Wasserschutzgebiete

Um Gewässer und das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können die zuständigen Wasserbehörden Wasserschutzgebiete (WSG) einrichten (§ 51 WHG). In Aachen sind die Wasserschutzgebiete durch die Bezirksregierung als zuständige Obere Wasserbehörde festgelegt worden. Für jedes Wasserschutzgebiet gibt es eine individuelle Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO). Die Schutzgebiete sind dabei flächenmäßig in die Schutzzonen I, II und III gegliedert, in denen abgestufte Schutzmaßnahmen gelten.
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kann erheblich in private Rechte eingreifen.
Je nach Schutzgebietszone gelten Verbote oder Beschränkungen für Handlungen, die eine Gefährdung des Grundwassers/Trinkwassers nach sich ziehen können. Für einige Maßnahmen/Handlungen ist eine eigene wasserrechtliche Genehmigung erforderlich (s.u.). Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken können zur Duldung bestimmter Maßnahmen (z. B. Gewässer- oder Bodenbeobachtung) verpflichtet werden.
Das Wasserschutzgebiet umfasst in der Regel das Einzugsgebiet der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen. Je näher man dem Entnahmebrunnen kommt, desto größer wird die Gefahr für das Trinkwasser durch Verunreinigungen. Deshalb sind die Wasserschutzgebiete von innen nach außen in 3 Zonen gegliedert:
Die Zone I | umschließt den direkten Fassungsbereich des Brunnens, also den Bereich, in dem das Grundwasser entnommen wird. Dort sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betrieb, der Wartung und der Unterhaltung des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen oder aber der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung und der Ausübung der Gewässeraufsicht dienen. |
Die Zone II | (engere Schutzzone) schließt an den Fassungsbereich an und wird mit Hilfe einer sogenannten 50-Tage-Linie festgelegt. Von dieser Grenze aus benötigt das Grundwasser 50 Tage, um bis in den Bereich der Wasserentnahme zu gelangen. Die Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch Mikroorganismen, die Krankheiten erregen können (z.B. Bakterien, Viren etc.) und Beeinträchtigungen gewährleisten, die von menschlichen Tätigkeiten ausgehen. |
Die Zone III | (weitere Schutzzone) schließt sich an die Zone II an und stellt das Einzugsgebiet dar. In diesem Bereich wird das Grundwasser neu gebildet, das in der Fassungsanlage gefördert wird. Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten. Zu diesen zählen chemische und radioaktive Verunreinigungen, die entweder gar nicht oder nur schwer abbaubar sind. |
Neben den Wasserschutzgebietsverordnungen gibt es noch weitere Regelwerke, die sich mit dem besonderen Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten befassen bzw. für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten höhere Anforderungen stellen. Hier sei insbesondere das ATV Arbeitsblatt A 142 - Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten - erwähnt.
Für die speziellen Verbots- und Genehmigungsbestimmungen wird auf die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen verwiesen.