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Inhalt



Überblick über den Projektverlauf


Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans sind durch die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrheinwestfalen (LNatSchG NRW) klar geregelt.

Demnach stellt die Stadt Aachen als Trägerin der Landschaftsplanung den Landschaftsplan in Zusammenarbeit der Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Projektsteuerung; FB 61) ) und Umwelt (Fachliche Betreuung; FB 36) nach folgenden Verfahrens- und Beratungsschritten auf:


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Kommunikation und Beteiligung

Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Partizipation an Planungsprozessen und an der Gestaltung der eigenen Stadt und Umwelt zu einem Qualitätsgewinn und zu mehr Akzeptanz führt. Daher hat sich die Stadt Aachen auch bei der Neuaufstellung des Landschaftsplans für einen umfassenden Beteiligungsprozess entschieden.

Betroffenen und Interessierten wird daher nicht nur im Rahmen des durch das Landesnaturschutzgesetz NRW vorgesehenen förmlichen Verfahrensprozesses die Möglichkeit gegeben werden, ihre Wünsche und Bedenken kund zu tun, sondern darüber hinaus durch informelle Beteiligungsformen.

Informeller Beteiligungsprozess – Vorstudie

Gestartet wurde der Planungsprozess beim Landschaftsplan mit einer informellen Beteiligung. Das Ergebnis dieser erweiterten Partizipation im Vorfeld ist die Vorstudie zum Landschaftsplan. Link zum Dokumentenfundus

In diesem Rahmen wurden der Öffentlichkeit sowie wichtigen lokalen Akteuren und verschiedenen Interessenvertretern die Gelegenheit gegeben, sich mit Kenntnissen und Ideen in den Planungsprozess einzubringen.  

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Die Akteursgruppen umfassten vor allem Vertreter aus der Forst- und Landwirtschaft, den Fachbehörden, den Umwelt- und Naturschutzverbänden und diversen Fachverbänden, welche in Arbeitskreisen oder Informationsveranstaltungen beteiligt wurden. Die politischen Vertreter wurden in der Lenkungsgruppe durch die umwelt- und planungspolitischen Sprecher der Ratsfraktionen mit eingebunden. Den Bezirksvertretungen wurde im Rahmen der „Fachgespräche Bezirke“ eine Austauschplattform angeboten. Im Rahmen der „Gespräche unter Nachbarn“ nahmen Vertreter der Nachbarregionen/-kommunen aus Belgien und den Niederlanden sowie der benachbarten Kommunen der Städteregion Aachen teil. Das gut besuchte Forum Landschaftsplan zur Beteiligung der breiten Öffentlichkeit rundete die Partizipationsveranstaltungen ab. Protokoll Forum

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Gesetzliche Beteiligungsschritte

1. Vorentwurf mit frühzeitiger Beteiligung

Mit dem Vorentwurf werden bei der Neuaufstellung des Landschaftsplans die Träger öffentlicher Belange nach § 15 Abs. 1 LNatSchG NRW zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt und die Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele und Auswirkungen der Planung unterrichtet (§ 16 LNatSchG NRW in Verbindung mit den Richtlinien des Rates der Stadt Aachen).

Bei der frühzeitigen Beteiligung erhalten sowohl die Träger öffentlicher Belange als auch die Öffentlichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitfensters die Gelegenheit ihre Stellungnahmen zum Vorentwurf des Landschaftsplans bei der Verwaltung einzureichen. Alle zu diesem Verfahrensschritt eingereichten Stellungnahmen und Äußerungen werden dokumentiert. Link Frühzeitige Beteiligung

  

2. Entwurf mit öffentlicher Auslegung

Nach § 17 LNatSchG NRW wird der Entwurf des Landschaftsplans für die Dauer von einem Monat bei der Stadt Aachen öffentlich ausgelegt. Auch zu diesem 2. Verfahrensschritt können Stellungnahmen und Äußerungen vorgebracht werden.

Sofern aufgrund der Eingaben und des Abwägungsprozesses keine erneute öffentliche Auslegung erfolgen muss, werden alle im Laufe des Verfahrens eingebrachten Stellungnahmen und Äußerungen dargestellt und bewertet (§ 43 Abs. 1 UVPG). Zudem werden die öffentlichen Belange sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abgewogen (§ 7 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW).

Der Rat der Stadt beschließt den Landschaftsplan als Satzung. Nach erfolgter Anzeige nach § 18 LNatSchG NRW bei der höheren Naturschutzbehörde kann durch Bekanntmachung der Landschaftsplan nach § 19 LNatSchG NRW in Kraft treten.

    

   


Dokumente

Weiterführendes

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E-Mail

Fachbereich Stadtentwick-
lung und Stadtplanung

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Frau Momen
Herr Dambietz

Fachbereich Klima und Umwelt

Herr Röthke