Fahrradstraßen in Aachen

Auf einer Fahrradstraße ist die Fahrbahn dem Radverkehr vorbehalten. Sie steigert die Attraktivität des Radverkehrs und schafft dem Radverkehr Vorrang gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr.

Schmuckbild


Was gilt in Fahrradstraßen?

  • Die Straße wird zu einem „Radweg“ und ist grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten. Die Nutzung durch andere Verkehrsarten kann durch Zusatzzeichen erlaubt werden. Sie sind dann auf der Fahrbahn zu Gast.
  • Radfahrende haben Vorrang. Sie bestimmen das Tempo und erhalten an bestimmten Stellen Vorfahrt.
  • Radfahrende dürfen nebeneinander und in Gruppen fahren.
  • Alle Ziele, die in dieser Straße liegen, sind weiterhin - auch mit dem Auto - erreichbar. Das gilt für Anwohnende, Lieferverkehre und Gäste gleichermaßen.
  • Die Einrichtung einer Fahrradstraße beeinflusst das Parkplatzangebot nicht.
  • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt natürlich auch in Fahrradstraßen für alle Verkehrsteilnehmenden.
  • Auch in Fahrradstraßen liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 30 km/h.
  • Wenn nicht anders angeordnet, gilt weiterhin Rechts-Vor-Links.
  • Der Gehweg bleibt zu Fuß Gehenden und radelnden Kindern bis 10 Jahre vorbehalten. Aufsichtspersonen ab 16 Jahren dürfen Rad fahrende Kinder bis 8 Jahre auf dem Gehweg mit eigenem Fahrrad begleiten

Rechtliche Grundlagen

  • Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  • Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  • Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  • Im Übrigen gelten die Vorschriften über Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
  • Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
  • Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).

Richtlinien und Empfehlungen zur Einrichtung und Gestaltung von Fahrradstraßen

In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006) werden für den Einsatzbereich von Fahrradstraßen Erschließungsstraßen mit Belastungen bis etwa 400 Kfz/h, die im Kontext des Radverkehrsnetzes Hauptverbindungen für den Radverkehr darstellen, benannt. Sie sollen der Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs abseits von Kfz-Hauptverkehrsstraßen dienen. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr (z. B. Anliegerverkehr) ist dort zulässig soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird.

Darauf aufbauende Hinweise zur Gestaltung von Fahrradstraßen werden in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) gegeben. So wird an Einmündungen und Kreuzungen zusätzlich zur Beschilderung die Markierung von Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn empfohlen.

In einem 2016 von der Unfallforschung der Versicherer (UDV) veröffentlichten Forschungsbericht zur Verkehrssicherheit von Fahrradstraßen wurde u.a. empfohlen

  • Fahrradstraßen über den gesamten Streckenzug einheitlich zu gestalten
  • ausreichend Raum für das Begegnen von jeweils zwei nebeneinanderfahrenden Fahrrädern beziehungsweise das Begegnen von einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad vorzusehen
  • einen Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen zu markieren
  • Piktogrammmarkierungen zum Beispiel mit dem Sinnbild „Fahrrad“ oder dem Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ auf der Fahrbahn aufzubringen
  • Die Erkennbarkeit von Vorfahrtsberechtigungen eindeutig erkennbar zu gestalten

Fahrradstraßen werden in Deutschland mittlerweile in vielen Städten eingesetzt. Es gibt allerdings keine einheitlichen Gestaltungsstandards von Fahrradstraßen. Daher wurde für Aachen 2018 ein Gestaltungsstandard entwickelt und beschlossen.

Wie sehen Fahrradstraßen aus?

Marktstraße

Fahrradstraßen in Aachen sollen durch die Art der Gestaltung eine eindeutige einheitliche Erkennbarkeit aufweisen und eine möglichst hohe Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Hierzu wurden im Herbst 2018 Standards für die Gestaltung von Fahrradstraßen in Aachen beschlossen:

  • Im Regelfall soll in Fahrradstraßen der Kfz-Verkehr auch weiterhin möglich sein. Zur Ermöglichung einer möglichst konfliktfreien Interaktion der Verkehrsteilnehmer auf einer Fahrradstraße werden Mindestbreiten vorgesehen. Die Optimalbreite der Fahrgasse einer Fahrradstraße beträgt 4,50 m.
  • Die Fahrradstraßen erhalten rechts und links der Fahrgasse eine unterbrochene Breitstrichlinie (25 cm). Dieser grenzt zugleich den Sicherheitsraum zu parkenden Kraftfahrzeugen ab (in der Regel 0,75 m entsprechend der ERA 2010). Sie darf überfahren werden.
  • Zusätzlich machen punktuelle Markierungselemente die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam, dass sie sich auf einer Fahrradstraße befinden und der Radfahrer dort bevorrechtigt ist. Hierzu kommen zum  Einsatz:
  • Piktogrammmarkierung mit Sinnbild „VZ 244.1 Fahrradstraße“ am Beginn einer Fahrradstraße zur Verdeutlichung der Verkehrsform.
  • Piktogrammmarkierung mit Sinnbild Radfahrer und Richtungspfeilen zur Verdeutlichung der Bevorrechtigung des Radverkehrs an Einmündungen und Kreuzungen sowie wiederkehrend in regelmäßigen Abständen.
  • Fahrradstraßen sollen gegenüber anderen Erschließungsstraßen Vorfahrt erhalten. Dies wird im Einzelfall entschieden. In diesen Fällen wird die Fahrbahn zwischen den Breitstrichen im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich flächig rot eingefärbt und mit einer Piktogrammmarkierung versehen. In besonderen Fällen können Aufpflasterungen hinzukommen.
  • Es bedarf stets einer Prüfung von Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung.

Wo gibt es Fahrradstraßen?

In den letzten Jahren wurden in Aachen eine Vielzahl von Fahrradstraßen auf Rad-Vorrang-Routen neu eingerichtet. Fahrradstraßen stellen das Haupt-Führungselement des Rad-Vorrang-Netzes dar. 

Bereits vor Einrichtung der Rad-Vorrang-Routen und der Definition von Gestaltungsstandards für die Einrichtung von Fahrradstraßen, gab es in Aachen zwei kurze Fahrradstraßen-Abschnitte in der Annastraße und der Karl-Kuck-Straße.

Bis Ende 2020 wurden Fahrradstraßen entsprechend des Aachener Gestaltungsstandards nur in den Kreuzungsbereichen rot markiert. Entsprechend Ziel 4 des Radentscheid Aachen, alle neuen Radverkehrsanlagen in Aachen rot einzufärben, werden seit 2021 alle neuen Fahrradstraßen vollflächig rot eingefärbt. Die vorher eingerichteten Straßen sollen nachträglich rot eingefärbt werden. Bis Ende 2021 gab es Aachen 20 Fahrradstraßen mit einer Gesamtlänge von ca. 5,5 km. Weitere Fahrradstraßen werden im Zuge des Ausbaus des Rad-Vorrang-Netzes neu eingerichtet.

  • Rad-Vorrang-Route Eilendorf

    • Beverstraße, 400 m
    • Bismarckstraße, 560 m (Planung beschlossen)
    • Hansmannstraße, 300 m
    • Kleebachstraße, 360 m
    • Lothringerstraße (Harscampstraße - Wilhelmstraße), 210 m
    • Lothringerstraße (Wilhelmstraße - Oppenhoffallee), 370 m (Planung beschlossen)
    • Marienstraße, 390 m
    • Moritz-Braun-Straße, 110 m
    • Schlossstraße, 150 m
  • Rad-Vorrang-Route Campus Melaten

    • Ahornstraße, 200 m
    • Kopernikusstraße, (in Planung)
    • Geschwister-Scholl-Straße, 350 m
    • Siemensstraße, 170 m
  • Rad-Vorrang-Route Brand

    • Altstraße, 760 m
    • Clermontstraße, 170 m
    • Danziger Straße, 85 m
    • Drimbornstraße, 325 m
    • Herderstraße, 120 m
    • Marktstraße, 220 m
    • Sittarder Straße, 820 m
    • Wolferskaul, 220 m

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