Rechtsgültiger Landschaftsplan (1988)

Der Landschaftsplan wurde gemäß dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) erarbeitet. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich durch das Landesnaturschutzgesetz NRW ersetzt, welches am 25.11.2016 in Kraft getreten ist und für die Neuaufstellung des Landschaftsplanes maßgeblich ist.

Der Landschaftsplan gilt nach § 16 (1) LG nur für Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Der Landschaftsplan kann sich auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit dieser land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen.

Soweit sich Darstellungen oder Festsetzungen des Landschaftsplanes über Verkehrsflächen erstrecken, ergeben sich daraus keine Konsequenzen für die Verkehrsflächen. Ebenso bleiben zwingend notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr von den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt.

Grundlagen zur Erarbeitung des Landschaftsplanes sind:

  • der § 27 LG in Verbindung mit § 8 der Durchführungsverordnung
  • Grundlagenkarten I und II mit den zugehörigen Karten und Texten.

Die Grundlagenkarte Ib enthält auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Fachbeitrages der Landwirtschaftskammer Rheinland von November 1979 und des forstlichen Fachbeitrages des Staatlichen Forstamtes Monschau von 1978 die reale Nutzung (die Grundlagenkarte 1a ist der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen).

Der Text zur Grundlagenkarte I enthält eine Beschreibung der planerischen Vorgaben, die aus der Landesplanung übernommen wurden, der wesentliche Inhalte des Flächennutzungsplanes für den Außenbereich, soweit sie für die Landschaftsplanung von Bedeutung sind, und Erläuterungen zum Karteninhalt.

Die Grundlagenkarte II enthält auf Grundlage des ökologischen Fachbetrages die naturräumliche Gliederung, die Analyse des Naturhaushaltes, die planungsrelevanten ökologisch begründeten Landschaftseinheiten, die wertvollen natürlichen Lebensräume, die prägenden Landschaftsteile, die gliedernden und belebenden Elemente und die Landschaftsschäden.

Bestandteil der Satzung:

  • Entwicklungskarte
  • Festsetzungskarte
  • Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht

Aufgrund der Vielschichtigkeit und Dichte des Plangebietes sind der Inhalt der Entwicklungskarte im Maßstab 1: 15.000 und der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1980, die landesplanerischen Verfahren und die bestehenden und eingeleiteten Verfahren anderer Fachplanungsbehörden wurden beachtet.

Die Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht des Landschaftsplanes der Gesamtstadt sind in einem Textband zusammengefasst. Erweitert wird dieser durch die rechtskräftigen Änderungsverfahren Nr. 15 - Naturschutzgebiet N 11 Indetal - und Nr. 18 - Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald.

Die vorgenannten Fachbeiträge enthalten die Darstellung der forst- und landwirtschaftlichen Strukturen und ihre Entwicklungstendenzen im gesamten Planbereich. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Darstellungen in der Grundlagenkarte Ib dar. Festsetzungen für die forstliche Nutzung können nur nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrages erfolgen. Die Durchführung der Festsetzungen für die forstliche Nutzung richtet sich nach §§ 35 und 36 LG.

Der für die Analyse des Naturhaushaltes und die Erfassung der natürlichen Lebensräume mit ihren Wechselbeziehungen erforderliche ökologische Fachbeitrag ist in der Grundlagenkarte II enthalten.

Die Planaussagen der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte sind im Landschaftsgesetz NW begründet und die Festsetzungen, sowohl nach dem Gegenstand als auch nach dem Grund und der Wirkung daraus hergeleitet. Zu den einzelnen Festsetzungen gibt es Verbote, Gebote, Bestimmungen über nicht betroffene Tätigkeiten und einen Erläuterungsbericht.

Neben den im Landschaftsplan aufgeführten Verboten und Geboten sind auch die besonderen Verordnungen und Erlasse zu beachten, z.B.

  • die Gülleverordnung,
  • die Wasserschutzgebietsverordnungen und Überschwemmungsgebiete sowie
  • das Verbot, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird
  • Verbot, Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • das Verbot, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
  • das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

Ausnahmen sind behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen. Die Voraussetzungen für Befreiungen sind in § 67 BNatSchG, für Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften) in § 69 BNatSchG und § 77 LNatSchG geregelt.

Die im Landschaftsplan vorgesehenen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werden im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen der Stadt Aachen und den jeweiligen Eigentümer*innen bzw. Grundstücksbesitzer*innen im gegenseitigen Einvernehmen umgesetzt (s.g. Vertragsnaturschutz).

  • Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes

    Das Plangebiet des Landschaftsplanes Aachen liegt innerhalb der Grenzen der kreisfreien Stadt Aachen. Im westlichen Bereich fällt die äußere Grenze des räumlichen Geltungsbereiches mit der Bundesgrenze zu Belgien und zu den Niederlanden zusammen, im übrigen Bereich an die StädteRegion Aachen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 114,58 km², bei einer Gesamtgröße des Stadtgebietes von 160,829 km². Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden vom Plangebiet des Landschaftsplanes nicht erfasst.

  • Inkrafttreten

    Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen ist gemäß § 12 BBauG nach öffentlicher Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen am 17.08.1988 in Kraft getreten. Die Änderungen Nr. 15 - Naturschutzgebiet Indetal - und Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - gemäß § 28 a LG sind am 24.06.2002 bzw. 16.12.2004 in Kraft getreten.

  • Genauigkeit

    Die Festsetzungskarte ist im Original im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden wurde die Zoom-Möglichkeit auf diesen Maßstab begrenzt.

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