Bäume sind wertvolle Schattenspender, sie reinigen die Luft, speichern Kohlendioxid und setzen Sauerstoff frei. Die Aachener Baumschutzsatzung schützt Bäume, die eine bestimmte Größe erreicht haben. Fällungen oder Eingriffe in Kronen oder Wurzelbereiche müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt und genehmigt werden. Verstöße (d.h. Eingriffe ohne Genehmigung) können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ab welcher Größe sind Bäume geschützt?
- Laubbäume ab einem Stammumfang von 80cm (gemessen auf einem Meter Höhe) sowie mehrstämmig ab 50cm eines Stämmlings.
- Nadelbäume ab einem Stammumfang von 100cm (gemessen auf einem Meter Höhe) sowie mehrstämmig ab 60cm eines Stämmlings.
- Obstbäume ab einem Stammumfang von 150cm (gemessen auf einem Meter Höhe)
Sind alle Baumarten geschützt?
Nein, nicht geschützt sind: Fichten, Lebensbäume, Scheinzypressen, Korkenzieherweiden, Wacholder, Birken und Pappeln.
Fallen Hecken und Sträucher unter die Baumschutzsatzung?
Hecken sowie Sträucher unterliegen nicht der Baumschutzsatzung. Regelungen zum Hecken und Strauchschnitt finden Sie unter anderem im BNatSchG § 39 Abs (5).
Unterliegen abgestorbene Bäume der Baumschutzsatzung?
Nein (Definition: Es sind keine lebenden Triebe oder Blätter Vorhanden).
In welchem Zeitraum dürfen Bäume gefällt werden?
Grundsätzlich sollten Bäume auch auf gärtnerisch genutzten Flächen, außerhalb der Brutschutzzeit (1.März bis 30. September) gefällt werden. Es ist jedoch von der gesetzlichen Grundlage ganzjährig erlaubt, unter Berücksichtigung des Artenschutzes.