende Einwirkungen auf die Gewässer und das Landschaftsbild ausgehen, muss bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen ein Genehmigungsantrag gestellt werden. In der Regel erfolgt im Außenbereich eine Abstimmung der Planung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Sollten Anlagen unbefugt errichtet werden und ist keine absolute Dringlichkeit zum Erhalt der Anlage vorhanden, wird die Untere Wasserbehörde Sie zu einer Beseitigung der Anlagen auffordern, da diese Anlagen einer naturnahen Entwicklung der Gewässer hinderlich sind.
Zuständige Behörden: