Informationen zur Schulanmeldung


Unbedingt folgende Unterlagen zur Anmeldung mitzubringen:
Die nachfolgend aufgeführten Grundschulen sind die für Sie nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule und die konfessionellen Schulen. An diesen Schulen hat Ihr Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten einen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme.
Sofern Sie Ihr Kind an einer anderen Grundschule Ihrer Wahl anmelden, hat Ihr Kind an dieser Schule im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten einen nachrangigen Aufnahmeanspruch; das heißt, die Kinder, für die diese Schule die nächstgelegene Grundschule ist, sind dort vorrangig aufzunehmen. Nur wenn danach noch Plätze an dieser Schule frei sind, kann auch Ihr Kind dort aufgenommen werden. Sollte es an einer Schule mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze geben, führt die Schule ein Auswahlverfahren nach rechtlich vorgegebenen Kriterien durch.
Schulpflichtig werdende Kinder können auch direkt an den nachstehend aufgeführten anerkannten privaten Ersatzschulen angemeldet werden:
Bei Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Schule des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule gerne zur Verfügung.
Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
Sofern in der Geburtsurkunde oder im Stammbuch nur ein Elternteil aufgeführt ist, so ist entweder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister) oder ein Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht (gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt) vorzulegen.
Werden im Stammbuch oder in der Geburtsurkunde beide Elternteile aufgeführt, so ist bei einem unehelichen Kind ebenfalls ein Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht (gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt) vorzulegen. Bei einem ehelichen Kind und unterschiedlichen Familiennamen wird um Vorlage der Heiratsurkunde gebeten.
Jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist schulpflichtig. Das bedeutet, dass der Geburtstag vor dem oder am 30. September entscheidend ist. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Wünschen Eltern, dass ihr Kind erst ein Jahr später in die Schule geht, ist dies nur möglich, wenn erhebliche gesundheitliche Gründe vorliegen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens. Hintergrund ist, dass alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrgangs in die Grundschule aufgenommen werden sollen und kein Kind ausgegrenzt wird. Kinder, die mehr Lernzeit benötigen oder spezielle Lernprobleme haben, sollen gezielt unterstützt und gefördert werden.
Jüngere Kinder, die in ihrer Lernentwicklung schon weit fortgeschritten sind, können vorzeitig eingeschult werden. Wenn Sie als Eltern Ihr Kind vorzeitig einschulen wollen, richten Sie zunächst einen formlosen Antrag an die Schulleitung der Grundschule. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit Ihnen über die Aufnahme Ihres Kindes unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Nur wenn erwartet werden kann, dass ein Kind erfolgreich und mit Freude schon zu diesem frühen Zeitpunkt in der Schule mitarbeiten wird, ist eine vorzeitige Einschulung sinnvoll und eine Aufnahme möglich.
Grundsätzlich ist die Schulpflicht in Deutschland zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Wenn Ihr Kind eine Schule im Ausland besuchen soll, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen Antrag stellen Sie beim Schulamt der Städteregion Aachen.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist u. a. zu berücksichtigen, dass das Schulpflichtgesetz für alle Kinder und Jugendliche eine bestimmte Mindestbildung gewährleisten soll, die grundsätzliche Verpflichtung auch ausländischer Kinder zum Besuch einer deutschen Schule den Willen des Gesetzgebers zur sozialen Integration ausdrückt.
Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn auch der ausländische Schulträger oder die ausländische Schulaufsichtsbehörde die Aufnahmebereitschaft erklärt hat.
Sie sollten berücksichtigen, dass an ausländischen Schulen nicht die Abschlüsse erreicht werden können, die das deutsche Schulwesen vorsieht und dass ein späterer Übergang auf deutsche Schulen wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Lehrinhalte erschwert ist.
Besucht Ihr Kind eine ausländische Grundschule, müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die nach Abwägen aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen.
Besonders wichtige Gründe sind z. B. dann anzunehmen, wenn