Überschwemmungsgebiete
Die Bundesländer sind nach § 76 Wasserhaushaltgesetz (WHG) verpflichtet, bestimmte Überschwemmungsgebiete per Verordnung festzusetzen. Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen unter anderem die Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen dar.
Zunächst werden dafür Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 WHG als Risikogebiete festgelegt.
Innerhalb dieser Risikogebiete sind die Bereiche, in denen ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist, amtlich durch die Bezirksregierung Köln festzusetzen.
Unter einem HQ100 versteht man ein Hochwasserereignis, das an einem Standort statistisch betrachtet einmal in hundert Jahren auftritt.
Insbesondere sind natürliche Überschwemmungsflächen als Rückhalteflächen für Hochwasser einzurichten bzw. zu erhalten. Damit kann auch der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken möglicherweise vermieden werden.
Rechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gibt es in Aachen für alle Gewässer, deren Einzugsgebiet größer als 10 km² ist. Das trifft für die Inde, Wurm, Wildbach und Haarbach zu.
Zuständige Behörden:
- Bezirksregierung Köln | Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, Erstellung von Kartenwerken der Hochwasserrisiko und Managementkarten
- Wasserverband Eifel-Rur | Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen bis HQ100 im Einzugsgebiet der Rur
- Untere Wasserbehörde | Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen bis HQ100 im Einzugsgebiet des Senserbachs und Tüljebachs
- Untere Wasserbehörde | Genehmigungsbehörde für Handlungen in Überschwemmungsgebieten / Genehmigung von Hochwasserschutzmaßnahmen